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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Author:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

supplement

Title:
Erste Beylage. Edict über das Indigenat.
Volume count:
1
Document type:
Monograph
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über das Indigenat. 47 
in dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet 
ihrer Unterthanspflichten gegen das Königreich geschehen kann. 
F. 13. 
Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche Baiern 
Grundeigenthum gleich den Königlichen Unterthanen besitzen. Sie 
unterliegen hierbey den Pflichten der Forensen. 
S. 14. 
Den Standesherren, welche sich ihren Aufenthalt in den zum 
deutschen Bunde geshörenden, oder mit demselben in Frieden leben- 
den Staaten wählen, bleiben alle durch die Königliche Declaration 
zugestandenen Rechte vorbehalten. 
S. 15. 
Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten. 
a) alle nach den Gesetzen des Königreichs auf ihren Gütern 
haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen; 
b) in Hinsicht auf viese Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und 
in Ansehung der Lehengüter einen Lehenträger aus Baierischen 
Unterhanen anzuordnen; 
Tac) sie können sowohl von dem Fiscus als von den Königlichen 
Unterthanen nicht nur in Real= sondern auch in Personal- 
Klagsachen, in so weit die in Baiern gelegenen Güter einen 
zureichenden Executions-Gegenstand darbieten, oder dafür an- 
genemmen werden wollen, vor den geeigneten Königlichen 
Gerichten belangt werden. 
In den übrigen Verhältnissen sind die Forensen als Fremde 
zu behandeln. 
S. 16. 
Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen 
bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem 
ein solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugestehet. 
18. 17. 
Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder be- 
sondere Verfügungen entweder Fremde im Allgemeinen oder Baierische 
Unterthanen insbesondere von den Vortheilen gewisser Privatrechte 
ausgeschlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Ein- 
heimischen zu stehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen 
Staats derselbe Grundsatz anzuwenden. 
Sv. 116. 
Sv. 147.
	        

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