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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zählkarten - Zwischenurteile.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

-#“ 
15 
18 
setzes ausdrücklich abgelehnt worden. Sog. Ver- 
suchstiere, etwa für bakteriologische Unterfu- 
chungen, sind, auch wenn sie an sich Haustiere 
sind, dies doch nicht im Sinne des Gesetzes. Be- 
sonders zweifelhaft wird im Einzelfalle sein, ob 
ein Tier dem Luxus, Vergnügen dient oder nicht, 
z. B. das der Beamten, die wegen ihrer Pflicht 
zu Dienstreisen sich eigenes Fuhrwerk halten, 
gleichzeitig dabei aber Privatzwecke verfolgen, 
Kutschpferde eines Landwirts, Hunde in Städten 
usw. Zum Beruf gehört auch die Repräsenta- 
tion, soweit sie nicht bloß gesellschaftliche Ubung, 
sondern Pflicht der Dienststellung im öfsent- 
lichen Interesse ist. — T. können auch juristische 
Personen sein. Die Novelle kommt diesen aber 
nur dann zugute, wenn das Halten des Tieres 
zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Per- 
son gehört, wie z. B. das des Dorfbullen. 
Josef in Gruchots Beitr. 53, 28; Francke, Tier- 
halterhaftung, Verhandlungen des 28. Deutschen Juristen- 
tags, betr. die Frage der Haftung des Tierhalters und 
die Gutachten dazu von Marwitz und Träger. 
Tierheilkunde s. Tierärzte. 
Tierkrankheiten s. Anzeigepflicht II 
und die Stichworte der dort bezeichneten Vieh- 
seuchen, ferner Viehseuchengesetze. 
Tierquälerei. Nach § 360 Ziff. 13 StGB. 
wird mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder Haft 
bestraft, wer öffentlich oder in Argernis erregen- 
der Weise Tiere boshaft quält oder roh mißhan- 
delt. Wegen Vermeidung von T. beim Schlach- 
ten des Viches s. Erl. vom 25. März 1890 (MBl. 
55), sowie Schlachtmethoden und im 
übrigen Tierschutßz. 
Tierschauen s. Ausstellungen I. 
Tierschutz. Wer öffentlich oder in Argernis 
erregender Weise Tiere boshaft quält oder roh 
mißhandelt, wird auf Grund des § 360 Ziff. 13 
St G. mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit 
Haft bestraft; ingleichen auf Grund des § 366 
Ziff. 7 mit Geldstrafe bis zu 60 K oder mit 
Haft bis zu 14 Tagen, wer Steine oder andere 
harte Körper oder Unrat auf Pferde oder andere 
Zug= oder Lasttiere wirft. Neben diesen straf- 
rechtlichen Bestimmungen kommen zum Schutz 
der Tiere, insbesondere der Zugtiere, noch eine 
Reihe polizeilicher Vorschriften in Betracht, 
welche für Berlin als Anhang zur Straßenord- 
nung zusammengestellt und von dem Md J. zur 
Einfügung in die Straßenordnungen denjenigen 
Polizeiverwaltungen der großen und mittleren 
Städte empfohlen worden sind, in welchen be- 
sondere Unterrichtsstunden zur Ausbildung des 
Polizeiexekutivpersonals in praktischen Tierschutz- 
fragen, wie sie von der Pferdeschutzvereinigung 
angeregt worden sind, nicht abgehalten werden 
können (s. hierzu auch Erl. vom 18. Jan. 1910 
— M l. 32). Auch soll der T. als Unter- 
richtsgegenstand bei den Polizeischulen bzw. 
polizeilichen Kursen eingeführt werden (Erl. vom 
29. Aug. 1907 — MBl. 346; wegen Vermeidung 
von Tierquälerei beim Schlachten des Viehes s. 
Erl. vom 25. März 1890 — Mhl. 55, sowie 
Schlachtmethoden). Zum Zwecke des 
T. bestehen außerdem eine große Zahl von Ver- 
einen, welche zuerst in England begründet und 
seit 1837 auch in Deutschland in steigendem Um- 
sange verbreitet sind. Dieselben haben den Zweck, 
einerseits der Tierquälerei als solcher, gegen 
  
  
Tierheillunde — Tilgung 
angestrebt werden, entgegenzutreten, anderer- 
seits auf eine bessere Fürsorge für die Tiere und 
eine schonendere Behandlung derselben durch 
öffentliche Belehrung mittels Zeitschriften, Ka- 
lendern und Flugblättern, Aussetzung von Prä- 
mien, Einrichtung von Futterplätzen, Anlegung 
von Tränkestellen, Begründung von Tierasylen 
usw. hinzuwirken. In neuerer Zeit haben die 
Tierschutzvereine eine lebhafte Bewegung gegen 
die mißbräuchliche Benutzung von Tieren zu 
wissenschaftlichen Versuchszwecken in die Wege 
geleitet, welche nicht ohne Erfolg geblieben ist 
(s. Vivisektion und den daselbst erwähnten 
Erl. vom 2. Febr. 1885). Im Jahre 1908 be- 
standen in Deutschland über 260 Tierschutzver- 
eine mit mehr als 81 000 Mitgliedern. Vgl. 
hierzu Meyer, Konversations-Lexikon, 1908, 
Tierschutz. 
Tilgung von Anleihen ist ihre Rückzahlung, 
insbesondere die allmähliche Rückzahlung durch 
Ausgabe von verzinslichen Inhaberpapieren auf- 
genommener Anleihen. Die T. kann eine Zwangs- 
tilgung oder eine freie sein; ersteres ist sie, wenn 
der schuldende Verband durch allgemeines Ge- 
setz oder Statut oder durch das die Aufnahme 
der einzelnen Anleihe regelnde Gesetz oder Pri- 
vilegium oder durch eine in anderer Weise den 
Gläubigern gegenüber eingegangene Verpflich- 
tung eine T. nach einem bestimmten Plane vor- 
nehmen muß, das letztere, wenn es in sein 
Belieben gestellt ist, wann und in welcher Höhe 
er jeweils eine T. eintreten lassen will. Die 
Zwangstilgung erfolgt entweder in der Form 
des Tilgungsfondssystems (Sinking 
„Fund, caisse d’amortissement), d. h. es wird 
eine jährlich gleichbleibende feste Summe für 
die Verzinsung und T. der Anleihe bestimmt, 
so daß, da infolge der fortschreitenden T. die 
Verzinsung hiervon immer weniger beansprucht, 
immer mehr zur T. verfügbar bleibt, diese also 
prozentual immer stärker wird, sich nach den Re- 
geln der Zinseszinsrechnung vollzieht. Oder es 
wird nur ein bestimmter Prozentsatz der jewei- 
ligen Schuld alljährlich getilgt bzw. dieser Pro- 
zentsatz als das Minimum der T. bestimmt. Wäh- 
rend die Staaten mehr und mehr entweder zur 
freien oder zu dieser prozentual gleichmäßigen T. 
übergegangen sind, ist für die Anleihen der Kom- 
munalverbände das Tilgungsfondssystem beibe- 
halten; hier ist dieses System auch unbedingt am 
Platze mit Rücksicht auf die beschränktere Leistungs- 
fähigkeit der Kommunalverbände, auf ihre ra- 
schere, aber wenig vorauszusehende Entwicklung, 
auf die Aufgaben, zu denen die Anleihen zumeist 
aufgenommen werden, und die sich periodisch 
zu wiederholen pflegen, auf die in den engern 
Verhältnissen größere Gefahr kurzsichtiger, die 
Zukunft zugunsten der Gegenwart belastender 
Finanzpolitik und auf die Unmöglichkeit, im Auf- 
sichtswege ohne fortwährende Konflikte eine an- 
gemessene freie T. zu sichern. Neuerdings hat 
man indessen auch im Reich, um eine raschere 
Verminderung seiner in den letzten Jahrzehnten 
in bedenklichem Maße angewachsenen Schulden- 
last zu erzielen, eine progressive Tilgung in der 
Weise vorgesehen, daß sie in einem Prozentsatz 
nicht der jeweils validierenden, sondern der ur- 
sprünglichen bzw. soweit es sich um vor dem 
welche verschärfte strafrechtliche Bestimmungen 1. Oktober 1910 begebene Anleihen handelt, der
	        

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