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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

242 
Paßwesen 
sonstige Reisepapiere erteilt werden sollen, wenn Stempeldruckformularen, die von den Steuer- 
ihrer Befugnis zur Reise gesetzliche Hindernisse behörden zu beziehen sind. Amtliche Zeugnisse, 
nicht entgegenstehen, und daß ferner auch von! 
Ausländern weder beim Eintritt in das Reichs- 
gebiet, noch während ihres Aufenthalts oder ihres 
Reisens innerhalb desselben ein Reisepapier ge- 
  
auf Grund deren ein Paß oder eine Paßkarte 
ausgestellt werden soll, sind stempelfrei (TSt. 77 
a. a. O.). S. Atteste sowie Genehmi- 
gungen (Stempelpflicht). Wegen 
fordert werden soll (Paßgesetz §§ 1, 2). Welche der Ausfertigungsgebühren s. Erl. vom 30. Dez. 
Hindernisse im Sinne des § 1 als gesetzliche an- 
zusehen sind, ist im Gesetze selbst nicht angegeben. 
Die zuständigen Behörden haben daher pflicht- 
mäßig zu prüfen, ob durch die Erteilung des 
Passes dem Gesuchsteller die Verletzung gesetz- 
licher Pflichten ermöglicht oder erleichtert wird, 
in welchem Falle der Paß zu versagen ist. Als 
Versagungsgründe kommen vorzugsweise — 
ähnlich wie bei den Heimatsscheinen (s. d.) — 
Rücksichten auf die Militärpflicht (Wehr O. 8 107 
Ziff. 1), sowie Rücksichten auf Steuerpflicht, 
Strafverfolgung und Strafvollstreckung, Polizei- 
aussicht usw., in Betracht (Ausf E. vom 30. Dez. 
1867). Reichsangehörigen, welchen 
gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen, m ß 
das Reisepapier erteilt werden. 
Zuständig hierfür ist im allgemeinen die Behörde 
des Wohnsitzes; der Schwerpunkt der Entschei- 
dung ist jedoch auf eine ausreichende Legitima- 
tion des Antragstellers zu legen. Unter der Vor- 
aussetzung, daß in dieser Beziehung keine Be- 
denken vorliegen, kann daher deutschen Staats- 
  
  
angehörigen auch an ihrem vorübergehenden Auf- 
enthaltsorte ein Paß ausgestellt werden (Erl. vom # 
9. Juli 1868 — MBl. 249; Erl. vom 1. Juli 1898 
— Ml. 142). Aktive Offiziere, Sanitätsoffiziere 
und obere Beamte des Landheeres oder der Ma- 
rine haben ihren Anträgen auf Erteilung eines 
Passes eine Bescheinigung der betreffenden 
Dienststelle (Generalkommando, Marinestations= 
kommando) darüber beizufügen, daß der Ertei- 
lung des Passes keine Bedenken entgegenstehen. 
An Reichsausländer sollen Pässe im 
allgemeinen nicht erteilt werden. Wenn 
Personen einen Paß nachsuchen, welche die 
Reichsangehörigkeit ehemals besessen und eine 
andere Staatsangehörigkeit nicht erworben 
haben (Heimatlose, Staatslose), oder Per- 
sonen, deren Staatsangehörigkeit zweifelhaft 
erscheint, so kann ihnen ein Paß in besonders 
dringenden Fällen unter Aufnahme eines ent- 
sprechenden Vermerks erteilt werden (Erl. vom 
1. Dez. 1892 — Mhl. 1893, 5). Russischen 
Staatsangehörigen werden zur Reise nach Ruß- 
land keine Pässe erteilt (Erl. vom 11. Sept. 1909 
— Ml. 198). Die zu erteilenden 
Reisepapiere sind entweder Paßkar- 
ten (s. d.) oder Reise pässe. Die Unter- 
scheidung zwischen Inlands= und Auslands- 
pässen ist in Fortfall gekommen (Erl. vom 30. Dez. 
1867). Für die Pässe und sonstigen Reisepapiere 
sind übereinstimmende Formulare eingeführt 
(Paßgesctz § 7; Erl. vom 30. Dez. 1867). An 
Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren 
darf nicht mehr als höchstens 3 .X erhoben werden 
(Paßgesetz § 8). In der Regel sind Reisepässe 
und Paßkarten mit 3 .K zu versteuern. Wer- 
den sie für Handwerksburschen, Dienstboten, 
Lohnarbeiter und andere Personen ähulichen 
Standes ausgestellt, so bedarf es nur eines 
  
Stempels von 1. (TSt. 49 LStG.). Die 
Versteuerung erfolgt durch Verwendung von 
1867 und wegen der Verrechnung derselben Erl. 
vom 20. Mai 1881, Md J. II 4845. Die Aus- 
fertigung und Erteilung besonderer Wanderpässe 
und Wanderbücher für reisende Gewerbegehilfen 
findet nicht mehr statt (Erl. vom 30. Dez. 1867), 
ebensowenig eine Verlängerung der Gültigkeits- 
dauer der Pässe, welche letztere in der Regel auf 
ein Jahr, längstens auf zwei Jahre zu bemessen 
ist (Erl. vom 12. Okt. 1899 — MBl. 211). Zur 
Erteilung von Pässen sind befugt, 
und zwar zum Eintritt in das Reichsgebiet die 
diplomatischen Vertreter des Reichs und der 
Einzelstaaten, sowie die Konsuln des Reichs, für 
die Erteilung von Auslandspässen und sonstigen 
Reisepapieren die Regierungspräsidenten (in 
Berlin der Polizeipräsident), die Landräte und 
die von den Regierungspräsidenten hierzu er- 
mächtigten, durch das Amtsblatt bekanntzuma- 
chenden städtischen Polizeiverwaltungen (Paß- 
gesetz § 6; Erl. vom 30. Dez. 1867). Außerdem 
werden, jedoch nur, wenn ein über das Maß des 
Gewöhnlichen hinausgehendes öffentliches Inter- 
esse an dem Schutze und der Förderung des Paß- 
inhabers im Auslande besteht, insbesondere, 
wenn es sich um Reisende von besonderer sozialer 
und wirtschaftlicher Stellung oder um Reisen im 
amtlichen Auftrage, bzw. zu allgemeinen, be- 
deutsamen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder 
wirtschaftlichen Zwecken handelt, auf Grund 
der älteren Vorschriften des Paßedikts vom 
22. Juni 1817 von dem Auswärtigen Amt sog. 
Kaiserpässe (früher Kabinettspässe ge- 
nannt) und von dem MdJ. sog. Ministe- 
rialpässe ausgestellt. Die von der zustän- 
digen Behörde eines Bundesstaats ausgestellten 
Reisepapiere, sowie andere Legitimationsur- 
kunden haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche 
Beschränkung in dieser Beziehung enthalten, 
Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet (Paß- 
gesetz § 4). Pässe nach den afrikanischen oder 
Südsee-Schutzgebieten für Beamte und Militär- 
personen der Reichs-Kolonialverwaltung und 
deren Angehörige ist das Reichs-Kolonialamt 
auszustellen befugt (Bek. vom 30. Juni 1910 — 
RBl. 914). 
2. Wenn die Sicherheit des Reichs oder eines 
einzelnen Bundesstaats oder die öffentliche Ord- 
nung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige 
Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paß- 
pflichtigkeit überhaupt oder für einen be- 
stimmten Bezirk oder zu Reisen aus und nach 
bestimmten Staaten des Auslandes durch An- 
ordnung des Bundespräsidiums vorübergehend 
eingeführt werden (Paßgesetz § 9). Von dieser 
Befugnis ist u. a. Rußland gegenüber durch die 
V. vom 14. Juni 1879 (RöEBl. 155) Gebrauch 
gemacht, die gleichzcitig eingeführte Visierungs- 
pfslicht für die Pässe der aus Rußland kommen- 
den Reisenden ist indessen durch V. vom 29. Dez. 
1880 (RG l. 1881, 1) und 30. Juni 1894 (RBl. 
501) wieder ausgehoben worden, während die 
übrigen Bestimmungen der V. vom 14. Juni
	        

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