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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rabatt - Rußhütten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

380 Reichsbetriebe — Reichseigentumsgesetz 
Beitragspflicht gegenüber Bundesstaaten, Ge- des Betriebes im Interesse des Arbeiterschutzes, 
meinden und weiteren Kommunalverbänden (vgl. der Arbeitsordnung, der Beschäftigung von 
Gebühren und Beiträge für Ge-Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, sowie 
meindeveranstaltungen) außer den der Beaussichtigung der Gewerbebetriebe über- 
Gerichtsgebühren aller Art. Von Staatssteuern tragenen Befugnisse und Obliegenheiten ktönnen 
ist das Reich frei außer von Malz= und Bierab= nach Gew O. 8§ 155 Abs. 3 auf die der Verwal- 
gaben. Von Gemeinden und weiteren Kom= tung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden 
munalverbänden kann das Reich in demselben übertragen werden. Dies ist geschehen durch 
Umfsalg wie der betreffende Bundesstaat zu„ Bek. vom 25. Mai 1892 (Ml. 230), abgeändert 
Rcealsteuern vom Grundbesitz — nicht auch vom durch Erl. vom 16. Mai 1898 (Ml. 125); s. 
Gewerbebetrieb — zu indirekten Steuern bei Untere Verwaltungsbehörden, 
Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken und Höhere Verwaltungsbehörden. 
diesen gleichstehenden Rechten sowie zu Abgaben! Auf die der Militär= oder Marineverwaltung 
von Malz und Bier herangezogen werden: doch unterstehenden Betriebe finden die Bestimmun- 
gilt dies ebensowenig, wie die Beitragspflicht gen des Gewer-# keine Anwendung (§ 81 
zu staatlichen Malz= und Bierabgaben, für Mili= a. a. O.). Die in R. beschäftigten Personen 
tärspeisecinrichtungen und ähnliche nicht auf unterliegen der Krankenversicherungspflicht nur, 
Kosten des Reiches betriebene Anstalten (§§ 1—5). insoweit es sich um Betriebe der im K VG. S 1 
Außerdem ist nunmehr eine der des § 53 KA. bezeichneten Art handelt (s. Versicherungs- 
(s. Zuschüsse der Betricbsgemein-'pflicht 1). Für die in den übrigen Betrieben 
den an die Arbeiterwohngemein= oder im Reichsdienste beschäftigten Personen 
den) ähnliche Zuschußpflicht des Reiches ge= ist die Krankenfürsorge (s. d.) eingeführt. Die 
schafsen. Gemeinden und Gutebezirke nämlich, in R. der im GuUW. S 1 bezeichneten Art be- 
denen infolge in ihnen oder in ihnen nahege= schäftigten Personen unterliegen der Unfall- 
legenen Gemeinden aus Reichsmitteln unterhal- versicherung (s. Versicherungspflicht II). 
tener fabrikmäßiger oder fabrikähnlicher Reichs= Auf alle in R. beschäftigten Personen über 16 
betriebe — wozu indes Wertstätten und ähnliche Jahre erstreckt sich der Versicherungszwang nach 
Einrichtungen der Reichseisenbahnen nicht ge= dem Inv V. (s. Versich erungspflicht lllI). 
hören — Ausgaben erwachsen, können vom Wegen der Versicherung der Beamten s. Be- 
Reiche einen Zuschuß verlangen, sofern dic in triebsbeamte, Beamte (Versicherung 
ihnen wohnenden in den betreffenden Reichsbe- der B.). Für die Durchführung der Unfallver- 
trieben angestellten oder beschäftigten Personen sicherung bestehen Ausführungsbehörden (s. d.). 
nebst ihren Haushaltungsangehörigen am Anfang Reichsbevollmächtigte (für Zölle und Steuern) 
des Rechnungsiahres mehr als 8 v. H. oder, s. Reichskontrolle der Zölle und 
falls die Gemeinde keine Garnison hat, mehr in direkten Steuern. 
als 2 v. H. der Zivilbevölkerung ausmachen. Der Reichsdienst (Anrechnung) s. Pensionie--- 
Zuschuß wird nach den auf den Kopf der Be= rungder Staats-und Reichsbeam- 
völkerung entfallenden dauernden Ausgaben für ten IV, IXK und Besoldungsdienst- 
allgemeine Verwaltung, Volksschulen, Armen= alter II; Gymnasiallehrer (Besol- 
wesen, Straßen-, Wege= und Plätzeunterhaltung dungs= usw. Verhältnisse) III; f. auch 
im letztabgelaufenen und einmaligen Ausgaben Pensionierung der Lehrer II. 
für allgemeine Verwaltung, Volksschul= und Ar-Reichsdruckerei. Die R. ist eine den Zwecken 
menwesen im fünfjährigen Durchschnitt unter des Reiches und Preußens dienende Reichs- 
Abzug der von den betreffenden Reichsbeamten, anstalt, welche von dem Reichspostamt ressortiert 
Arbeitern usw. gezahlten direkten Gemeinde= und von einer den Titel „Direktion der Reichs- 
steuer bemessen und beträgt von der sich hiernach druckerei" führenden Reichsbehörde verwaltet 
ergebenden Summe 30, 50, 70 oder 90 Prozent, wird (Bek. vom 29. Juli 1879 — 3ZWBl. 493). 
je nachdem die in Betracht kommenden Per- Ausnahmsweise können von der R. auch Privat- 
sonen nicht mehr als 20, mehr als 20 bis 10, mehr aufträge angenommen werden, sofern hierdurch 
als 40 bis 60 oder mehr als 60 v. H. der Zivil= das Interesse von Kunst und Wissenschaft geför- 
bevölkerung ausmachen (§ 6). Elsaß-Lothringen dert wird. In der R. werden u. a. die Schuld- 
erhält außerdem zur Unterverteilung an die Ge= verschreibungen des Deutschen Reiches und von 
meinden als Ersatz dafür, daß die dortigen Preußen, die Banknoten, das Papiergeld, die 
Reichseisenbahnen einer Gemeindeeinkommen= Reichsstempelmarken, die Postwertzeichen usw. 
steuer nicht — wie in Preußen die Staatseisen= hergestellt. Sie ist hervorgegangen aus der 
bahnen — unterliegen, 5 v. H. der Uberschüsse vormals Deckerschen Hofbuchdruckerei zu Berlin 
der Reichseisenbahnen, mindestens aber 200 000.(C und der vormaligen preuß. Staatsdruckereie 
(§ 7). Veranlagung, Einforderung und Anfech- (s. G. vom 23. Mai 1877 und 15. Mai 1879 — 
tung der Abgaben und Zuschüsse des Reiches er-= Ro#l. 500 und bzw. 139). 
folgt nach den für Gemeindeabgaben geltenden Reichseigentumsgesetz. Das unter dem Titel 
landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Rechts= „Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch 
mittelfrist von 3 Monaten hinsichtlich der Zu= einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände“ 
schüsse (8 10). ergangene G. vom 25. Mai 1873 (RGBl. 113) 
Reichsbetriebe unterliegen den Vorschriften bezweckt die Regelung der Rechtsverhältnisse 
des Titels VII Gew O., sofern die Betriebe Ge= für diejenigen Immobilien herbeizuführen, welche 
werbebetriebe sind. Die den Polizeibehörden, dem dienstlichen Gebrauch einer verfassungs- 
unteren und höheren Verwaltungsbehörden hin= mäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden 
sichtlich der Sonntagsruhe, der Lohnzahlung in Verwaltung (Heeres-, Marine-, Post-, Tele- 
Gast= und Schankwirtschaften, der Einrichtung graphenverwaltung) gewidmet und bei Über- 
  
  
 
	        

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