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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1908
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XVI.
Volume count:
XVI
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Das Abdeckereiwesen betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

448 V. Schulordnung. 
Die Vorlage muß — vorbehaltlich der besonderen baupolizeilichen Vor- 
schriften — enthalten; 
a. einen nach Maßgabe der Vorschriften in § 17 aufgestellten Lageplan, 
der weiterhin noch die beabsichtigte Bauherstellung einschließlich 
Gruben und Brunnen deutlich bezeichnet; 
b. Grundrisse des Kellergeschosses und der einzelnen Stockwerke unter 
genauer Angabe der Bestimmung der einzelnen Näume; sofern es 
sich um Lehrzimmer handelt, ist in dem Grundriß die Stellung 
der Schulbänke und der übrigen Einrichtungsgegenstände (Ofen, 
Wandtafel, Schränke, Lehrertisch u. s. w.) einzuzeichnen; 
c. ein vollständiger Querdurchschnitt mit Angabe der Schnittlinie, auf 
welcher er genommen ist; 
d. die Ansichten sämtlicher Fassaden; 
e. die Vorverhandlungen über die Wahl des Bauplatzes, wo solche 
stattgefunden haben (§ 17); 
k.eine Darstellung über die Zahl der Schulkinder jeweils zu Beginn 
der drei letzten und zu Beginn des laufenden Schuljahres und 
deren Verteilung auf die einzelnen Klassen, sowie die in § 17 
Ziffer 1 bezeichnete Außerung der Großherzoglichen Kreisschul- 
visitatur. 
2. Bei Bauveränderungen müssen die Banzeichnuungen den be- 
stehenden und den künftigen Zustand deutlich und durch verschiedene Farben 
kenntlich machen. Die neuen Bauherstellungen sind mit roter, die bestehenden 
Baulichkeiten aber, soweit sie eine Anderung nicht erfahren, mit schwarzer 
und soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen. 
Sämtliche Pläue sind in doppelter Fertigung einzureichen. 
Der Lageplan ist im Maßstab von 1: 500, die Banzeichnungen sind 
in solchem von mindestens 1: 100 auszuführen. 
Auf sämtlichen Plänen und Zeichnungen ist der Maßstab anzugeben; 
die Abmessungen sind auf demselben einzutragen. 
8 19. 
Das Bezirksamt veranlaßt — abgesehen von den baupolizeilich vor— 
geschriebenen weiteren Erhebungen — eine Begutachtung des Bauprojektes 
durch die Großherzogliche Bezirksbauinspektion sowie in gesundheitlicher Be- 
ziehung durch den Großherzoglichen Bezirksarzt und übergiebt nach Beschluß 
der nach diesen Begutachtungen etwa weiter erforderlichen Erörterungen 
Akten und Pläne mit eigener gutachtlicher Außerung dem Kreisschulrat zur 
Vorlage an die Oberschulbehörde. 
 
	        

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