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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Pensionsanstalten (für 
Anwendung finden, erhalten nach 50 jähriger 
Gesamtdienstzeit das volle Gehalt (GV. 
§ 130; MStGO. 8 81). 
Wegen der Unfallfürsorge für Beamte f. 
Beamte (Versicherung der B.);1 
wegen Pensionierung der Militärpersonen sowie 
der Beamten der Zivilverwaltung, die während 
der Dauer eines Krieges bei dem Feld= oder Be- 
satzungsheer als Hceresbeamte verwendet wer- 
den, bzw. in der Marine oder bei den Schutz- 
truppen s. Offizierpensionsgesetz und 
Mannschaftsversorgungsgeso tz. 
Wensionsanftalten (für Schüler) s. Kon- 
vikte. 
Pensionskassen. I. P. für Gemeindebe- 
amte sind durch gesetzliche Vorschrift in der Prov. 
Westfalen und in der Rheinprovinz eingeführt. 
In der Prov. Westfalen werden nach § 28 
der dortigen Kr O. und in derRheinprovinz 
nach § 27 Rhein Kr O. die Amtsverbände, bzw. 
die Landbürgermeistereien, sowie die Land- 
  
  
  
vereinigt, welchem es #obliegt, den in den Ruhe- 
stand versetzten besoldeten Beamten dieser Ver- 
bände die ihnen zustehende Pension zu zahlen. 
Schüler) — Perlsucht 257 
verbandes oder einer anderen öffentlichen Korpo- 
ration verbrachten Zeit ergeben. In der Prov. 
Westfalen (Satzung vom 16. März 1908) und in 
der Rheinprovinz (Satzung vom 11. März 1903)Z 
ist eine besondere Witwen= und Waisenversor- 
gungs-Kasse eingerichtet, denen die Gemeinden 
für alle ruhegehaltsberechtigten Beamtenstellen 
beitreten können. In den übrigen Provinzen 
(in Hessen-Nassan in den Regierungsbezirken) 
bestehen ebenfalls ProvinziallBezirks)kassen für 
die Ruhegehälter, denen sich die Gemeinden usw. 
für die Hinterbliebenenversorgung angeschlossen 
haben. Wegen der Pensionskasse für die Ge- 
meinde forstschutzbeamten im Reg.-Bez. Wies- 
baden s. Pensionierung der Kom- 
munalbeamten III und wegen der von 
Kommunalbeamten selbst eingerichteten Pen- 
sions= und Sterbekassen Beamten vereine. 
II. P. für Volksschullehrer (. 
Ruhegehaltskassen und für Geist- 
  
liche s. Geistliche (Emeritierung) 
gemeinden der Provinz zu einem Kassenverbande Ac 
S. auch Sterbekassen. 
Pensionskassen auf gewerblichem Gebiete. 
Krankenkassen mit Beitrittszwang, die beim 
Die zur Bestimmung der Pensionszahlungen Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes 
erforderlichen Beiträge werden von den be- 
zeichneten Kommunalverbänden nach Verhält- 
nis des jeweiligen Betrages des pensionsberech- 
tigten Diensteinkommens der Beamten auf- 
gebracht. Diejenigen Landbürgermeistereien in 
der Rheinprovinz, welche im Ehrenamte ver- 
waltet werden, haben hierzu nach Maßgabe 
eines von dem Kassenvorstande festzusetzenden 
fingierten Diensteinkommens beizutragen. Gegen 
diese Festsetzung findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an den BezA. statt. Die P. 
wird durch die Organe des Provinzialverbandes 
unter Aufsicht des Provinzialausschusses ver- 
waltet. Im übrigen ist sie durch ein zu erlassendes 
Regulativ gcordnet, welches für die Pensions- 
kasse der Amtsverbände und Landgemeinden 
der Prov. Westfalen vom 16. Sept. 1908, für 
die Ruhegehaltskasse der Landbürgermeistereien 
und Landgemeinden der Rheinprovinz vom 
18. März 1901 und 8. April 1903 erlassen worden 
ist. Die Provinzialverwaltung ist ermächtigt, 
einen Teil der ihr durch die Dotationsgesetze 
aus der Staatskasse jährlich zur Verfügung ge- 
stellten Summe an die P. zu überweisen. — 
Durch § 25 des Kommunalbeamtengesetzes vom 
30. Juli 1899 sind jene Vorschriften der Rhein. 
und Westfäl. Kr O. aufrechterhalten. 
bestimmt worden, daß die Zahlungspflicht der 
Kassenverbände sich auch auf die durch Orts- 
statut geregelten Pensionen erstreckt. 
ist zugelassen worden, daß durch Beschluß des 
Provinziallandtages mit Genehmigung des Md J. 
der Kassenverband verpflichtet werden kann, 
auch diejenigen Pensionen von Beamten der 
Amtsverbände (Bürgermeistereien) und Land- 
gemeinden zu zahlen, welche ersteren im Wege 
der Einzelvereinbarung nach 
Kommunalbeamtengesetzes gewährt werden, und 
bei Zahlung der Pensionen auch diejenigen Be- 
träge zu übernehmen, welche sich aus einer An- 
rechnung der von den Beamten im Reichs-, ins- 
besondere im Militärdienste, im Staatsdienste 
oder im Dienste eines deutschen Kommunal- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
Hierbei ist 
Ferner 
Maßgabe des 
bestanden und neben der Krankenunterstützung 
Invaliden-, Witwen= und Waisenunterstützung 
gewährten, blieben als reine Krankenkassen be- 
stehen. Für die Gewährung der Pensionen 
konnte eine neue P. mit Beitrittszwang er- 
richtet werden. In diesem Falle hatte eine 
„Teilung des Vermögens zwischen den beiden 
Kassen stattzufinden. Wurde eine P. nicht ge- 
bildet, so wurde ein Teil des Vermögens zur 
Befriedigung des bereits entstandenen Pensions- 
anspruchs ausgeschieden, für den der Regierungs- 
präsident eine besondere Verwaltung einrichtete 
(KBVG. § 86). Wegen der P. als Zuschußkassen 
der Invalidenversicherung s. Invaliden- 
versicherung X. Die P. im Bergbau 
heißen Knappschaftsvereine (s. d.). 
Perlsucht ist die seit alters her gebräuch- 
liche Bezeichnung für die Tuberkulose 
der Haustiere, insbesondere der Rinder, 
bei denen sie weitaus am häufigsten vorkommt. 
Während man früher die P. und die Tuber- 
kulose des Menschen als zwei verschiedene 
Krankheiten ansah, ist seit der epochemachen- 
den Entdeckung des Tuberkulosebazillus durch Koch 
im Jahre 1882 die Annahme der Ubereinstim- 
mung beider Infektionskrankheiten herrschend 
geworden, neuerdings aber wieder durch Ver- 
suche der Übertragung der Menschentuberkulose 
auf Rinder, die von Koch und Schütz mit nega- 
tivem Erfolge vorgenommen sind, erschüttert 
worden. Zwar ist die Frage zurzeit noch nicht 
vollständig geklärt, jedoch scheint es festzustehen, 
daß es einen typus humanus und einen typus 
bovinus des Tuberkulosebazillus gibt, die von- 
einander abweichende Wirkungen haben, und 
daß die Rindertuberkulose, insbesondere der 
Genuß von tuberkulöser Milch, in ihrer Be- 
deutung für die Entstehung der Menschen- 
tuberkulose früher überschätzt worden ist. Die 
P. unterliegt zurzeit nicht der Anzeigepflicht 
(s. d. II). Deshalb sehlt es auch an einer all- 
gemeinen Statistik über die Häufigkeit der 
Tuberkulose der Haustiere. Man kann sich 
17 
 
	        

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