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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

68 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wo- 
von der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte und 
jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern, außerhalb der 
Mitte der Ständeversammlung wählt. Unter den von den 
Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechts- 
gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des 
Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können. 
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle 
der erste der vom Könige bestellten Richter. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode 
von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jeder- 
zeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des 
Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer bleibt der 
am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Ge- 
richtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversamm- 
lung fortbestehen. 
S. 144. 
Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen 
ihren Beruf besonders verpflichtet, und im Bezug auf selbigen 
ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides entbunden. 
Weder der König noch die Stände können die Ernennung 
der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, 
zurücknehmen. 
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter 
ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des 
Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden 
Kammer sofort wieder gewählt werden. 
C. 145. 
Bersammlung Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den 
des Staats- 
gerichtshofs. 
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn 
er dazu einen von dem Vorstande des Insti-Ministeril contra- 
signirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten 
beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des 
Gegenstandes, erhält. 
Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß 
geendigt ist. 
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu 
sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu 
versammeln.
	        

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