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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 130. 
Sp. 131. 
32 Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 
  
Schuldentilgungs-Commission von allen ihren Verhandlungen 
genaue Kenntniß zu nehmen, und #auf die Einhaltung der 
festgesetzten Normen zu wachen haben. 
S. 15. 
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Ge- 
fahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, und 
die Einberufung der Stände durch äußere Verhältniße un- 
möglich gemacht wird, soll diesen Commissaire's die Befugniß 
zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig 
ihre Zustimmung zu ertheilen. 
Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist 
ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme 
vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen 
zu werden. - 
§.16. 
Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue 
Nachweisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse 
vorgelegt werden!. 
KC. 17. 
Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Ver- 
äußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer 
Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke2. 
S. 18. 
Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats- 
Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und be- 
stimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich. 
8. 19. 
Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu 
ihrem Wirkungskreise ] gehörigen Gegenstände dem Könige ihre 
gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form 
vorzubringen. 
5. 20. 
1 Jeder einzelne Abgeordnete hat das Recht, in dieser Be- 
ziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzu- 
1 Eine Ergänzung zu g 16 Let die 23. Verfassungsände- 
rung v. 4. Juni 1848 A. 36, abgedruckt S. 275. 276. 
2 Bal. oben zu Titel 1V § 10 und zweyte Beylage & 47.
	        

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