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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monografie

Persistenter Identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Titel:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Autor:
Binding, Karl
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Wilhelm Engelmann
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
412 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

Appendix

Titel:
Anlage 2. Das Volk.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

1. Edilt über d. Freiheit d. Prefse u. d. Buchh. V. 4. Juni 1848. 265 
  
gesetzes geschehen, und muß die Einleitung des in den Gesetzen bestimmten 
Felehes gesrbe Verfahrens längstens binnen 8 Tagen nach sich ziehen. 
g. 9. 
Was von Erzeugnissen der Presse verordnet ist, gilt auch von Ge- 
mälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der Lithographie, 
olzschnitten und überhaupt von jeder it. un nd Form sinnlicher Dar- 
Keolsschut und Mittheilungen an das Publik 
. 10. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als ein Grundge setz des Reichs, 
als ein ergänzender Bestandtheil der . rias ungs-Uefun e angesehen, — 
und können nur auf die durch den Tit. X. 5. 7 Urkunde vorge- 
schriebene Weise abgeändert werden; dieielben ddie ga dem Tage der 
Bekanntmachung durch das Gesetblat, beziehungsweise durch das Amts- 
blatt der Pfalz, in Wirksamkeit, und von eben diesem Tage an ist das Edikt 
über die „Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 26. Mai 1818 
aufgehob 
'' 
er g. 6. des egenwartigen Gesetzes tritt erst mit dem Erscheinen 
des neuen Gesetzes über das Strafverfahren in Wirksamkeit; bis dahin 
bleiben die bisherigen Gesetze hierüber in Geltung 
So lange in dem zu erlassenden Agemeinen Polizei-Strafgese buche 
nichts anderes hieruber bestimmt ist, erfolgt die Uneersuchune un a 
urtheilung der im F. 7. erwähnten Uebertretungen in den Kreisen diesseits 
des Rheins nach den für Behand-lung von Polizei-Strassachen bestehenden 
Bestimmungen durch die unicloch= königlichen oder standesherrlichen 
Gerichte, in deren! Bezirk die Uebertretung verübt wurde, mit Zulassung 
der Berufung innerhalb 14 Tagen an das einschlägige Appellations-Gericht. 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
  
  
  
Maximilian. 
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt. 
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Rath Sebastian v. Kobell. 
  
Svp. 84. 
Sp. 95. 
Sp. 96.
	        

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