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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1512. Erlaß an den Gesandten in Wien von Scheinitz. 20. Februar 1870. Schweinitz' Gespräch mit Minister Giskra. Bismarck wünscht das Gelingen der ,,konstitutionellen Aufgabe" Österreichs.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • 1) Nachtrags-Verordnung zu §§. 1 und 2 der Ministerial-Verordnung vom 11. August 1856, betr. die Entrichtung der Personalsteuer der Dienstboten, Fabrikarbeiter, Gewerbsgehülfen und Gesellen durch die Dienstherrschaften. (1)
  • 2) Ministerial-Verordnung, die Bestrafung der Führung unrichtigen Gewichts betr. (2)
  • 3) Gesetz über die substdiarische Haftpflicht bei Uebertretung der Gesetze über indirekte Steuern. (3)
  • 4) Ministerialbekanntmachung, die Uebereinkunft wegen einer mit der Königl. Württembergischen Staatsregierung wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen betr. (4)
  • 5) Gesetz über die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholometer. (5)
  • 6) Ministerial-Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholometer betr. (6)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Volltext

4 
Gesetzsammlung 
für die 
Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 228. 
  
r Nachtrags-Verordnung iu S§. 1 nnd 2 der Ministerial-Verordnung vom 11. August 1956, betr. 
die Entrichtung der Personalsteuer der Dienstboten, Fabrikarbeiter, Gewerbsgehülsen und Gesellen 
durch ihre Dienstherrschaften. 
(Publicirt in Nr. 46. des Amts und Derordnungebl. von 1862.) 
Nachdem es öfter vorgekommen ist, daß Anzeigen über Annahme oder Entlassung von 
Oienstboten, Fabrikarbeitern, Gewerbogehülsen und Handwerkogesellen theils erst am Jah- 
resschlusse oder noch später an die Steuerhebestellen erslattet, theils ganz unterlassen wer- 
den, hieraus aber Unzuträglichkeiten für das Steuer= und Rechnungswesen sowie Verkür- 
zungen der Staatseinnahmen entsiehen: so wird mil Höchster Landesherrlicher Genehmi- 
gung andurch verordnet, daß Diensiherrschaften, Fabrikbesiyxer, Handwerksmeister und Ge- 
werbetreibende, denen der Minisierial-Verordnung vom 11. Aug. 1656 zufolge die Ent- 
richtung der Porsonalsteuern für ihre Dienstboten rc. obliegt, den Antrilt oder Abgang 
eines Dienstboten 2c. längstens acht Tage vor dem zunächst darauf folgenden Personal- 
steuerkermine bei der betreffenden Ortslteuerelnnahme anzuzeigen verbunden sind, widrigen- 
falls sie bei unterlassener Abmeldung die Forterhebung der ausgeworfenen Steuern zu 
gewärtigen, bei unterlassener Anmeldung dagegen, unter Vorbehalt der in §. 21 des Ge- 
werbe= und Personalsteuergesehes vom 1. Jull 1852 angedrohten Ordnungsstrafe, den 
Betrag der hinterzogenen Steuern nachzugewähren haben. 
Gera, den 10. Nopbr. 1862, 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Münch. 
Ansgegeben den 24. December 1862. 8
	        

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