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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Mädchengymnasien - Mutung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Militärkonventionen — Militärpersonen 
pröpste, deren Geschäfte von den Feldpröpsten 
wahrgenommen werden. Für die Armeekorps 
sind Militäroberpfarrer, welche nach AE. vom 
26. Sept. 1908 (KGVBl. 157) den Titel „Kon- 
sistorialrat“ führen, für die Divisionen Divisions- 
pfarrer bestellt (in der Marine Marineober= 
pfarrer und Marinepfarrer), außerdem nach Be- 
darf Garnisons= und Anstaltspfarrer. Die 
Militärgeistlichen sind obere Militär- 
beamte im Offizierrang. An den 
Einrichtungen der Landeskirchen nehmen die 
Militärkirchengemeinden Anteil. 
Froelich, Heerwesen, 1881, S. 443 ff. (zum Teil 
veraltet): Niedner im VerwArch. 11, 16 ff. 
Militärkonventionen. Während die Kriegs- 
marine des Reiches nach Art. 53 RV. eine 
einheitliche ist, setzt sich das Heer aus den Kon- 
tingenten der einzelnen Bundesstaaten zusammen 
(Art. 60), deren Präsenzstand, Gliederung und 
Einteilung der Kaiser bestimmt (Art. 63). Ebenso 
steht dem Kaiser die Ernennung des Höchst- 
kommandierenden eines Kontingents, sowie aller 
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kon- 
tingents befehligen, zu (Art. 64), während im 
übrigen die Militärhoheit den Landesherren 
(Bundesfürsten und freien Städten) geblieben 
ist (Art. 66). Dieser Militärhoheit, welche auch 
das Recht der Ernennung der Offiziere in sich 
schließt, haben sich die deutschen Staaten, mit 
Ausnahme von Bayern, Württemberg und 
Sachsen, begeben und dieselbe durch M., auf 
welche bereits im Art. 66 verwiesen ist, der- 
gestalt auf den König von Preußen übertragen, 
daß unter Aufrechterhaltung gewisser Rechte, 
insbesondere Tragen der Landeskokarde seitens 
der Landesangehörigen, Begnadigungsrecht, 
Ehrenrechte usw. der Kontingentsherren, sowie 
unter Vorbehalt der Bestimmung der Garnison- 
orte der betreffenden Truppenteile, Beibehaltung 
von Uniformabweichungen, Abzeichen usw., die 
einzelnen Kontingente zu Bestandteilen der 
preuß. Armee geworden sind. Auch mit Sachsen 
sind unterm 7. Febr. 1867 und mit Württem- 
  
berg unterm 21./25. Nov. 1870 M., erstere o 
von dem König von Preußen als Bundes- 
seldherrn, letztere vom Norddeutschen Bunde, 
geschlossen worden, welche indessen insofern einen 
völlig anderen Charakter an sich tragen, als sie 
im OGegensatz zu den übrigen M. die militärische 
Selbständigkeit der betreffenden Kontingente zur 
Voraussetzung haben. Für Bayern ist auf 
militärischem Gebiete der Vertrag vom 23. Nov. 
1870 maßgebend, welcher ebenso wie die M. 
mit Württemberg einen Teil der RV. bildet 
(G. vom 16. April 1871 — Röl. 63 — 92). 
Über die rechtliche Natur der M. mit Sachsen 
(Drucks. des Rk. 1873 Nr. 18) bestehen in der 
Rechtswissenschaft Zweifel; tatsächlich bildet sie 
die unangefochtene Grundlage des militärischen 
Verhältnisses von Sachsen zum Reich. Ent- 
sprechend der vorstehend dargelegten Gestaltung 
erfolgt die Formierung der Armcekorps von 
Bayern (3), Sachsen (2), Württemberg (1) und 
Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 
(17) (G. vom 25. März 1899 — RBl. 215 — 
Art. 1 § 30. S. auch Heeresverfassung. 
Laband, Deutsches Staatsrecht Bd. 401901) S. 21 ff. 
Zoyrn, desgl. Bd. 2 (1897) S. 525 ff. 
l 
Militärlehrschmieden s. Militärveteri- 
närwesen, Hufbeschlaggewerbe. 
141 
Militärpensionsgesetze (allgemein). Die Ver- 
sorgung der Personen des Soldatenstandes des 
Heeres und der Marine, sowie der Schutztruppen 
und ihrer Hinterbliebenen beruht gegen- 
wärtig auf den mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 
1906 ab erlassenen Gesetzen über die Pen- 
sionierung der Offiziere, ein- 
schließlich Sanitätsoffiziere des 
Reichsheeres, der Kaiserlichen 
Marine und der Kaiserlichen 
Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R- 
Bl. 565; s. Offizierspensionsgesetz); 
über die Versorgung der Personen 
der Unterklassen des Reichs- 
heeres, der Kaiserlichen Marine 
und der Kaiserlichen Schutz- 
truppen vom 31. Mai 1906 (Rl. 
593; fs. Mannschaftsversorgungs- 
gescetz) und dem Militärhinterblie- 
bbenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. 
1214). Durch diese drei Gesetze sind alle frühe- 
ren, auf diesem Gebiete erlassenen Gesetze auf- 
gehoben worden; insbesondere gilt dies auch 
won der Versorgung der Kriegsinvaliden und 
Kriegshinterbliebenen, soweit diese bisher durch 
G. vom 31. Mai 1901 (Röl. 193) geregelt 
war. Ebenso ist das Unfallfürsorgegesetz vom 
18 Juni 1901 (Ro Bl. 211) in bezug auf die 
Persdnen des Soldatenstandes in Fortfall ge- 
kommen, so daß dasselbe nur noch für die Be- 
amten der Reichszivilverwaltung, sowie die Be- 
amten der Heeres= und der Marineverwaltung, 
sowie der Schutztruppen in Kraft steht. Materiell 
nunterscheiden sich die neuen Gesetze von den bis- 
herigen wesentlich dadurch, daß die Pensions- 
verhaltnisse der Offiziere ufw. gegenüber 
dem früheren Zustande ungleich günstiger ge- 
staltet worden sind, während die Versorgung 
der Mannschaften auf eine völlig neue 
Grundlage gestellt worden ist, indem unter Er- 
höhung der Pensionssätze einerseits die Ver- 
sorgung lediglich auf Grund aufgehobener 
er verminderter Erwerbs- 
[fähigkeit eintritt, andererseits die Höhe 
der Versorgung, unter Abstufung des Grund- 
botrages nach den verschiedenen Dienstgraden, 
nur nach dem Grade der Verminde- 
rung bemessen wird. Auch sind die Bestim- 
mungen für die Erteilung des Zivilversorgungs- 
scheins gcändert worden (s. Zivilversor- 
gungsschein). Wegen der Gewährung von 
Beihilfen an bedürftige Teilnehmer des 
Krieges 1870/71 und der früheren Kriege deut- 
scher Staaten (G. vom 22. Mai 1895 — R#l. 
237) s. Kriegsunterstützungen. 
Militärpersonen. I. M. sind die Personen 
des Soldatenstandes des aktiven Heeres, der 
Marine und der Schutztruppen (s. Soldaten- 
stand) und die Militärbeamten (s. 
[Militär(Marine) beamteyh. Die Offi- 
ziere und Mannschaften des Beurlaubten- 
standes gehören, soweit sie nicht zum aktiven 
Dienst eingezogen sind, nicht zu den M., sind 
aber in gewissen Beziohungen den für diese 
ergangenen Bestimmungen unterworfen (s. Be- 
urlaubtenstand und Militärge- 
richtsbarkeit). 
II. Die Notwendigkeit, zur Verteidigung des 
Vaterlandes die Wehrkraft auf die höchste Stufe 
  
  
  
  
  
  
 
	        

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