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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII.
Volume count:
1
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 878.) Abkommen zur Beförderung der Rechtspflege zwischen den Königlich-Preußischen Staaten und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Vom 25sten/8ten Juni 1824. (878)
  • (No. 879.) Tarif wonach das Durchlaßgeld durch die stehende Brücke zwischen Cöln und Deutz erhoben werden soll. Vom 29sten Juni 1824. (879)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Full text

4) seine Nachbarn im Besitz stört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstückihm zustehenden Rechts berühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräustert und den Kontrakt 
nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leister, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht neh- 
men, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichrsstande nicht belangen will. 
Art. 20. Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehn- 
guces oder die gesammte Hand daran, zugleich einen persönlichen Gerichsstand. 
Art. 27. Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, Erdschafts- 
erhoben und zwar dergestalt, daß, wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, lagen. 
zum Theil in dem andern Staatsgebiet sich befinden, der Kläger seine Klage zu 
theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erbschafts-Sachen 
sich befinden mag. 
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstücke angesehen, als befänden sic 
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktiv-Forderungen werden ohne Unter- 
schied, ob sie hypothekarisch sind, oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 
Art. 28. Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen Gerichtsstand. 
desselben, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, des Arreks. 
unter der Bediugung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorkhin gehöre, 
oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers 
nachweisen lasse. JIsi# in dem Staatre, in welchem der Arresi verhangen worden, 
ein Gerichtssiand für die Hauptsache nicht begründet: so ist diese, nach vorläufiger 
Regulirung des Arresles, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu ver- 
weisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestim- 
mung im Art. 2. , 
Att.29.DchekichtsstanddesKann-akus-VorwelchemebensowohlGericht-stand« 
aufEkfüllungalswiemszufhebungdcöKontrakkesgeklagtwerdenkann,findetMKomm' 
nur dann seine Amwendung, wenn der Komrahent zur Zeit der Ladung in dem Ge- tet. 
richtsbezirk sich amwesend befindek, in welchem der Kontrakt geschlossen worden isi, 
oder in Erfüllung gehen soll. 
Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakce, 
auf Viehhändel und dergleichen amwendbar. 
Art. 30. Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Besonder. b# 
Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichts-Wechsel= V. 
zwang er zu dessen Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als guͤltig, schreitungen. 
das hiernach eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, fuͤr zustandig, 
mithin dessen Erkenntniß für vollsireckbar an den in dein anderen Staate belegenen 
Gütern anerkannt. 
Art. 3I. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut Gerichtsstand 
oder Vermögen bewirthschaftet oder verwaltct hat, muß er auch auf die aus einer gesnbrter Ver- 
waltung. 
sol-
	        
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