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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

Form der 
Reifezeugnisse. 
— 128 — 
Die wissenschaftlichen Hauptzensuren sind nach den drei Graden: sehr gut (1), gut (II), 
und genügend (III) mit den Zwischenstufen Ib, II a, IIb und III a zu erteilen. Dasselbe 
gilt von den Fachzensuren, doch ist bei einer derselben auch ein „kaum genügend" (IIIb) zu- 
lässig. Durch die Sittenzensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (1) oder 
als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen; die für die wissen- 
schaftliche Hauptzensur nachgelassenen Zwischenstufen (b, IIa, IIb, III) können auch hierbei 
zur Anwendung kommen. 
Bei allen Prüflingen sind zu zensieren: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, 
Erdkunde, Naturkunde und Chemie (als ein Fach zu behandeln), Physik, Mathematik nebst 
Linearzeichnen, also 10 Fächer. 
Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache können durch besonders tüchtige 
(I, Ib, IIa) in einer der Sprachen oder in der Mathematik als ergänzt erachtet werden, 
vorausgesetzt, daß es sich nicht um so erhebliche Lücken handelt, daß völlige Unreife ausgesprochen 
werden muß. Unzulässig ist ein solcher Ausgleich, wenn es sich um die Gesamtzensur IV im 
Deutschen handelt, vielmehr ist in diesem Falle das Reifezeugnis zu verweigern. 
Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer besonderes Gewicht zu 
legen, welche in der obersten Klasse mit einer größeren Stundenzahl bedacht sind. Schülern, 
die bis zuletzt am wahlfreien Unterricht im Latein oder Freihandzeichnen teilgenommen haben, 
sind Zensuren auch für diese Fächer zu erteilen. Sie werden in das Zeugnis ausgenommen, 
bleiben aber bei Feststellung der wissenschaftlichen Hauptzensur außer Betracht. 
Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen sind sämtliche Sittenzensuren, die 
der Prüfling während seines Aufenthaltes in den beiden Primen an derselben Schule oder an 
verschiedenen erhalten hat, zu berücksichtigen, aber nicht in der Weise, daß aus diesen rechnerisch 
der Durchschnitt gezogen werden müßte. 
Nach Beendigung der Zensierung ist die Niederschrift über den Verlauf der ganzen Prüfung 
und alle auf sie bezüglichen Verhandlungen nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom 
Königlichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern des Ausschusses zu vollziehen. Dann 
ist es mit einer Liste über die erteilten Haupt= und Fachzensuren dem Ministerium einzusenden. 
8 68. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlichen Aktenformats auszustellen. 
Die erste Seite hat die Aufschrift zu enthalten: 
Reifezeugnis 
der Oberrealschule .. 
Die übliche Benennung der Anstalt ist vor oder hinter dem Worte „Oberrealschule“ in 
Klammern einzuschalten. 
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung hat den Familiennamen mit 
sämtlichen Vornamen, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Stand und Wohnort des Vaters
	        

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