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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Zeitungsdruckereien — Zentralgenossenschaftskasse (Preußische) 
1817 — GS. 289 — unter VIII 4). Die viertel- 
jährliche Berichtsperiode ist durch Erl. vom 
26. Okt. 1867 angeordnet, die in die Berichte 
aufzunehmenden Angelegenheiten sind durch 
Ministerialerlasse vorgeschrieben und betreffen 
Witterung, Gesundheitszustand, Steuerergebnisse, 
Wohlstand, Landeskultur, öffentliche Stimmung, 
Militärangelegenheiten, 
eignisse u. a. Abschriften der Berichte sind den 
Ressortministern einzureichen. Statistische An- 
gaben sind in Abschrift dem Statistischen Landes- 
amt mitzuteilen (Erl. vom 27. April 1875 — 
MBl. 94). 
Jeitungsdruckereien s. Druckereien. 
Zeitungsverkauf s. Druckschriftenver- 
breitung; Offene Verkaufsstel- 
len IV 3; wegen des 3. auf Bahnhöfen s. 
Buchhändler. 
Zeitweilige Feuer sind Leuchtfeuer zur Be- 
zeichnung von Bauwerken an oder in der Sce 
während der Ausführung oder zum Ersatze be- 
stehender oder vorübergehend außer Betrieb 
gesetter Leuchtfeuer oder endlich Feuer, die 
nur zu bestimmten Zeiten oder aus besonderen 
Anlässen gezeigt werden (Grundsätze für die 
Leuchtfeuer usw. an der deutschen Küste vom 
1. März 1904 §8 1). S. Seezeichen wesen. 
Zellstoff s. Zellulofesabriken. 
Zellstoffbrennereien sind gewerbliche Brenne- 
reien (§ 13 des Branntweinsteuergesetzes vom 
15. Juli 1909 — R#l. 661), die Holz, Torf 
u. dgl. auf Branntwein verarbeiten. Der von 
ihnen hergestellte Branntwein ist mit einer be- 
sonderen Betriebsauflag e (§ 43 a. a. O.) 
lj. d.) belastet. Vgl. auch Bremnnereien IId. 
Zelluloidfabriken. Zelluloid ist ein Ge- 
misch von Kampfer, 
zellulose), Farbstoffen und 1—2 00 Ather; es 
wird in Platten gewalzt, aus denen durch 
Pressung zwischen Schablonen, die durch Dampf 
oder heißes Wasser erwärmt sind, die Zelluloid- 
waren (Schmuck, Galanteriewaren usw.) her- 
gestellt werden. Die Anlagen, in denen Zellu- 
loid hergestellt wird, sind genehmigungspflichtig 
(Gew O. § 16; RK Bek. vom 12. Juli 1882 — 
RGBl. 123). Die Genehmigung erteilt der 
Kr A., in Städten über 10 000 Einw. der Magi- 
strat (ZG. § 109). Im Genehmigungsverfahren 
ist der Medizinalbeamte zu hören (AusfAnw. 
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HM Bl. 123). 
Wegen der Knetmaschinen in Z. s. HME. vom 
25. März und 25. Nov. 1907. Durch Erl. vom 
7. Mai 1910 (OMl. 182) sind Grundsätze für 
die polizeiliche Uberwachung der Betriebe zur 
Herstellung von Zelluloidwaren und der dazu 
gehörigen Lagerräume und Grundsätze für die 
an Zelluloidlager zu stellenden Anforderungen 
mitgeteilt. S. dazu auch Erl. vom 28. Mai 
1910 (HMl. 214). 
Belluloidwarensabriken Anlagen zur Ber-1 
arbeitung von zelluloid) sind nicht ge- 
nehmigungspflichtig. Durch Erl. vom 7. Mai 
1910 (HMBl. 182) sind Grundsätze für die 
polizeiliche Uberwachung der Z. mitgeteilt. S. 
auch Erl. vom 28. Mai 1910 (HMhl. 214). 
Zellulose (Zellstofs) fabriken sind Anlagen, in 
denen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial 
auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt 
wird; sie sind genehmigungspflichtige Anlagen 
außergewöhnliche Er= sur 
  
Kollodiumwolle (Nitro- 
  
967 
(GewO. & 16; RKBek. vom 15. Febr. 1888 — 
RGBl. 28). Die Genehmigung erteilt der 
Bez A. (3G. 8 110). S. auch Ausf Anw. z. 
Gew. vom 1. Mai 1904 (OMl. 123) Ziff. 16 
und Sonntagsruhe im Gewerbe- 
betriebe IV. 
Zeufur s. Presse II und Theaterzen- 
Zeutralamt für den internationalen Eisen- 
bahntransport s. Eisenbahnfrachtrecht 
(intern ationales): s. auch Eisen bahn- 
zentralamt 
Jentralanskunftsstelle für Auswanderer ist 
eine Einrichtung, welche im Juli 1902 auf 
Anregung des R. von der Deutschen Kolonial- 
gesellschaft unter der Oberaufsicht des Reiches und 
mit Unterstützung desselben (45 000 .40) in Berlin 
(Am Karlsbad 10) zu dem Zwecke errichtet worden. 
ist, auf mündliche oder schriftliche Anfragen aus- 
wanderungslustigen Personen unentgeltlich Aus- 
kunft über die in Aussicht genommenen Auswande- 
rungsziele zu erteilen. UÜber ihre Tätigkeit, 
welche auch die Herausgabe von Broschüren 
über überseeische Länder umfaßt, erstattet die 
Zentralauskunftsstelle alljährlich einen Geschäfts- 
bericht, welcher durch den RK. dem Reichstage 
vorgelegt wird. 
Zeutralbehörden ist die Bezeichnung für 
diejenigen Behörden, welchen die Leitung bzw. 
Verwaltung bestimmter Verwaltungszweige 
unter unmittelbarer Aufsicht des Trägers der 
Staatsgewalt zusteht. Z. in diesem Sinne sind 
in Preußen die Minister, die Oberrechnungs- 
kammer und für die Verwaltung der ev. Lan- 
deskirche in den älteren Provinzen der Ev. 
Oberkirchenrat. Wegen der Z. im Reich s. 
Reichsbehörden und wegen der Publi- 
kationsorgane der Z. s. d. 
Zentralblatt der Abgabengesetzgebuug und 
Verwaltung in den Kgl. Preuß. Staaten s. 
Publikationsorgane III. 
Zeutralblatt der Bauverwaltung s. Publi- 
kationsorgane lIII. 
Zentralblatt für das Deutsche Reich wird im 
Reichsamt des Innern (früher Reichskanzleramt) 
seit 1873 herausgegeben und ist durch Bf- 
Beschl. für diejenigen Veröffentlichungen der 
Organe des Deutschen Reichs bestimmt, welche 
der Verkündung durch das Rol. gemäß Art. 2 
##5 nicht bedürfen. Durch St ME. vom 27. Mai 
876 (Ml. 145) sind die preuß. Behörden auf 
5 Beachtung dieser Veröffentlichungen hin- 
gewiesen worden. 
Zentralblatt für die gesamte Unterrichts- 
verwaltung s. Publikationsorgane III. 
Wctt der Bermessungen s. Lan- 
desvermessu 
n—n“N“—“!-Z (Preußische), auch 
kurz als reußenkasse“ bezeichnet. 
. Z. ist die odurch das G. vom 31. Juli 1895 
(GES. 310) errichtete, am 1. Okt. 1895 ins Leben 
getretene Zentralanstalt zur Förderung des 
Personalkredits der mittleren und unteren pro- 
duktiven Klassen. Da die Kreditbefriedigung 
dieser Klassen unter strenger Berücksichtigung der 
Kreditfähigkeit und -würdigkeit nur im Wege 
genossenschaftlichen Zusammenschlusses möglich 
ist, so wendet sich die Z. vorzugsweise an die 
Genossenschaften, indem sie sich dem genossen-
	        

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