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Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6a_1930
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6a.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6a
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1930
Umfang:
580
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
881. Schreiben an den Staatsminister von Roon. 30. September 1867. Zurückziehung der preußischen Garnisonen aus Sachsen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Volltext

Bau-Polizei. 117 
9. Statuen und Denkmäler, die auf öffentlichen Plätzen errichtet 
worden, darf Niemand beschädigen oder ohne obrigkeitliche Genehmigung weg- 
nehmen oder wegreißen, noch weniger dürfen ohne dergl. Erlaubniß Gebäude, 
die in Städten an Straßen oder öffentliche Plätze stoßen, zerstört oder 
vernichtet werden. 
6 35 u. 36 Tit. 8 Th. 1 d. A. L. R. 
10. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen nicht verunreinigt, verengt 
oder sonst verunstaltet werden. Besonders darf Niemand ohne ausdrückliche 
Bewilligung der Obrigkeit einen Kellerhals oder anderes dergl. Nebengebäude 
auf die Straße zu anlegen. Auch die Einrichtung von Kellern und Ladenthüren, 
welche auf die Straße gehen; die Anlegung neuer oder die Wiederherstellung 
eingegangener Erker, Löben und auf die Straße hinausgießenden Dachrinnen; 
die Aufsetzung von Wetterdächern und in die Straßen hinein sich erstreckenden 
Schildern, sowie die Einrichtung von Blitzableitern, darf nur unter Erlaubniß 
der Polizeiobrigkeit und nach deren Anweisung erfolgen. 88 78—80 das. 
11. Bezüglich der Bauten in den Städten überhaupt sind im Jahre 
1857 von allen Regierungen besondere baupolizeiliche Vorschriften erlassen 
und in der Anlage Nr. 23 hier beigedruckt. 
12. In Ansehung der Bauten auf dem Lande ist im Jahre 1862 das- 
selbe geschehen und sind die diesfälligen Vorschriften in der Anlage Nr. 24 eben- 
falls hier beigedruckt. - 
13. In Ansehung der Rüstungen bei Bauten sind von den Regierun- 
gen zu Liegnitz und Breslau besondere Vorschriften ergangen und in der Anlage 
Nr. 25 beigedruckt. 
14. Der § 23 der Baupolizei-Ordnung für die Städte ist von der Re- 
gierung zu Liegnitz unterm 13. März 1873, Amtsbl. S. 16, dahin deklarirt: 
Wände, welche von der Grenze eines Nachbargrundstücks oder gegenüber 
dieser Grenze weniger als 17 Fuß von derselben entfernt sind, gelten als 
Brandmauern, auf welche die Bestimmung des § 22 dieser Verord- 
nung Anwendung findet. 
15. Dasselbe ist von der Regierung zu Breslau unterm 1. April 1874, 
Amtsbl. Seite 187 mit dem Zusatze bestimmt: 
daß diese Beschränkung nicht stattfindet, wenn auf dem Nachbargrundstück 
gegenüber dem zu errichtenden Neubau Brandmauern bestehen, welche den 
höchsten Fenstersturz des projectirten Neubaus mindestens 100 Meter überragen. 
16. Zur Ergänzung des § 8, 33 der Baupolizei-Ordnung für das platte 
Land vom 25. October 1862 ist von der Regierung zu Oppeln unterm 8. April 
1874, Amtsbl. S. 287 verordnet: 
1. An denjenigen Stellen einer Chaussee, wo der Seitengraben fehlt, soll die 
Entfernung der daselbst zu errichtenden Gebäude von der Chausseekante 
in der Regel mindestens 5 Meter betragen. 
2. Wenn nach Ansicht des Landraths und bei Staats-Chausseen übereinstim- 
mend hiermit auch nach Ansicht des Kreis-Bau-Beamten die örtlichen Ver- 
hältnisse eine geringere als die vorgenannte Entfernung zuläßig oder 
wünschenswerth erscheinen lassen, kann dieselbe mit Genehmigung der vor- 
genannten Behörden bis auf 3,14 Meter ermäßigt werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. 
# 17. Nachtrag zu der Baupolizei-Verordnung für die Städte sowie für das 
platte Land: 
1. Quadratische und Kreisrunde Querschnitte der Schornsteine müssen 
auf die Länge der Röhre gleiche Weite haben. 
Oblonge Querschnitte sind im Allgemeinen auszuschließen; ausnahms- 
Anl. 
23. 
Anl. 
24. 
Anl. 
25.
	        

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