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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Volume count:
2
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Rabatt - Rußhütten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

342 Radfelgenbreite — Rang 
polizeilich verboten werden kann und regeln 
das Verhalten der Radfahrer beim Befahren 
öffentlicher Wege überhaupt und bei gewissen 
Gelegenheiten und Umständen im besonderen. 
Sie treffen Bestimmungen über die Brems- Nang ist das mit einer amtlichen bzw. dienst- 
vorrichtung und Beleuchtung der Räder. Ferner lichen Stellung oder einem Titel verbundene 
schreiben sie als Signal die Glocke vor, ordnen Recht auf Einnahme eines bestimmten Platzes 
deren Gebrauch, das Begegnen mit Fuhrwerken innerhalb der für die betreffende Gesamtheit be- 
usw., sowie deren Überholung und trefsen Be= stehenden Ordnung. Der mit einem Amte ver- 
stimmungen über die Legitimation mittels Rad= bundene R. wird durch die Bestallung (AL K. II, 
fahrkarten. In bezug auf die Sicherheitsmaß- 10 § 84), der mit einem Titel verbundene durch 
regeln für Nadrennbahnen s. Erl. vom 17. Aug. die Verleihung erworben. Die den Zivil- 
1909 und 17. April 1910 (MBl. 183 bzw. 118) beamten beigelegten Amtstitel und die 
S. auch Kraftfahrzeuge, Wege (öf-Rangordnung der verschiedenen Klassen 
fentliche) V. derselben sind in der V. vom 7. Febr. 1817 (GES. 
Radfelgenbreite. Die R. wird im Zusammen= 61) enthalten, welche im Laufe der Jahre viele 
hange mit dem im Gemeingebrauch der Kunst= Ergänzungen erfahren hat, in ihren Grund- 
straßen zulässigen Ladungsgewichten für die äl= bestimmungen indessen noch heute gilt. Danach 
teren Provinzen durch das G. vom 20. Juni zerfallen die höheren Beamten in fünf 
1887 (GS. 301) geregelt, welches im § 1 für Klassen (wegen der höheren Beamten der Mi- 
alle Last= und Frachtfuhrwerke mit einem Ge= nisterien s. Ministerialbeamte); die 
samtgewicht einschließlich der Ladung von mehr Titularräte in zwei Klassen (I. Klasse: 
als 100 kg die Mindestbreite der Radfelgen auf Legationsräte, Geheime Regierungsräte, Ge- 
5 cm und im § 2 das höchste Ladungsgewicht heime Justizräte, Geheime Kommerzienräte, Ge- 
bei einer Beschlagsbreite von 5—61½ cm auf heime Rechnungsräte usw.; II. Klasse: Justiz-, 
2000 kg, von 6/2—10 cm auf 2500 kg, von Rechnungs-, Hof-, Kommerzien-, Kommissions-, 
10—15 cm auf 5000 kg, von 15 cm und darüber Amtsräte usw.); die Subalternbeamten 
auf 7500 kg festsetzt. Die Beförderung un- ((. d.7 in vier Klassen. Die Titularräte der I. Klasse 
teilbarer Lasten (F 3) wird von der Ge- rangieren, wenn sie bei Ministerien angestellt 
nehmigung der Straßenverwaltung und der Inne- I sind, zwischen der III. und IV. Klasse, sonst mit 
haltung der von ihr gestellten Bedingungen ab= der IV. Klasse, Titularräte der II. zwischen der 
hängig gemacht. § 4 trifft besondere Bestimmun= IV. und V. Nangklasse der höheren Beamten. 
gen für zweirädrige Wagen und §5 Eine besondere Kategorie bilden die Wirklichen 
für gewisse Arten von Rädern. Erleichterungen, # Geheimen Räte mit dem Prädikat „Exzellenz“", 
betr. das Ladungsgewicht und Felgenbreite, welche letztere das Prädikat dauernd führen, 
können nach § 6 durch den BezA. für den Grenz= während Staatsminister, Staatssekretäre im 
verkehr und nach Anhörung des Provinzial= Reiche und Oberpräsidenten auf dieses Prädi- 
ausschusses und des KrA. der beteiligten Kreise kat nur während der Dauer ihrer Amtsführung 
für bestimmte Gegenden oder bestimmte Arten Anspruch haben, sofern nicht, wie dies bei Staats- 
von Fuhrwerken zeitweilig oder dauernd zuge= ministern üblich ist, denselben bei der Entlassung 
Raiffeisenverband, seit Februar 1910 mit 
dem Sitze in Berlin, s. Genossenschafts- 
verbände. 
Rampen s. Brücken a. E. 
  
  
lassen werden. Andererseits kann der Bez. 
ein Drittel herabsetzen, 
Schließlich ermächtigt 
Normalge wichte 
von 8§8§ 1, 2 zulassen kann. 
§s 8 den Provinzialrat, 
für die Wagen und für die wichtigsten Fracht- 
güter festzusetzen, die dann vorbehaltlich des 
gemeine Verordnung ist indessen nicht ergangen 
Gegenbeweises der Ermittlung des zulässigen 
Ladungsgewichtes zugrunde zu legen sind. In 
den neuen Provinzen gelten mit gewissen Ab- 
weichungen im einzelnen ähnliche Bestimmungen. 
  
der Charakter als Staatsminister belassen wird. 
auf Antrag der Straßenverwaltung die R. für! 
bestimmte Straßenstrecken zeitweilig um höchstens 
während die Straßen- 
verwaltung für einzelne Transporte Ausnahmen 
Wegen der Gouverneure in den Schutzgebieten 
s. AOrder vom 7. Juni 1909 (Staatsanzeiger 
Nr. 156), wonach denselben für die Dauer ihres 
Amtes außerhalb Europas ohne Rücssicht auf 
den sonstigen Rang das Prädikat „Exzellenz" 
zusteht. — Für die Reichsbeamten sollte Titel 
und R. gemäß § 17 RBG. durch kais. Ver- 
ordnung bestimmt werden. Eine derartige all- 
und nur für einzelne Beamtenklassen Titel und 
R. bestimmt worden, während die übrigen Reichs- 
beamten den preuß. Beamten, mit welchen sie 
Vgl. für Hannover das G., betr. die Radfelgen= dieselbe Amtsbezeichnung teilen, gleichstehen (I. 
beschläge der Fuhrwerke, vom 22. Febr. 1879 das Nähere über die Rangverhältnisse der ein- 
(GE. 19), für Schleswig-Holstein das G., betr. zelnen preuß. und Reichsbeamten im Taschen- 
das zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im kalender für Verwaltunge sbeamte für das Jahr 
Verkehr auf den Haupt= und Nebenlandstraßen, 1910 von Petersilie S. 2 ff.). Jeder Beamte 
sowie auf den wichtigeren Nebenwegen der Pro-- muß sich im Interesse des Dienstes die Ver- 
vinz Schleswig-Holstein mit Ausnahme des setzung in ein anderes Amt von nicht geringerem 
Herzogtums Lauenburg, vom 27. Juni 1890 (GS. R. und etatsmäßigem Diensteinkommen gefallen 
219), für den Kreis Herzogtum Lauenburg das lassen (§ 87 Ziff. 1 Disziplinargesetz vom 21. Juli 
Polizeiregl. vom 23. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. 1852; § 23 Abs. 1 RBG. vom 18. Mai 1907). 
48) und für die Prov. bessen-Rassalt die für einen Dies gilt auch für Kommunalbeamte. Das O#G. 
Teil der Provinz ergangene Polizeiverordnung (hat in einem nicht veröffentlichten Erk. vom 
vom 15. März 1884, abgedr. bei Bittmann 14. April 1905 mit Bezug hierauf ausgesprochen, 
Handbuch der gesetzlichen Bestimmungen über daß unter R. im Sinne des Disziplinargesetzes 
die Provinzial-, Kreis= und Aktienchausseen ber daß die Klassifizierung einer Stellung gemeint sein 
preußischen Monarchic, S. 270. könne, wie sie ihr im Hinblick auf ihre Bedeutung
	        

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