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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat_fuenfter_band_1901
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900).
Author:
Poschinger, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundesrat
Volume count:
5
Publishing house:
Deutsche Verlags-Anstalt
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
395 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Nachträge über einzelne Mitglieder des Bundesrats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kultusminister Dr. Falk.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten.
  • Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Vierter Band. Jugend- und Diplomatenjahre. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Bandinformationen.
  • Inhalt des vierten Bandes.
  • Verzeichnis der Beilagen.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel.
  • Viertes Kapitel.
  • Urgroßeltern Bülows: Reichsgraf und Reichsgräfin v. Baudissin
  • Fünftes Kapitel.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel.
  • Achtes Kapitel.
  • Neuntes Kapitel.
  • Zehntes Kapitel.
  • Elftes Kapitel.
  • Zwölftes Kapitel.
  • Dreizehntes Kapitel.
  • Vierzehntes Kapitel.
  • Fünfzehntes Kapitel.
  • Sechzehntes Kapitel.
  • Siebzehntes Kapitel.
  • Achtzehntes Kapitel.
  • Neunzehntes Kapitel.
  • Zwanzigstes Kapitel.
  • Einundzwanzigstes Kapitel.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel.
  • Dreiundzwanzigstes Kapitel.
  • Vierundzwanzigstes Kapitel.
  • Fünfundzwanzigstes Kapitel.
  • Sechsundzwanzigstes Kapitel.
  • Siebenundzwanzigstes Kapitel.
  • Achtundzwanzigstes Kapitel.
  • Neunundzwanzigstes Kapitel.
  • Dreissigstes Kapitel.
  • Einunddreissigstes Kapitel.
  • Zweiunddreissigstes Kapitel.
  • Dreiunddreissigstes Kapitel.
  • Vierunddreissigstes Kapitel.
  • Fünfunddreissigstes Kapitel.
  • Sechsunddreissigstes Kapitel.
  • Siebenunddreissigstes Kapitel.
  • Achtunddreissigstes Kapitel.
  • Neununddreissigstes Kapitel.
  • Vierzigstes Kapitel.
  • Einundvierzigstes Kapitel.
  • Zweiundvierzigstes Kapitel.
  • Dreiundvierzigstes Kapitel.
  • Vierundvierzigstes Kapitel.
  • Fünfundvierzigstes Kapitel.
  • Sechsundvierzigstes Kapitel.
  • Siebenundvierzigstes Kapitel.
  • Achtundvierzigstes Kapitel.
  • Neunundvierzigstes Kapitel.
  • Namen- und Sachregister.

Full text

— 253 — 
Vierter Titel. 
Draufgabe. Vertragsstrafe. 
§. 336. 
Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so 
gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. 
Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld. 
§. 337. 
Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung 
anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags 
zurückzugeben. 
Wird der Vertrag wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben. 
§. 338. 
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung in Folge eines Umstandes, den 
er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des 
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt 
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel 
anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadens- 
ersatzes zurückzugeben. 
§. 339. 
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme 
als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die 
geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwider- 
handlung ein. 
§. 340. 
Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Er- 
füllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe ver- 
lange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. 
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
§. 341. 
Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, 
erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. 
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht ge- 
hörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des §. 340 Abs. 2 Anwendung. 
44*
	        

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