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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rabatt - Rußhütten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Reichsschulkommission — Reichsstempelsteuer 
Hauptverwaltung der Staats- 
schulden III. Die Bestimmungen des G. 
vom 19. Juni 1868 (BG#Bl. 339) haben in die 
§§5 9—15 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 
1900 (REBl. 129) dergestalt Aufnahme gefun- 
den, daß es hierbei „bis auf weiteres verbleibt“. 
Reichsschulkommission ist eine zur Unter- 
stützung des Reichskanzlers eingesetzte Kommis- 
sion zur Feststellung und Wahrung der Grund- 
sätze über den Nachweis der Befähigung bei Er- 
teilung der Berechtigung zum einj.-freiw. Militär= 
dienst (Wehr O. § 90); s. Einjährig-frei- 
williger Dienst. Die Einsetzung ist er- 
folgt durch Beschluß des BR. vom 21. Dez. 1868 
(Prot. § 337) ausgestaltet durch weitere Be- 
schlüsse desselben vom 31. Jan. 1873 (Prot. § 68) 
und 19. Febr. 1875 (Prot. 8§ 143); sie ressortiert 
vom Reichsamt des Innern. Die Kommission 
besteht aus sechs Mitgliedern, vier ständigen und 
zwei wechselnden. Preußen, Bayern, Sachsen 
und Württemberg ernennen je ein Mitglied und 
sind ständig vertreten. Die anderen Mitglieder 
werden auf zwei Jahre abwechselnd von den 
übrigen Bundesstaaten gewählt. Sie ist ins- 
besondere auch befugt, Privatanstalten zu revi- 
dieren, welche die Berechtigung erstreben (s. die 
allg. Bemerk. der R. über derartige Privat- 
anstalten im UBl. 1890, 653). 
Reichsstempelstener. I. Allgemeines. 
Das G. vom 15. Juli 1909 (RBl. 833) hat 
sich zu seiner jetzigen Bedeutung aus einer 
größeren Anzahl Vorläufer entwickelt. Das 
erste RKStemp G. vom 1. Juli 1881 (Re# l. 185) 
führte in der Hauptsache einen Fixstempel für 
Schlußnoten und Rechnungen ein; ihm folgte 
  
das G. vom 29. Mai 1835 (RBl. 171), welches; 
die Ausstellung von Schlußnoten obligatorisch 
machte. Das folgende vom 27. April 18941 
(Roanl. 369) entsprang sinanziellen Bedürf- 
nissen und erhöhte in der Hauptsache die schon 
bestehenden Abgaben. Das darauf erlassene 
vom 14. Juni 1900 (R#Bl. 275) verdankte 
seine Entstehung der Initiative des RT. zur 
Beschaffung des Mehrbedarfs für die Flotte. 
Das vorletzte vom 3. Juni 1906 (R#Bl. 695) 
bildet einen Teil des G., betr. die Ordnung 
des Reichshaushalts und Tilgung der Reickhs- 
schuld, vom 3. Juni 1906 (REGl. 620); f. 
Reichsfinanzwesen IIIj; es führte ins- 
besondere den Frachturkundenstempel, die Stem- 
velabgabe für Kraftfahrzeuge, für Personen= 
fahrkarten und die Tantiemesteuer ein. Das 
nunmehr geltende vom 15. Juli 1909, in 
einigen Bestimmungen inzwischen schon wieder 
erweitert und ergänzt durch die 8§§ 67 bis 71 
des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Febr. 1911 
(RGBl. 33) bildet einen Teil der Reichsfinanz- 
resorm vom Jahre 1909; es war veranlaßt durch 
den Mehrbedarf des Reichs; es führt in der Haupt- 
sache eine Talonsteuer, einen Scheck= und Quit- 
tungsstempel, einen Stempel für Grundstücksüber- 
tragungen aller Art ein und legt eine periodische 
Steuer auf den gebundenen Grundbesitz (s. 
Reichsfinanzwesen lV). Die neue Redak- 
tion ist auf Grund des Art. VI des G. vom 15. Juli 
1909 wegen Anderung des RStemp#. (RG- 
Bl. 717) erfolgt. Die aus dem Rtemp G. 
erzielten Einnahmen fließen nach Abzug der 
Steuererlasse und Steuererstattungen sowic der 
  
  
399 
Erhebungs= und Verwallungskosten (s. Reichs- 
steuern 1V) in die Reichskasse; sein Gel- 
tungsbereich ist das ganze Deutsche Reich aus- 
schließlich Helgoland (§ 107). Die vom Bundes- 
rate zur Ausführung des Gesetzes erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind im ZBl. 979 ff. 
von 1906, 559 u. 789 von 1909 abgedruckt. 
Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe 
erfolgt durch die Behörden der Verwaltung 
der Zölle und indirekten Steuern. 
II. Wesentlicher Inhalt des Ge- 
setzes und des Tarifs. 
a) Steuerpflicht. Nach Maßgabe des 
Tarifs zum Gesetz bilden den Gegenstand der 
Besteucrung: 
A. Aktien, Anteilscheine, Kuxpe, 
Renten= und Schuldverschreibun- 
gen, und zwar: 1. a) inländische Aktien, 
Aktienanteilscheine und Reichsbankanteilscheine, 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Wertpapiere (Tarif 1 a); b) Anteilscheine 
der deutschen Kolonialgesellschaften und der 
ihnen gleichgestellten deutschen Gesellschaften, 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Wertpapiere (Tarif 1b); c) ausländische 
Aktien und Aktienanteilscheine sowie Interims- 
scheine (Tarif le); d) Anteilscheine gewerk- 
schaftlich betricbener Bergwerke (Kuxe, Kux- 
scheine), sowie ausgeschriebene Einzahlungen 
auf Werte dieser Art (Tarif 1 d). 2. a) Julän- 
dische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- 
und Schuldverschreibungen, sowie Interims- 
scheine (Tarif 2 a); b) Renten= und Schuld- 
verschreibungen ausländischer Staaten und Eisen- 
bahngesellschaften, sowie Interimsscheine (Ta- 
rifs 20); c) Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften 
und industrieller Unternehmungen und sonstige 
für den Handelsverkehr bestimmte ausländische 
Renten= und Schuldverschreibungen, sowie In- 
terimsscheine (Tarif 2c); d) Genußscheine 
(Anm. zu Tarif 1 u. 2). 3. Inländische, auf 
den Inhaber lautende, auf Grund staatlicher 
Genehmigung ausgegebene Reuten= und Schuld- 
verschreibungen der Kommunalverbände, Kom- 
munen und Kommunalkreditanstalten, der Kor- 
porationen ländlicher und städtischer Grund- 
besitzer, der Grundkredit= und Hypotheken- 
banken und der Eisenbahngesellschaften, sowie 
Interimsscheine (Tarif 3). 4. Gewinnanteil- 
scheinbogen von inländischen Aklien, Aktienanteil- 
scheinen, Reichsbankantceilscheinen, Anteilscheinen 
von Kolonialgesellschaften und ihnen gleich- 
gestellten Gesellschaften (Tarif 3 Aaa). 5. Ge- 
winnanteilscheinbogen von ausländischen Aktien 
und Aktienanteilscheinen (Tarif 3 Ab). 6. Zins- 
bogen (Rentenbogen) von inländischen für den 
Handelsverkehr bestimmten Renten= und Schuld- 
verschreibungen (Tarif 3Ac). 7. Zinsbogen 
von Renten= und Schuldverschreibungen aus- 
ländischer Staaten, Kommunalverbände, Kom- 
munen und Eisenbahngesellschaften (Tarif 3 A d). 
8. Zinsbogen von Renten= und Schuldverschrei- 
bungen ausländischer Korporationen, Aktien- 
gesellschaften oder industrieller Unternehmungen 
und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmten 
ausländischen Renten= und Schuldverschreibungen 
(Tarif 3Aece). 9. Zinsbogen von inländischen 
auf den Inhaber lautenden und auf Grund
	        

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