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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_dreizehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863.
Volume count:
13
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1863
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 229.
Volume count:
229
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Paragraphen-Verzeichnis.
  • A. Abkürzungen und Literatur.
  • Index
  • Literatur.
  • B. Einleitung.
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
  • II. Die Bedeutung und Aufgabe des Gesetzes.
  • III. Aufbau und Inhalt des Gesetzes.
  • C. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
  • Verpflichtung zum Hilfsdienst. § 1.
  • Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. § 2.
  • Leitung des Hilfsdienstes. § 3.
  • Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hilfsdienstes - Feststellungsausschüsse. § 4.
  • Zusammensetzung der Feststellungsausschüsse. - Vollzug des Gesetzes in Bayern, Sachsen und Württemberg. § 5.
  • Beschwerde an die Zentralstelle. § 6.
  • Heranziehung zum Hilfsdienst. § 7.
  • Schutz gegen Härten. § 8.
  • Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - Abkehrschein. § 9.
  • Allgemeine Vorschriften für die Ausschüsse. § 10.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 11.
  • Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. § 12.
  • Schlichtungsverfahren. § 13.
  • Schutz des Vereins- und Versammlungsrechts. § 14.
  • Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bei Betrieben der Heeres- und Marineverwaltung. § 15.
  • Überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft. § 16.
  • Auskunftspflicht. § 17.
  • Strafbestimmungen. § 18.
  • Ausführung des Gesetzes. § 19.
  • In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. § 20.
  • D. Ausführungsbestimmungen, -Anweisungen und -Erlasse.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (1)
  • 2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (2)
  • 3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. (3)
  • 4. Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. (4)
  • 5. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (5)
  • 6. Errichtung von Arbeiterausschüssen und Angestelltenausschüssen. (6)
  • E. Anhang.
  • I. Der Einfluß des Hilfsdienstes auf die bestehenden Verträge.
  • II. Stillegung und Zusammenlegung von Betreiben.
  • III. Die soziale Versicherung der im Hilfsdienste tätigen Personen.
  • IV. Die Frau im Hilfsdienst.
  • V. Die Hilfsdienstbehörden und der Verkehr mit ihnen.
  • VI. Muster.
  • F. Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Industrieverlags Spaeth & Linde, Berlin C2.

Full text

Eine — nicht öffentliche — mündliche Verhandlung 
findet auf Anordnung des Vorsitzenden, sonst auf Be- 
schluß des Kollegiums mit Zweidrittelmehrheit, statt, 
Anw. 8 14. Die Entscheidung kann auch beim Aus- 
bleiben der Geladenen ergehen, Anw. §§ 15, 16. Vor- 
aussetzung ist die ordnungsmäßige Ladung der Be- 
teiligten. Die Entscheidung trägt nicht etwa den Ca- 
rakter eines Versäumnisurteils, sondern hat den 
Akteninhalt und alles von den Beteiligten schriftlich 
oder früher mündlich Vorgebrachte zu würdigen. Be- 
merkenswert ist, daß für die Verweigerung des Zeug- 
nisses und Sachverständigengutachtens keine bestimm- 
ten Regeln aufgestellt sind, sondern der Ausschuß nach 
den Umständen des Falles darüber entscheidet. Die 
Ladung von Zeugen und Sachverständigen erfolgt 
unter Verwarnung, Gebühren erhalten sie nach Maß- 
gabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige (RGBl. 98 S. 689 und 1914 S. 214). 
Letztere dürfen unter denselben Voraussetzungen wie 
die Mitglieder des Ausschusses abgelehnt werden, Anw. 
§§ 18—21. In jeder Lage des Verfahrens können 
die Beteiligten sich eines Beistandes und, wenn nicht 
ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, eines mit 
schriftlicher Bollmacht versehenen Vertreters bedie- 
nen. Der Ausschuß kann ihn durch Beschluß zurück- 
weisen, wenn er das Verfahren durch unsachliches 
Verhalten übermäßig erschwert, Anw. § 22. Ein 
begrifflicher Unterschied zwischen „Beistand“ und „Ver- 
treter“ besteht wohl nicht. Jenen Namen führt der Be- 
vollmächtigte, wenn sein Vollmachtgeber anwesend ist, 
seine Person also selbst vertritt, diesen in Abwesen- 
heit der Partei. Ist das persönliche Erscheinen des 
Beteiligten angeordnet, so vermag ihn im Falle des 
Ausbleibens der Vertreter nicht zu ersetzen; auch 
hat der Säumige nach § 23 Anw. Bestrafung wie ein
	        

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