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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat_zweiter_band_1897
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873).
Author:
Poschinger, Heinrich von
Volume count:
2
Publisher:
Deutsche Verlags-Anstalt
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die erste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Februar 1871 bis 9. März 1872.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)
  • Title page
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  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Zollvereins. (2. März bis 30. Juli 1868.)
  • Die zweite Session des Bundesrats des Zollvereins. (28. April bis 20. Dezember 1869.)
  • Die dritte Session des Bundesrats des Zollvereins. (4. April bis 23. Mai 1870.)
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Bevollmächtigten zum Zollbundesrat.
  • III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Zollbundesrats.
  • IV. Abschnitt. Die Korrespondenz des Vorsitzenden des Zollbundesrats mit demselben.
  • Der Bundesrat des Deutschen Reichs. Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Februar 1871 bis 9. März 1872.)
  • Die zweite Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (Vom 9. März 1872 bis 10. Februar 1873.)
  • Die dritte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (17. Februar bis 29. Dezember 1873.)
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Advertising

Full text

— 225 — 
daß zu einem Bundesratsbeschluß, der nicht eine Veränderung der Verfassung 
betrifft, die einfache Stimmenmehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Präsidiums. Diese Stimme muß verfassungsgemäß in der 
Majorität sein, wenn diese wirksam werden soll bei einem Beschluß über Vor— 
schläge bezüglich Aenderungen des Militärwesens und der Kriegsmarine, des 
Zollwesens, der Salz-, Tabak-, Branntwein-, Bier-, Rübensteuer ꝛc., über die 
Auflösung des Reichstags während der Legislaturperiode und über Vorschläge 
auf Abänderung der Verwaltungsnormen und Einrichtungen der gedachten Zoll- 
und Steuergesetze 2c. Bei allen Abstimmungen werden nur die vertretenen 
und instruirten Stimmen gezählt. 
Im großen und ganzen entsprach der vorliegende Entwurf der früheren 
Geschäftsordnung. Es sei nur noch hinzugefügt, daß der Ausschuß für Rechnungs- 
wesen die Aufgabe erhielt, den Entwurf des Reichshaushaltsetats und die 
Jahresrechnung über die Verwendung der Einnahmen des Reichs, welche ihm 
vom Reichskanzler vorgelegt worden, und zwar den ersteren im Einvernehmen 
mit den bei den einzelnen Etatstiteln beteiligten anderen Ausschüssen, zu prüfen 
und zur Beschlußnahme des Bundesrats vorzubereiten; ferner auf Grund der 
von den Direktivbehörden der Bundesstaaten eingesandten Quartalextrakte und 
Finalabschlüsse von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staats der Reichskasse schuldigen Betrag an Zöllen und Verbrauchssteuern vor- 
läufig festzustellen, von dieser Feststellung den Reichskanzler und die Bundes- 
staaten in Kenntnis zu setzen und alljährlich die Beschlußnahme des Bundesrats 
über die schließliche Feststellung dieser Beträge vorzubereiten, endlich von dem 
Kassen= und Rechnungswesen des Reichs sich in Kenntnis zu erhalten. Wegen 
der Organe und Einrichtungen, deren er zur Erfüllung dieser Obliegenheit 
bedurfte, sollte besondere Bestimmung getroffen werden. 
3. Präsidium (Reichsbeamte, Behördenorganisation). 
Reichsbeamtengesetz. Zu dem in Vorbereitung für die Vorlage an 
den Bundesrat befindlichen Gesetzentwurf über die Verhältnisse der 
Reichsbeamten hatte der Reichskanzler eine Reihe von Veränderungen vor- 
geschlagen. Die erste Abänderung betraf die Ausdehnung derjenigen Bestim- 
mungen des Entwurfs, wonach kein Reichsbeamter ohne vorherige Genehmigung 
der obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit 
welchen eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein 
Gewerbe treiben darf. Die zweite Abänderung bezog sich auf das Verhältnis 
der Pension bei Nebenämtern und sollte lauten: „Das mit Nebenämtern oder 
Nebengeschäften verbundene Gehalt begründet nur dann einen Anspruch auf 
Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.“ 
Ferner waren die Verhältnisse gesandtschaftlicher oder besoldeter Konsulatsbeamten 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. II. 15
	        

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