Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Volume count:
2
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Lachsfischerei - Lyzeen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Landgemeindeversammlung 27 
geschehen. Die Art und Weise der Zusammen-meinderats verlangen, daß seine abweichende 
berufung wird in den erstgenannten Provinzen Ansicht in das Protokoll aufgenommen werde 
durch die Ortsverfassung bestimmt, in West-(Gem. §64 und G. vom 15. Mai 1856 Art. 16). 
falen durch Beschluß der Gemeindeversamm-— In Hannover (L. 44) kann ein 
lung mit Genehmigung des Kr A. In der Rhein- gültiger Beschluß in der Gemeindeversammlung 
provinz muß eine schriftliche Einladung er= nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Drittel 
folgen, und zwar auch an auswärts wohnende der vorhandenen Stimmen vertreten ist. 
stimmberechtigte meistbegüterte Grundbesitzer" VI. Eine Offentlichkeit der Gemeinde- 
(OBG. 24, 96). Die Versammlungen sollen in versammlung findet nur in den sicben östlichen 
den sieben östlichen Provinzen, Provinzen und in Schleswig-Holstein 
Schleswig-Holstein, Hessen = Nas-(L60. & 109), in Hessen-Nassau (L60. 
sau und Hohenzollern in der Regel § 73) und in Hohenzollern (Gem. 8 79) 
nicht, in Westfalen niemals in Wirts= statt. Sie ist aber auch hier eine beschränkte (s. 
häusern oder Schenken abgehalten werden (LGO. Offentlichkeit bei den Verhandlungen 
f. d. ö. Pr. und für Schleswig-Holstein § 104, von Vertretungskörperschaften III). 
für Westfalen § 34, für die Rheinprovinz § 62., VII. Den Vorsitz in der Gemeindever- 
für Hessen-Nassau § 68, für Hohenzollern § 74). sammlung führt in den östlichen Pro- 
Wesentliche Verstöße gegen die vorgeschriebene vinzen und in Schleswig-Holstein 
Form der Zusammenberufung haben die Nichtig= (LGO. 8 88 Abs. 2) der Gemeindevorsteher, in 
keit der in der Gemeindeversammlung gefaßten Hessen= Nassau (Le#„#O. 8.59 Abs. 2) und 
Beschlüsse zur Folge (OVG. 24, 96). In Han= in Hohenzollern (Gem. s 68 Abs. 2) 
nover können gültige Beschlüsse in der Ge= der Bürgermeister mit vollem Stimmrecht. Der 
meindeversammlung nur gefaßt werden, wenn 
Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet 
entweder sämtliche stimmberechtigte Gemeinde= und schließt die Sitzungen und handhabt die 
mitglieder wirklich versammelt sind, oder wenn Ordnung in der Versammlung. Er kann Zu- 
die Gemeindeversammlung unter allgemeiner hörer, welche Störung verursachen, aus dem 
Angabe des Zwecks in der Gemeinde zeitig Haus Sitzungszimmer entfernen lassen. — In West- 
bei Haus angesagt oder in herkömmlicher Weise 
(vgl. OBV /. vom 19. Jan. 1900 im Prl. 
21, 421 über die Zulässigkeit der Bestimmung 
der Form der Bekanntmachung durch Gemeinde- 
beschluß) bekanntgemacht ist. Auswärtigc, welche 
falen (L60. 3 31) führt der Gemeindevor- 
steher den Vorsitz mit vollem Stimmrecht und bei 
Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. 
Doch kann der Amtmann stets den Vorsißz über- 
nehmen und ist hierzu bei den Beratungen über 
Stimmrecht in der Gemeinde haben, müssen be= den Haushaltsetat und die Rechnungen ver- 
hufs Entgegennahme dieser Bekanntmachungen pflichtet. Er entscheidet dann bei Stimmen- 
am Orte Bevollmächtigte bestellen (LGO. § 43). (gleichheit, hat aber sonst kein Stimmrecht. Auch 
V. [Beschlußfähig ist die Gemeinde= der Landrat ist befugt, den Vorsitz, jedoch ohne 
versammlung in den sieben östlichen Pro= Stimmrecht, zu übernehmen, wenn er es in be- 
vinzen und in Schleswig-Holstein sonderen Fällen für nötig befindet. Der Amt- 
(LG#O. § 106), in Hessen = Nassau (LGO.mann ist dann ebenfalls zu der Gemeindever- 
§ 70) und in Hohenzollern (GemO. sammlung einzuladen (LGO. § 80)0. — In der 
8 76), wenn mehr als ein Drittel der stimm= Rheinprovinz (GemO. § 63) führt der 
berechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist. Bürgermeister den Vorsitz. Er hat dort ebenfalls 
Bei der Vorladung bedarf es (mit Ausnahme bei Stimmengleichheit zu entscheiden, sonst aber 
von Hohenzollern) des Hinweises darauf, daß die nur dann Stimmrecht, wenn er zugleich Ge- 
Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu meindevorsteher ist. In geeigneten Fällen kann 
unterwerfen haben. Wird die Gemeindeversamm= er den Vorsitz dem Vorsteher übertragen. Er 
lung zum zweitenmal zur Beratung über den= muß ihn jedoch stets führen, wenn über den Haus- 
selben Gegenstand zusammenberufen, so sind die haltsetat, über die Abnahme der Gemeinde- 
erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre rechnung oder über Angelegenbeiten beraten wird, 
Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zu- bei welchen mehrere Gemeinden des Bürger- 
sammenberufung muß hierauf ausdrücklich hin= meistereibe zirks gemeinschaftlich beteiligt sind. 
gewiesen werden. — In Westfalen (L#. Der Vorsteher hat immer volles Stimmrecht und, 
§ 34) kann die Gemeindeversammlung nur be= wenn er den Vorsitz führt, bei Stimmengleichheit 
schließen, wenn mehr als die Hälfte und wenig= die entscheidende Stimme. — In Hannover 
stens drei der gehörig eingeladenen Mitglieder liegt dem Gemeindevorsteher die Leitung der 
mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Gemeindeversammlung mit vollem Stimmrecht 
Hinsichtlich der zweiten Zusammenberufung gilt ob (Mek. z. GemO. vom 28. April 1859 § 26). 
dasselbe wie in den östlichen Provinzen. — |Außer bei Wahlen hat der Vorsitzende bei Stim- 
In der Rheinprovinz ist der Gemeinde= mengleichheit die entscheidende Stimme. Haben 
rat beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Unordnungen bei der Abstimmung stattgefunden 
Mitglieder gegenwärtig ist. Ist auch bei der oder ergeben sich Zweifel dabei, so soll die Ab- 
zweiten Zusammenbernfung zur Beratung über stimmung, nötigenfalls unter Leitung des Land- 
denselben Gegenstand keine Beschlußfähigkeit vor= rats, wiederholt werden (LG. 88 48, 49). 
handen, so beschließt an Stelle des Gemeinde VIII. Die Beschlüsse in der Gemeinde- 
rats der Kr A. Wer nicht mitstimmt oder die versammlung werden nach Stimmenmehrheit ge- 
Unterzeichnung des Protokolls verweigert, ist faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
in der Rheinprovinz (abweichend von den an= Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung 
deren Provinzen) als nicht erschienen zu be- darf daher keine geheime (durch Stimmzettel) 
trachten. Es kann aber jedes Mitglied des Ge= sein, sondern muß offen erfolgen (OV#. vom
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.