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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_gedanken_1898
Title:
Gedanken und Erinnerungen.
Author:
Kohl, Horst
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_gedanken_1901_a1
Title:
I. Anhang zu den Gedanken und Erinnerungen. Kaiser Wilhelm I. und Bismarck.
Author:
Bismarck, Otto von
Editor:
Kohl, Horst
Buchgattung:
Dokumente
Keyword:
Bismarck
Volume count:
5
Publishing house:
J. G. Cotta'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
489 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Advertising

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerbgründe der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
  • § 5. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Legitimation.
  • § 6. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung.
  • § 7. Aufnahme Deutscher in anderen Bundesstaaten.
  • § 8. Einbürgerung von Ausländen.
  • § 9. Bedenken der übrigen Bundesstaaten gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Wiedereinbürgerung der verwitweten und der geschiedenen ehemals deutschen Frauen.
  • § 11. Wiedereinbürgerung der im Alter der Minderjährigkeit entlassenen Deutschen.
  • § 12. Einbürgerung von Ausländern, die im deutschen Heere (Marine) gedient haben.
  • § 13. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung in einem Bundesstaat.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Zeitpunkt der Aufnahme oder Einbürgerung und Wirkung auf die Angehörigen.
  • § 17. Verlustgrunde für die Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung von Ehefrauen aus der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Entlassung von Personen unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft.
  • § 20. Wirkung der Entlassung auf die Reichsangehörigkeit.
  • § 21. Entlassung unter Vorbehalt einer Staatsangehörigkeit.
  • § 22. Voraussetzungen der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit.
  • § 23. Zeitpunkt der Entlassung, Ausdehnung auf die Angehörigen.
  • § 24. Wiederaufhebung der Entlassung wegen Mangels ihrer Voraussetzung.
  • § 25. Verlust der Reichsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Unterlassung der Rückkehr im Kriegsfalle.
  • § 28. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen unerlaubten Eintritts in fremden Staatsdienst.
  • § 29. Wirkung des Verlusts und des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Angehörigen.
  • § 30. Rückwirkender Einfluß des §24.
  • § 31. Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit, die durch Aufenthalt im Ausland verloren war.
  • § 32. Übergangsbestimmung zu § 26.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 17, 18.) 115 
Deutsche, die nach Deutschland zurückkehrt, ein Recht auf Wiederein- 
bürgerung (§ 10 des R. u. Stes.). 
(Bayer. VV. Nr. 32, 33.) 
818. 
Die Entlassung einer Ehefrau 1) kann nur von dem Manne?2) 
und, sofern dieser ein Deutscher 3) ist, nur zugleich mit seiner 
Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustim- 
mung der Frau.“) 
Reg. Entw. § 14. — Komm. Entw. 8 14. — Komm, Ber. S. 48, 85. — Antr. 
Nr. 1010 Ziff. 12. — Sten. Ber. S. 5330 C, 5775 C. 
1. In der Begründung des Reg. Entw. ist ausgeführt: Das B. u. 
StGes. gewährte „dem Ehemanne die Möglichkeit, mit dem Antrag auf 
Entlassung auch seine Frau staatlos zu machen, sofern nicht in der Ent- 
lassungsurkunde die im § 19 vorgesehene Ausnahme gemacht wird. Ist 
dem Ehemanne sodann nach einer ausländischen Gesetzgebung das Recht 
eingeräumt, durch seine Aufnahme in die fremde Staatsangehörigkeit 
diese zugleich auf seine Frau zu übertragen, so kann unter Umständen 
ihre rechtliche Lage, z. B. beim ehelichen Güterrecht oder beim Ehe- 
scheidungsrecht, ohne ihr Zutun und wider ihren Willen erheblich ver- 
schlechtert werden. Dieser Möglichkeit sucht der Entwurf entgegenzutreten, 
indem er im übrigen auch hierbei den sonst vertretenen Standpunkt der 
Familienzusammengehörigkeit wahrt.“ 
2. Ist der Mann Ausländer, die Ehefrau aber Deutsche, so kann 
der Mann die Entlassung der Frau aus der deutschen Staatsangehörig- 
keit beantragen, wenn die Frau zustimmt. Eine solche Verschiedenheit 
der Staatsangehörigkeit unter Ehegatten wird allerdings während der 
Geltung des § 17 Nr. 6 des R. u. St Ges. nicht mehr entstehen können, 
es sei denn, daß der Ehemann früher allein die deutsche Staatsangehörig- 
keit verloren hatte (vgl. § 23 Abs. 2 des R. u. St Ges.). 
In allen anderen Fällen kann die Entlassung der Ehefrau allein 
aus dem deutschen Staatsverbande überhaupt nicht beantragt werden. 
3. Deutscher ist auch der unmittelbare Reichsangehörige. 
4. Der zweite Satz bezieht sich auf die beiden Möglichkeiten 
des ersten Satzes. Die Vorschrift steht im Gegensatz zu den Bestimmun- 
gen über die Aufnahme und Einbürgerung. Nach letzteren wird die 
Ehefrau ohne ihre Zustimmung mit dem Manne aufgenommen oder 
eingebürgert, wenn in der Urkunde für sie kein besonderer Vorbehalt 
gemacht ist (8 16 Abs. 2 des R. u. St Ges.). 
(Bayer. VV. Nr. 32, 33.) 
8*
	        

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