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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

252 Pensionierung der Kommunalbeamten 
endeten 12. Dienstjahre ab bis zum 24. Dienst= Rheinprovinz und in Westfalen bestehenden 
jahr alljährlich um ½86 steigt (Kommunalbeamten= Kassenverbände, denen die Zahlung der 
gesetz § 14). Diese Beamten erhalten nach den Pension für die Beamten der Landbürgermei- 
betreffenden St O. (für die alten Provinzen stereien der Amtsverbände und der Landgemein- 
S 64, 65 u. 81; für Mestfalen desgl.: für die den obliegt, s. Pensionskassen I. In 
Rheinprovinz S§ 58, 59 u. 90; für Schleswig= Hessen-Nassau sind die Bestimmungen der Gem O. 
Holstein 8§ 78, 79 u. 99; für Hessen-Nassau 88/19, vom 4. Aug. 1897 aufrechterhalten worden (Kom- 
70, 72 u. 99; für Frankfurt a. M. 8§ 72, 86), munalbeamtengesetz § 25 Ziff. 2), weil sie für die 
sofern nicht mit GQenehmigung des BezA. eine dortigen Beamten der Landgemeinden günstiger 
besondere Vereinbarung wegen der Pension ge= sind, als die des Kommunalbeamtengesetzes. Hier- 
troffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit oder nach sind den besoldeten Bürgermeistern, sofern 
wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht nicht mit Genehmigung des Kr. eine Verein- 
wiedergewählt werden, oder wenn die Bürger= barung wegen der Pension getroffen ist, bei ein- 
meister und Beigeordneten nicht wieder bestätigt tretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach 
werden, als Pension nach sechsjfähriger Dienst= Ablauf der Wahlperiode nicht wieder gewählt 
zeit ½ des Gehalts, nach zwölfjähriger Dienst= werden, dieselben Pensionen zu gewähren, wie 
zeit die Hälfte des Gehalts (s. Besoldung sie in den Stadtgemeinden zu zahlen sind. Die 
der Kommunalbeamten). Mithin steigt auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeinde- 
die Pension mit dem 24. Dienstjahre auf /66 des beamten der Landgemeinden erhalten dort, so- 
Gehalts. Auch für die Prov. Hannover ist unter fern nicht mit Genehmigung des KrA. etwas an- 
Aufhebung des 8 64 Abs. 2 der dortigen St O. für deres vereinbart worden ist, Pension nach den 
die erwähnten Gemeindebeamten die Berechnung für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden 
der Pension nach Maßgabe der für Staatsbeamte Grundsätzen. Für den Wegfall der Pension bei 
geltenden Vorschriften angeordnet worden (Kom= anderweiter Anstellung im Staats-, oder Ge- 
munalbeamtengesetz § 14 Abs. 2). Dort erhalten meindedienste gelten ebenfalls dieselben Vor- 
die besoldeten Magistratsmitglieder bei Ver= schriften wie in den Stadtgemeinden. Für die 
setzung in den Ruhestand nach zwölfjähriger hohenzoll. Lande enthält die dortige Gem O. 
Dienstzeit ebenfalls die Hälfte ihres Dienstein= in §§ 87 ff. im wesentlichen dieselben Bestim- 
kommens als Ruhegehalt, das bis zum 21. Dienst= mungen, wie die in den östlichen Provinzen gel- 
jahre bis auf 1½/0 steigt. — Ist die nach Maßgabe tenden. 
der neuen Bestimmungen des Kommunalbeamten= III. Besondere Bestimmungen bestehen hin- 
gesetzes zu bemessende Pension eines Beamten sichtlich der Pension, welche die Gemeinde- 
geringer als die Pension, welche ihm hätte gewährti forstbeamten bei eintretender Dienstun- 
werden müssen, wenn er am 31. März 1900 nach fähigkeit beziehen. Hiernach sind die städti- 
den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen schen Forstbeamten des ganzen Staates in 
pensioniert worden wäre, so wird diese letztere gleicher Weise pensionsberechtigt, wie die son- 
Pension an Stelle der ersteren bewilligt (Kom= stigen städtischen Gemeindebeamten (s. o. 1). Auch 
munalbeamtengesetz §24). — Für die Städte der auf die Forstbeamten der Landgemeinden 
hohenzoll. Lande enthält die Gem O. vom 2. Juli in der Rheinprovinz und in Westfalen 
1900 im wesentlichen die gleichen Vorschriften finden die gleichen Vorschriften Anwendung. Es 
(§§ 89, 90), wie das Kommunalbeamtengesetz. — tritt jedoch an die Stelle der Beschlußfassung 
Abmachungen in betreff der Pension, insbesondere des Bez. die des Kr A. Ferner kommt bei ihnen 
auch ein Verzicht auf Pension, die mit Kommu= im Falle der Pensionierung auch diejenige Zeit 
nalbeamten vor dem Inkrafttreten des Kommu= in Anrechnung, während deren sie bei einer an- 
nalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (also vor deren Landgemeinde innerhalb der betreffenden 
dem 1. April 1900) getroffen worden sind, bedürfen Provinz als Forstbeamte angestellt gewesen sind. 
zu ihrer Gültigkeit nicht der in den 8§ 12, 18, 19 Die Forstbeamten der Landgemeinden im Reg.= 
u. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Genehmigung Bez. Kassel haben dieselben Pensionsansprüche 
des BezA. oder Kr A. (OV. 49, 136; ferner wie die anderen dortigen Beamten der Landge- 
OG. vom 8. Jan. 1909 — Pr VBl. 30, 847). meinden (s. o. II). Im Reg.-Bez. Wiesbaden 
II. Für die Regelung der Pensionsverhält= (mit Ausnahme des vormals landgräfl. hess.-Homb. 
nisse der Beamten der Landgemeinden, Gebiets) erhalten nach 8§ 7 u. 8 des G. vom 
Landbürgermeistereien, Amter, 12. Okt. 1897 (GES. 411) die auf Lebenszeit an- 
Zweckverbände und Amtsbezirke #Fgestellten Forstschutzbeamten Pension nach den 
gelten dieselben Vorschriften, wie für die Regelung für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden 
ihrer Anstellungs= und Besoldungsverhältnisse (s. Grundsätzen. Bei Berechnung ihrer Dienstzeit 
Anstellung der besoldeten Kom= kommt auch die Zeit in Anrechnung, während 
munalbeamten). Im Falle der Pen= welcher sie als Forstschutzbeamte bei anderen Ge- 
sionierung der Beamten der rhein. Bürger= meinden oder öffentlichen Anstalten innerhalb 
meistereien und der westf. Mmter, ein= des Geltungsbereichs des bezeichneten Gesetzes 
schließlich der Gemeindeeinnehmer, kommt bei angestellt gewesen sind. Ihre Pension fällt fort 
Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in An= oder ruht insoweit, als der Pensionierte durch 
rechnung, während welcher der zu pensionierende anderweite Anstellung im Staats-, Gemeinde- 
Beamte bei anderen Bürgermeistereien (Amts= oder Anstaltsdienst ein Einkommen oder eine neue 
verbänden) oder Landgemeinden innerhalb der Pension erhält, die mit Zurechnung der ersten 
betreffenden Provinz angestellt gewesen ist (Kom= Pension sein früheres Einkommen übersteigen. 
munalbeamtengesetz 5 18). Hinsichtlich des Pen= Zum Zwecke der Zahlung der Pension sind sämt- 
sionsanspruchs des Amtmanns s. OV#G. vom liche Gemeinden und öffentlichen Anstalten, 
29. Mai 1908 (Pr BBl. 30, 454). Über die in der welche pensionsberechtigte Forstschutzbeamte an- 
 
	        

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