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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

284 Polizeikosten 
stattungspflicht tritt ohne weiteres ein, wenn; sehen von den Ortschaften mit kgl. Polizei— 
ein Drittverpflichteter nicht auffindbar oder behörden — ein, wenn der Polizeiverwaltungs- 
rechtlich gar nicht vorhanden oder wenn die bezirk mehrere Gemeinden umfaßt, wie u. a. in den 
Polizei sonst zur Durchführung ihrer Verfügun= zusammengesetzten Amtsbezirken (s. d. und Amts- 
gen zur Anwendung unmittelbaren Zwangesunkosten bei Amtsvorstehern) der alten 
berechtigt war (LV. & 132 Ziff. 3), denn in preuß. Provinzen, bei den westf. Amtern und den 
solchem Falle ist die polizeiliche Einziehung der hein. Bürgermeistereien. Hier werden die mittel- 
verursachten Kosten von dem beteiligten Dritten baren P. zwar ebenfalls von den Gemeinden, die 
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens un- unmittelbaren aber von den Polizeiverbänden ge- 
statthaft, wohl aber verbleiben der Gemeinde ihre tragen (O##G. 39 S. 32, 39; Kr O. f. d. ö. Pr. vom 
auf bürgerlichrechtlichen Gründen beruhenden 19. März 1881 — GE. 179—89 70; Schl Holst Kr O. 
Rückgriffsrechte (OV. 28, 91; 40, 126). vom 26. Mai 1888— GS. 139— §61; WestfLG. 
I1II. Für die unmit ( el b aren P. hat vom 19. März 1856 — GS. 265 — § 77; Westf- 
die Gemeinde nur noch aufzukommen, soweit die Kr O. vom 31. Juli 1886 — GE. 217 — + 29 
Gemeinde= und Polizeibezirke sich decken. Dies Ziff. 2; Rhein GO. vom 23. Juli, 1845 — GE. 
  
ist der Fall in den Städten mit eigener kommuna= 523 — S8§ 107, 113; Hann Kr O. vom 6. Mai 
ler Polizeiverwaltung, bildet sonst aber nur noch * — GS. 181 — 8S§ 24, 35). 
in Hessen-Nassan und Hohenzollern die Regel Einer Verteilung bedürfen die P., so- 
(s. Ortspolizeibezirke II; VU. vom weit die örtliche Polizeiverwaltung in Berücksich- 
20. Sept. 1867 — GS. 1529 —. g 3; OVG. 29 tigung besonderer, über die Interessen der örtlichen 
S. 83, 92). Selbständige Gutsbezirke stehen in Gemeinschaft hinausgehender Verhältnisse be- 
bezug auf die Aufbringung der P. den Gemeinden sonderen Staatsbehörden übertragen ist. Er- 
gleich. Die Last trifft den Gutsbesitzer (LGO. fordert es die Billigkeit, die aus der Wahrneh- 
vom 3. Juli 15991 — GES. 233 — K+ 122 Ziff. 1). mung solcher allgemeiner Interessen erwachsen- 
Maßgebend für die Bestimmung des Trägers'den P. der Staatskasse zur Last zu legen, so 
der Polizeikostenlast ist nicht der Gesichtspunkt, müssen die Gemeinden doch zu den Kosten der 
ob die betressenden Ausgaben innerhalb des Ortspolizei herangezogen werden, welche sie zu 
Ortspolizeibezirks oder auch von dessen Polizei= tragen hätten, wenn sie diese Verwaltung nach 
organen veranlaßt sind; auch außerhalb des Maßgabe der rein örtlichen Bedürfnisse selbst 
lokalen Polizeigebiets, aber im ortspolizeilichen führten. Das Gesetz über die Polizeiverwaltung 
Interesse, z. B. auf Reisen zu kriminalpolizei= vom 11. März 1850 suchte dem in § 3 durch die 
lichen Zwecken verausgabte Beträge sind von Bestimmung Rechnung zu tragen, daß es die 
der Gemeinde aufzubringen (OV. 29, 107; Gehälter der von der Staatsregierung ange- 
Erl. vom 6. Mai 1850 — Mhl. 188). Dagegen stellten Polizeibeamten der Staatskasse, alle 
übernimmt der Staat auch die im ortspolizei= übrigen P. — also die mittelbaren und von den 
lichen Bezirke für seine allgemeinen Zwecke auf= unmittelbaren die sogenannten sächlichen Kosten — 
gewendeten Kosten (Erl. vom 20. Febr. 1900 — den Gemeinden auferlegte. Diese Verteilung 
Ml. 137). Voraussetzung für die Polizei= führte in der Praxis zu einer unverhältnismäßig 
kostenlast der Gemeinde ist ferner, daß kein hohen Belastung des Fiskus und zugleich zu einer 
Dritter auf Grund besonderen Rechtstitels zur außerordentlichen finanziellen Bevorzugung der 
Kostenerstattung herangezogen werden kann.] Städte mit kgl. Polizeibehörden vor den kom- 
(OVG. 7, 350). Die Aufbringung der P. durch munalen Polizeiverwaltungen. Dem Mißstande 
die Gemeinden erfolgt nach Bewilligung der vermochte auch das Gesetz über die Kosten kgl. 
Mittel seitens der Körperschaften der Selbst= Polizeiverwaltungen in den Stadtgemein- 
verwaltung (O## G. 15, 421). Nur die Hergabe den vom 20. April 1892 (GS. 87) nicht zu 
der Geldbeträge, nicht die Beschaffung der für steuern, welches die Aufbringung der mittel- 
die Polizeiverwaltung erforderlichen Einrich= baren P. als Gemeindelasten unberührt (O# G. 
tungen selbst, ist Pflicht der Kommunen, soweit 27, 62; 28, 91), im übrigen alle durch die kgl. 
nicht solche weitergehende Last auf Observanz Polizeiverwaltung entstehenden Ausgaben durch 
beruht. Doch ist es den Gemeinden unbenom= den Staat bestreiten ließ, während von den 
men, statt Zahlung zu leisten, selbst für die er= Städten nach der Einwohnerzahl abgestufte 
wähnten Einrichtungen Sorge zu tragen (090)7. Kopfbeiträge erhoben wurden. Das Polizei- 
18, 145; 38, 183). Eine Gemeinde, welche kostengesetz vom 3. Juni 1908 (GE. 119) 
die Aufbringung der P. verweigert, kann hierzu“ gab deshalb die Kopfbeiträge wieber auf, dehnte 
im Wege der Zwangsctatisierung angehalten auch die Neuregelung auf alle Gemeinden (Stadt- 
werden (OV. 15, 421). Diese Befugnis ge= und Landgemeinden sowie Gutsbezirke) aus, in 
bührt ausschließlich der Kommunalaussichtsbe= denen die örtliche Polizeiverwaltung ganz oder 
hörde. Die Festsetzung und Eintreibung ver= teilweise von einer kgl. Behörde geführt wird. 
weigerter P. im Wege der polizeilichen Zwangs= In diesen bestreitet der Staat alle durch die ört- 
verfügung ist unzulässig. Dieser Rechtsbehelf che Polizeiverwaltung entstehenden Ausgaben 
findet nur Anwendung, wenn die Gemeinde ge= einschließlich der Kosten für das Nachtwachwesen 
zwungen werden soll, die von ihr selbst zu poli= '(s. d.) und erhebt die mit dieser Verwaltung ver- 
zeilichen Zwecken unterhaltenen Kommunalan= bundenen Einnahmen, soweit nicht Geldstrafen 
stalten in einen den polizeilichen Antorderungen oder eingezogene Gegenstände einem anderen Be- 
entsprechenden Zustand zu versetzen (O## G. 18, rechtigten zufallen (Polizcikostengesetz § 1; G. 
146; 20, 68; 10, 136). vom 23. April 1883 — GE. 65— 7 Abs. 3). Die 
IV. Eine Scheidung der P. greift Platz, Gemeinden tragen zu den Kosten ein Drittel bei 
sobald Gemeinde= und Polizeiverwaltung aus= und nehmen an den Einnahmen zu einem Drittel 
cinanderfallen. Diese Rechtslage tritt — abge= teil (Polizeikostengesetz § 1 Abs. 2). Von den 
  
  
 
	        

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