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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Monografie

Persistenter Identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Titel:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Autor:
Binding, Karl
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Wilhelm Engelmann
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
412 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

Appendix

Titel:
Anlage 2. Das Volk.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • a) Die steuerlichen Leistungen der Offiziere.
  • b) Die Zuschüsse der Betriebsgemeinden.
  • c) Die Wanderlagersteuer.
  • d) Die Wegeunterhaltungsbeiträge der Fabrik- und Bergwerksunternehmer.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Volltext

326 Zweiter Abschnitt. (8. 90.) 
b) Die Zuschüsse der Betriebsgemeinden. 
In Berücksichtigung des Umstandes, daß einer Gemeinde durch die Wohnsitz= bezw. 
Aufenthaltsnahme zahlreicher Arbeiter, die nicht in ihr, sondern in großen Betrieben der 
Nachbargemeinden beschäftigt werden, erhebliche Mehrausgaben für Zwecke des öffent- 
lichen Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege erwachsen können, ohne daß 
diesen Ausgaben entsprechende neue Einnahmen gegenüberstehen — hat das Kommunal= 
abgabengesetz! solchen Arbeiterwohnsitzgemeinden unter gewissen Voraussetzungen gegen 
die Betriebsgemeinden einen Anspruch auf Zuschüsse gegeben. Im einzelnen gelten 
folgende Vorschriften: 
I. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind: 1) das Bestehen bestimmter 
Betriebe in der Betriebsgemeinde, 2) die Entstehung besonders gearteter Mehrausgaben 
in der Arbeiterwohnsitzgemeinde, und 3) das Nichtbestehen eines selbständigen Besteuerungs- 
rechtes der Arbeiterwohnsitzgemeinde gegenüber dem die Mehrausgaben verursachenden 
Betriebe. 
1) Nur Gemeinden, in welchen Berg-, Hütten= oder Salzwerke, Fabriken oder 
Eisenbahnen betrieben werden, bei denen auswärtige Arbeiter beschäftigt sind, können 
von der Wohnsitzgemeinde der letzteren in Anspruch genommen werden; andere Betriebe, 
besonders auch land= und forstwirtschaftliche, begründen niemals eine Zuschußpflicht der 
Betriebsgemeinde.? 
2) Der den Anspruch erhebenden Gemeinde müssen — was sie eventuell zu be- 
weisen hat — ursächlich durch den Betrieb Mehrausgaben für Zwecke des öffentlichen 
Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege erwachsen. Mehrausgaben für andere 
als diese Zwecke, so z. B. solche für die öffentliche Sicherheit, den Wegebau u. s. w. 
kommen überhaupt nicht in Betracht. Die Mehrausgaben für Volksschul- bezw. Armen- 
zwecke müssen aber weiter, um den Anspruch zu begründen, noch eine doppelte Voraus- 
setzung erfüllen: sie müssen im Verhältnis zu den für diese Zwecke ohne jene Betriebe 
erforderlichen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen, und sie müssen 
zugleich geeignet sein, eine Üüberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen, d. h. sie 
müssen verhältnismäßig wie auch absolut erhebliche sein.“ 
3) Keinen Anspruch hat diejenige Gemeinde, welche den Inhaber des die Mehr- 
ausgaben verursachenden Betriebes wegen des ihm aus demselben zufließenden Ein- 
kommens gemäß §. 35 des Kommunalabgabengesetzes selbständig zur Gemeindeein= 
kommensteuer heranziehen kann, so z. B. eine Arbeiterwohnsitzgemeinde, in welcher sich 
eine Verkaufsstätte oder eine Zweigniederlassung jenes Betriebes befindet. Aber nur 
dieses lediglich durch den Betrieb begründete Besteuerungsrecht schließt den Anspruch 
aus, er wird nicht berührt durch ein der Gemeinde aus anderen Gründen (Wohnsitz, 
Grundbesitz) dem Unternehmer gegenüber zustehendes Besteuerungsrecht.5 
  
1 K. A. 
Grundz., irte. 
2 Daß die Vl riebsgemeinde der Arbeiter- 
wohnsitzgemeinde benachbart sei, ist nicht er- 
forderlich, wesentlich ist nur, daß die in letzterer 
4 53; Ausf. Anw., Art. 38; Kis derselben Entsch. d. O. V. G. im Pr. V. Bl., 
IV, S. 631) beschäftigten Arbeiter nicht aus- 
geschlossen.“ Komm. Ber. des A. H., S. 162; 
Stenogr. Ber. des A. H., S. 2112; vgl. auch 
Grundz., a. a. O., 1, bb; Nöll, S. 188, Anm. 5. 
Gemeinde Wohnenden bei einem in der ersteren 
belegenen Betriebe beschäftigt werden. Komm. 
Ber. des A. H., S. 162. 
3 „Als solche Lasten können im allgemeinen 
nicht diesenigen angesehen werden, welche durch 
Personen erwachsen, die bei Gründung des 
Werkes in der Arbeiterwohngemeinde bereits 
wohnhaft (einheimisch) waren und demnächst auf 
dem Werke Arbeit gefunden; es werden viel- 
mehr regelmäßig nur die später zugezogenen 
Arbeiter in Betracht kommen. Unter dieser 
Voraussetzung ist die Anwendung auch auf die 
in der sogen. Hausindustrie (vgl. über den Be- 
  
4 Aus den Grundz., a. a. O., cc: „Der erste- 
ren Voraussetzung würde z. B. nicht genügt 
werden, wenn auch ohne den Zuzug fremder 
Arbeiter neue Schuleinrichtungen getroffen wer- 
den müßten. Die letztere Voraussetzung trifft 
nur dann zu, wenn die durch die Mehrausgaben. 
verursachte steuerliche Belastung an sich und im 
Vergleiche mit anderen Gemeinden eine unge- 
wöhnlich hohe sein würde.“ Bgl. auch Nöll, 
S. 189, Anm. 16 u. 17, und Ausf. Anw., 
Art. 38, Z. 1, b. 
5 Ausf. Anw., Art. 38. Z. 1, a; Nöll, S. 
188, Anm. 4.
	        

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