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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1874
1918
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern_1889
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889.
Bandzählung:
16
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1889
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Volltext

( 49) 
Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Ates Stück vom Jahre 18536. 
  
  
19) Verordnung, 
den Hufbeschlag betreffend; 
vom 10ten April 1856. 
Die begründeten Klagen, welche seit längerer Zeit über Mangelhaftigkeit des Hufbeschlags 
in allen Gegenden des Landes erhoben worden sind, und die daraus für die Besitzer von 
Pferden entstehenden erheblichen Nachtheile haben es als dringendes Bedürfniß erkennen 
lassen, auf geeignete Maaßregeln zu Abhülfe jenes Uebelstandes Bedacht zu nehmen. 
Es wird daher zu diesem Zwecke mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des 
Königs hiermit Folgendes verordnet: 
# 1. Vom üisten Januar 1858 an ist die Gewinnung des Meisterrechts bei allen 
Schmiedeinnungen des Landes an den Nachweis gebunden, daß der Einwerbende die nach— 
stehend bemerkte praktische Prüfung im Hufbeschlage mit Erfolg bestanden habe. Kein ein— 
werbender Geselle darf von obigem Zeitpunkte an zum Meister gesprochen werden, der nicht 
vorher jenen Nachweis geführt hat. 
& 2. Die nurgedachte Prüfung selbst erfolgt bei der hiesigen Thierarzneischule. Es 
bleibt jevoch für den Fall, daß sich ein Bedürfniß dazu herausstellen sollte, die Einrichtung 
noch anderer Prüfungsstellen in der sodann näher zu bestimmenden Maaße vorbehalten. 
Das Ergebniß der Prüfung wird, insofern nicht die Unzulänglichkeit desselben die 
gänzliche Zurückweisung des Prüfungscandidaten zur Folge hat, durch eine besondere, in 
zwei Graden (I und ll) zu ertheilende Cenfur beurkundet. 
Gesellen, welche bei dieser Prüfung zurückzuweisen gewesen sind, dürfen anderweit zu 
derselben erst nach Ablauf eines Jahres zugelassen werden. 
6 3. Wer sich der Prüfung unterwerfen will, hat sich dazu möglichst zeitig und 
mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkte, bis zu welchem er dieselbe bestanden zu haben 
wünscht, unter genauer Angabe seines vollständigen Namens, sowie seines Alters, seines 
1856. 0
	        

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