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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Lachsfischerei - Lyzeen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

74 Lehrerwitwenkassen — Lehrherr 
in der betreffenden Arbeitswoche zuerst be= stempelfrei zu beglaubigen ist (GewO. § 127tf). 
schäftigt worden ist. Nach den gleichen Gesichts= Wegen des Entlaufens des Lehrlings s. Kon- 
punkten ist bei Lehrern usw., welche die Stunden traktbruch, gewerblicher II und wegen 
in ihrer eigenen Wohnung geben, der verpflichtete der Zahl und des Berufswechsels des Lehrlings 
Arbeitgeber festzustellen. Lehrer usw. gehören, s. Lehrlinge. Der L., der seine Pflichten 
soweit nicht ihr Jahresarbeitsverdienst mehr gegen Lehrlinge vernachlässigt, wird nach GewO. 
als 1150 4 betrügt, zur vierten Lohnklasse §l 148 Abs. 1 Ziff. 9 mit Geldstrafe bis zu 150 K 
(Inv W. § 34 Abs. 3 Ziff. 5 Abs. 2). S. auch und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier 
Gassen. Wochen bestraft. Bei wiederholter Pflichtver- 
Lehrerwitwenkassen s. Wit wen= und letzung kann das Lehrverhältnis nach Gew)O. 
Waisenversorgung der Volksschul- § 127b sofort aufgelöst und nach § 126 f a. a. O. 
lehrer. Entschädigung verlangt werden. Vernachlässigt 
Lehrherr. I. In gewerblichen Be= der Lehrling seine Pflichten oder den Besuch 
trieben (s. Gewerbey. L. dürfen nur der Fach= oder Fortbilbungsschule, so kann er 
Personen sein, die die bürgerlichen Ehrenrechte nach Gew. §& 127b Abs. 2 sofort entlassen 
besitzen und denen die Befugnis zum Halten und werden. Der L. hat bei der Beschäftigung der 
zur Anleitung von Lehrlingen nicht entzogen ist. Lehrlinge, da sie zu den gewerblichen Arbeitern 
In Handwerksbetrieben ist die Befugnis zur (s. Arbeiter I) gehören, auch die für diese 
Anleitung von Lehrlingen von der Erfüllung geltenden Vorschriften der GewO. Titel VII. 
weiterer Voraussetzungen abhängig (s. Lehr= Abschn. I, IV zu beachten, also auch ein Arbeits- 
linge). Die Entlassung der unbefugt gehal= buch (. v.) zu beschaffen. Streitigkeiten aus 
tenen oder angeleiteten Lehrlinge kann die dem Lehrverhältnis entscheidet, wenn der L. 
Polizeibehörde erzwingen (GewO. 8§ 144 a), einer Innung angehört, die Innung nach GewO. 
außerdem tritt Bestrafung ein (GewO. 8§ 118 § 81 a Ziff. 4, im übrigen das Gewerbegericht 
Abs. 1 Ziff. 9a). Der L. ist nach GewO. 8 127 (s. d.). 
verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem II. In Betrieben des Handelsge- 
Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes werbes dürfen Personen, die nicht im Besitze 
dem Zweck der Ausbildung entsprechend zu der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Handlungs- 
unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs= lehrlinge weder halten noch anleiten; auch darf 
oder Fachschule anzuhalten und den Schul= der L. solche Personen zur Anleitung nicht ver- 
besuch zu überwachen. Er muß entweder selbst wenden. Die Entlassung der Handlungslehr- 
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu linge, die diesem Verbote zuwider beschäftigt 
bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehr= werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen 
lings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und werden (O#B. § 81), außerdem tritt Bestrafung 
u guten Sitten anhalten und vor Ausschwei= nach HGB. § 82 Abs. 2 ein. Der 2. ist ver- 
sungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhand= pflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in 
lungen seitens der Arbeits= und Hausgenossen den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommen- 
zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß den kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird. 
dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen zu- 1 Der L. darf dem Lehrlinge die zu seiner Aus- 
gewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräf= bildung erforderliche Zeit und Gelegenheit 
ten nicht angemessen sind (Gew O. § 127 Abs. 1). durch Verwendung zu anderen Dienstleistun- 
Vernachlässigung der Aussichtspflicht macht für gen nicht entziehen; auch hat er ihm die 
den eingetretenen Schaden gemäß BGB. 8. 832 zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- 
verantwortlich (R# Z. 34, 1; 52, 69). Der L. tagen und Festtagen erforderliche Zeit und Ge- 
darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung legenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur 
und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- Acbeitsamteit und zu guten Sitten anzuhalten. 
und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegen= Der L. muß dem Lehrlinge unter 18 Jahren 
heit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienst= die zum Besuch einer von dem Gemeindevorstand 
leistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause oder dem Staat als Fach= oder Fortbildungsschule 
des L. weder Kost noch Wohnung erhalten, anerkannten Unterrichtsanstalt erforderliche Zeit 
nicht herangezogen werden (GewO. F§ 127 Abs. 2). gewähren (GewO. §§ 120, 139 i Abs. 1; H#GB. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des L. 876 Abs. 4), er hat die Lehrlinge unter 18 Jahren 
unterworfen und dem L. oder seinem Ver= zum Besuche der Fach= oder Fortbildungsschule 
treter zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß anzuhalten (GewO. § 139i Abs. 2). Bei Be- 
und anständigem Betragen verpflichtet. Über= endigung des Lehrverhältnisses hat der L. dem 
mäßige und unanständige Züchtigungen sowie Lehrling ein schriftliches Zeugnis (Lehrzeug- 
jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende nis) über die Dauer der Lehrzeit und die er- 
Behandlung sind verboten; sie berechtigen zur worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über 
sofortigen Auflösung des Lehrverhältnisses und sein Betragen auszustellen. Auf Antrag des Lehr- 
zum Schadensersag (GewO. §§ 127a, 127f; lings hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis 
RGSt. 19, 226; RGZ. 37, 326; 41, 136). Bei kosten= und stempelfrei zu beglaubigen (HG. 
Beendigung des Lehrverhältnisses hat der L. 8 80). Wegen unbefugten Austrittes aus der 
dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, Lehre kann der L. nur Ansprüche auf Fortsetzung 
in welchem der Lehrling unterwiesen worden des Lehrverhältnisses, Konventionalstrafe und 
ist, über die Dauer der Lehrzeit und die wäh= Schadenersatz geltend machen, wenn der Ver- 
rend derselben erworbenen Kenntnisse und #trag schriftlich abgeschlossen ist (HG# B. § 79). Im 
Fertigkeiten sowie über sein Betragen ein übrigen f. Handlu ngsgehilfen und 
Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen, wel= = Lehrlinge. Der L., der seine Verpflich- 
ches von dem Gemeindevorstandc kosten= und tungen gegenüber dem Lehrlinge verletzt, wird
	        

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