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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
77
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 16.) Bekanntmachung, die Verbürgung von Gegenseitigkeit bei Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte der deutschen Bundesstaaten betreffend.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

über Armenpflege und Heimathsrecht. 4 
von ihrer Zustimmung ab, die Gründung von Familien unterlag 
ihrer Aufsicht und Genehmigung. Sie halte eine lheilweise Ge- 
meinschaft wie der Güter so der Bedürfnisse. 
Die Gemeinde war ferner mindestens sehr häufig zugleich 
der kirchliche Verband. In England, woselbst die gesetzliche 
Armenpflege sich am frühesten und vollständigsten entwickelt hat, 
gewiss nicht ohne einen grossen Einfluss auf die Ansichten und die 
Gesetzgebung des Kontinents zu üben, ist das Kirchspiel noch 
heute zugleich der Kommunalverband für die meisten Ge- 
meindeangelegenheiten, ganz insbesondere aber für die Armen- 
pflege. Selbst in den Städten ist dies der Fall. Das Kirch- 
spiel, nicht die Stadtgemeinde bildet den Armenverband. 
Die neuere Gesetzgebung hat hierin nur in sofern eine Aenderung 
bewirkt, als sie die Verbindung mehrerer Kirchspiele zu gemein- 
samer Erfüllung bestimmter Obliegenheiten gestattet und unter 
Umständen anordnet. 
Endlich war die Gemeinde, insbesondere in den Städten, 
derjenige polilische Verband, welcher überhaupt zuerst erstarkte 
und sich entwickelle, so dass ihm nalürlich auch die Wahr- 
nehmung des öffentlichen Wohles nach allgemeinen Ge- 
sichtspunkten zufiel. In allen diesen Beziehungen sind wesentliche 
Aenderungen eingetreten. Die gesellschaftlichen Verbindungen 
nach den verschiedenen Gesichtspunkten der Genossenschaft, des 
Diensiverhälinisses, der Familie, der kirchlichen Gemeinschaft 
und des öffentlichen Wohles haben den historischen Gemeinde- 
verband vielfach durchkreuzt, durchbrochen, und sind über den- 
selben hinausgewachsen. Der Staat hat sich mit erdrückender 
Allgewalt über derselben erhoben. Endlich ist der Stand zahlreich, 
ja‘ der vorzüglichste Gegenstand der Armenpflege geworden, 
welcher in der älteren Gemeindeverfassung keinen Platz fand; 
der Stand der freien, aber besitzlosen Tagelöhner und 
Fabrikarbeiter. 
Ungeachtet der wesentlichen Umgestaltung aller. dieser Ver- 
hällnisse isi die Gemeinde dennoch fast der einzige Träger der 
Armenlast geblieben und selbst zur Uebernahme neuer Verpflich- 
tungen genöthigt. Alle Verbindlichkeiten, welche der Gesellschaft 
gegen Hilfsbedürfiige aus sehr verschiedenen Ursachen obliegen;
	        

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