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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

dem war Erlon mit seinen vier Schlachthaufen vorgerückt; schon 
während des Anmarsches erlitt er schwere Verluste, ganze Reihen 
in den tiefen Kolonnen wurden von den englischen Kanonenkugeln 
niedergerissen. Es gelang zuerst, eine niederländische Brigade in 
die Flucht zu schlagen; nur ein Teil der Truppen des jungen 
Königreichs bewährte sich; der alte Blücher hatte ganz recht ge- 
sehen, als er meinte, diese Belgier schienen „keine reißenden Tiere“ 
zu sein. Dann aber brach das englische und hannoversche Fuß- 
volk hinter den schützenden Hecken hervor, umfaßte mit seinen lan- 
gen Linien die unbehilflichen Klumpen der Franzosen. Nach einem 
mörderischen Gefechte, bei dem der tapfere Picton den Tod fand, 
mußten die Angreifer zurückgehen. Ponsonbys schottische Reiter 
setzten nach, sprengten die Weichenden auseinander, drangen in 
unaufhaltsamen Laufe bis in die große Batterie der Franzosen; 
hier erst wurden sie durch französische Kavallerie zur Umkehr ge- 
nötigt. 
Der große Schlag war mißlungen. Und jetzt ließ sich schon 
nicht mehr verkennen, daß jedenfalls ein beträchtlicher Teil der 
preußischen Armee im Anmarsch war, und zwar in der Richtung 
auf das Dorf Plancenoit, das im Rücken des rechten Flügels der 
Franzosen lag. Noch stand es dem Imperator frei, die Schlacht 
abzubrechen, aber wie hätte der Stolze einen so kleinmütigen Ent- 
schluß fassen können? Er sendete das Korps Lobaus über Plan- 
cenoit hinaus, so daß seine Schlachtstellung statt einer einfachen 
Linie nunmehr einen auf der Rechten rückwärts gebogenen Haken 
bildete. Die Preußen verdarben ihm die ganze Anlage der Schlacht, 
noch bevor von ihrer Seite ein Schuß gefallen war. Den gegen 
die Engländer fechtenden Heerteilen wurde die auf der Rechten 
drohende Bedrängnis sorgsam verborgen gehalten. Darum ließ 
Napoleon die Truppen Lobaus nicht weiter nach Osten vorgehen, 
wo sie das Korps Bülows am Rande des breiten Lasnetals leicht 
aufhalten konnten, sondern hielt sie nahe bei Plancenoit zurück: 
der Zusammenstoß mit den Preußen sollte solange als möglich 
hinausgeschoben werden, damit die Armee nicht durch den Kano- 
197
	        

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