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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zählkarten - Zwischenurteile.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1030 Zwangspaß (Zwangs= oder Reiseroute) — Zwangsversteigerung 
Pr l. 26, dös: Nußbaum AUlchterliche Zwangs- hörde zurückzusenden, oder aber ihr mitzuteilen, 
gewalt in der kreiwiliigen Gerichtsbarkeit, in Duschen#= daß die Meldung unterblieben ist, damit die Aus- 
strecung von Zwangsstrasen, im Pr Vl. 31, 403; vgl.] weisung im Transportwege eingeleitet werden 
daselbst 567. kann. Hierzu ist in dringenden Fällen jede Poli- 
Zwangspaß (Zwangs= oder Reiseronte) ist zeibehörde befugt, in deren Bezirk der Ausge- 
eine im Paßgesetz vom 12. Okt. 1867 (Be#l. wiesene nach Verletzung der ihm im 3. aufer- 
33) § 10 Abs. 3 aufrechterhaltene mildere Form legten Verpflichtungen betroffen wird. Als 
bei der Vollziehung einer Ausweisung, welche Kosten der Ausweisung durch Z. werden die 
jedoch nur in solchen Fällen zur Anwendung Auslagen für Fahrkarten sowie die sonst zur 
gelangen darf, in denen der Erfolg (Verlassen Durchführung des Verfahrens erforderlichen. 
des Staatsgebietes) auch ohne Transport zu Aufwendungen einschließlich eines angemessenen 
erwarten steht (Erl. vom 5. März 1902 — MBl. Zehrgeldes gewährt (Erl. vom 24. Sept. 1900 
71). Liegt diese Voraussetzung vor, so ist regele — MBl. 232 zu II). Die Verteilung richtet sich 
  
  
mäßig das Verfahren mittels Z. zur Anwen- 
dung zu bringen (Erl. vom 7. Juli 1906 — MBll 
215. Die Ausstellung erfolgt durch die Orts- 
polizeibehörden (Erl. vom 6. Nov. 1824 — 
v. Kamptz 8, 1128). Auf Grund der Vorschriften 
des BR. vom 10. Dez. 1890 (ZBl. 378), welche 
nach den Erlassen vom 12. Jan. 1895 (Ml. 23) 
und vom 24. Sept. 1900 (MBl. 272) bei Aus- 
weisungen aus dem Reichsgebiete wie aus dem 
preuß. Staatsgebiete zur Anwendung kommen, 
sind in den Z. aufzunehmen: 1. Vor= und Zu- 
name, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, 
ausländischer Wohnort und Signalement des 
Ausgewiesenen; 2. Grund der die Ausweisung 
etwa veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, 
Datum der Ausweisungsverfügung, Bezeich- 
nung der ausweisenden und der vollziehenden 
Behörde; 3. die Auflage an den Ausgewiesenen, 
6 den allgemein für Ausweisungen erlassenen 
Koste 
nvorschriften (s. Ausweisungen IV). 
uch innerhalb des Staatsgebietes 
soll an Stelle von Transporten (s. Gefange- 
nentransport, Transportinstruk-= 
tion) die Beförderung durch Z. treten, wenn 
dies nach den persönlichen, örtlichen und sonstigen 
Verhältnissen als ausreichend betrachtet werden 
kann (Erläuterung der Generaltransportinstruk- 
tion vom 23. Juli 1817 § II und V. vom 3. Okt. 
1818 § IV 1 — v. Kamptz 1817, 152 und 1818, 
1088). Ausdrücklich vorgeschrieben ist die Verwen- 
dung des Z. bei Entlassungen aus dem Arbeits- 
hause (Erl. vom 22. Okt. 1885 Anl. a Ziff. 5 — 
MBl. 240). 
Heinrichs, Deutsche Niederlassungsverträge und 
Übernahmeabkommen; Conta, Auswelsung aus dem 
Deutschen Reich. 
Zwangsverfahrens. Zwangsmittel und 
  
über eine bestimmte Grenzstation sich in das 
Ausland zu begeben und sich zu diesem Zwecke 
in bestimmter Frist unter Vorlegung des Z. bei 
der darin bezeichneten Grenzpolizei zu melden, 
sowie die Androhung, daß bei Nichterfüllung die- 
  
Verwaltungszwangsver fahren. 
Zwangsvergleich s. Konkurs III. 
Zwangsversteigerung. I. In der ital. Praxis 
des Mittelalters hatte sich der Grundsatz heraus- 
ser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht wer= gebildet, daß der Verkauf von Immobilien zum 
den würde und er im Betretungsfalle Festnahme! Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers im 
und Ausweisung durch Transport zu gewärtigen Wege der Zwangsvollstreckung nur durch den 
habe; 4. Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen Richter und nur in öffentlicher Versteigerung 
verbotswidriger Rückkehr. Bei Ausweisungen geschehen dürfe. Diese Praxis wurde nach 
aus Preußen muß der Z. ferner enthalten: die Deutschland um so leichter übernommen, ales 
Aufforderung, von dem vorgeschriebenen Wege die Mitwirkung des Richters alten deutschen An- 
nicht abzuweichen, auch den Paß in jedem Nacht= schauungen entsprach. Partikularrechte setzten 
quartier visieren zu lassen, schließlich die Andro= dann meist neben den Zwangsverkauf durch das 
hung ciner Exekutivstrafe bei Nichterfüllung der Gericht (die Subhastation) noch die Zwangsver- 
Paßpvorschrift (Erl. vom 23. Mai 1840 — MhBl. waltung durch das Gericht (die Sequestration!) 
165). Ein Formular (Nr. 1) zum Z. ist durch und teilweise noch die Immission, d. i. die eben- 
Erl. vom 4. Febr. 1908 (Ml. 41) für die Fälle falls durch das Gericht erfolgende Einweisung 
vorgeschrieben, in denen die Polizeibehörde be--des Gläubigers in den Besitz des Grundstücks 
rechtigt wäre, den Transport selbst auszuführen; mit der Befugnis, die Früchte zur Befriedigung 
besteht keine polizeiliche Transportbefugnis, soll seines Anspruchs zu ziehen. Insbesondere war 
der Reisende aber der polizeilichen Aufmerk-= auch in Preußen durch das ALRR. I, 20 §. 490 die 
samkeit und Unterstützung auf dem vorgezeich= Immobiliarzwangsvollstreckung in den drei For- 
neten Reisewege empfohlen werden, so ist das men der Subhastation, Sequestration und Im- 
Formular (Nr. 2) „Reiscausweis“ zu verwenden. mission zugelassen. Später wurde jedoch die 
Der Z. wird dem Ausgewiesenen ausgehändigt Immission beseitigt, andererseits nach dem 
nebst den erforderlichen Reisemitteln (Eisenbahn= Vorgange des franz. Rechtes durch die V. über 
fahrkarte, Zehrgelder — beides, wenn möglich, l die Exekution in Zivilsachen vom 4. März 1834 
für die ganze Reise, sonst von Station zu Station (GS. 31) die Zwangshypothek zur Sicherung 
(Erl. vom 5. März 1902), bei Ausweisung über einer persönlichen Forderung eingeführt. Der 
See auch eine Schiffskarte bis zum nächsten Zwangsverkauf brachte dabei alle Rechte an dem 
Hafen des Heimatlandes (Erl. vom 6. März Grundstücke zum Erlöschen, mochte er von einem 
1900 — MBl. 138). Eine Abschrift des Z. er= Pfand= oder einem anderen Gläubiger be- 
hält die Grenzpolizeibehörde, welche für die fest= trieben sein. Durch das G., betr. die Zwangs- 
gesetzte Grenzstation zuständig ist. Diese hat vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 
nach Meldung des Ausgewiesenen dafür zu vom 13. Juli 1883 (G. 131) wurde jedoch der 
sorgen, daß er sich in das Ausland begibt, und den schon vorher in Deutschland partikularrechtlich 
ZJ. mit Vermerk hierüber an die vollziehende Be= bekannte Grundsatz, daß der Zwangsverkauf 
 
	        

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