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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

488 
erfolgt nach Maßgabe der Schiffseichordnung 
für die Elbe (RKBek. vom 30. Juni 1899 — 
ZBl. 202), die ohne sachliche Änderung auf 
allen Wasserstraßen Preußens, mit Ausnahme 
des Rheins und seiner Nebenflüsse und des Dort- 
mund-Ems-Kanals, sowie auf allen Binnen- 
wasserstraßen in Braunschweig, Bremen, Lippe, 
Lübeck, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- 
Strelitz eingeführt worden ist. Die Eichscheine 
werden gegenseitig anerkannt (Erl. vom 12. März 
1902 — HMBl. 140). Die Kosten, die durch die 
öffentliche Bekanntmachung der Ungültigkeits- 
erklärung von Eichscheinen entstehen (§ 11 der 
Eichordnung) sind vom Schiffseigentümer zu tra- 
  
gen (Erl. vom 19. Mai 1909— HMl. 272). über 
die Auslegung einzelner Bestimmungen s. Erl. 
vom 7. Febr. 1903 (OMBl. 43). 
fahrzeuge, Dampfboote und Motorschiffe, die 
weder zur Fracht noch zur gewerbsmäßigen 
Personenbeförderung dienen, 
Eichung freizulassen (Erl. vom 28. Febr. 1903 — 
HM Bl. 164). Für den Rhein und seine Neben- 
flüsse ist eine besondere Eichordnung für Rhein- 
schisse vom 4. Juli 1900 durch den Br. erlassen; 
hier besteht auch ein Eichzwang. S. auch Ord- 
nung für die Untersuchung der Rheinschiffe vom 
10. März 1905. Für den Dortmund-Ems-Kanal 
finden sich entsprechende Vorschriften in der 
Schiffahrtspolizeiverordnung vom 30. Dez. 1899 
nebst Nachträgen vom 16. Aug. 1900 und 30. Jan. 
1904. Nach RKBek. vom 4. Febr. 1898 (RGl. 
299) und vom 1. Juni 1908 (RBl. 398) ist 
zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich und 
den Niederlanden eine Übereinkunft über die 
Eichung der Binnenschiffe getroffen. 
Schiffszertifikate s. Schi f fsregister. 
Schildwachen s. Wache 
Schlächtereien sind rach Gew. 5 16 geneh- 
migungspflichtige Anlagen. Eine S. im Sinne 
des § 26 a. a. O. ist jede Lokalität, in welcher 
gewerbsmäßig geschlachtet wird, ohne Rücksicht 
darauf, ob das betreffende Lokal von einem 
oder von mehreren Gewerbetreibenden benutzt 
wird und ob das Fleisch in rohem oder ver- 
arbeitetem Zustande weiter veräußert wird. Die 
Errichtung der S. setzt aber nicht notwendig 
voraus, daß besondere dauernde Vorrichtungen 
behufs des Schlachtens in einem bestimmten 
Lokale getroffen werden, vielmehr muß schon 
die tatsächliche Widmung einer bestimmten 
Räumlichkeit zum periodischen gewerbsmäßigen 
Schlachten als Anlage einer S. angesehen wer- 
den (Entsch. des Oberlandesgerichts Karlsruhe 
vom 17. Juli 1883 — Pr Bl. 5, 307). Ge- 
flügel= und Fischschlächtereien gehören nicht hier- 
her (O#. 32, 282). S. auch Geflügel- 
mästereien. und Geflügelschläch- 
tereien. Die Genehmigung erteilt der Kr . 
(StA.), in den zu einem Landkreise gehörigen 
Städten mit mehr als 10 000 Einw. der Magi- 
strat (3G. § 109). S. auch Techn Anl. (s. d.) 
Ziff. 25 und AusfAnw. z. GewO. Ziff. 16 in 
der Fassung des Erl. vom 20. Mai 1909 (HM- 
Bl. 273). In Fleischereien ist die Beschäftigung 
von Kindern (s. Kinder in gewerblicher 
Beziehung lIII) verboten (Kinderschutzgesetz 
vom 30. März 1903 — RGBl. 113 — F8 4, 12). 
S. auch Schlachthäuser, Fleischer- 
gewerbe. 
Kleine Sport- 
Schiffszertifikate — Schlachthäuser 
Schlachthäuser. I. Allgemeines. S. 
sind Schlachtstätten, die von einer größeren An- 
zahl von Schlächtern benutzt werden. Sie sind 
als Schlächtereien (s. d.) nach GewO. § 16 ge- 
nehmigungspflichtig. Nach GewO. 8§ 23 Abs. 2 
bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, 
die sernere Benutzung bestehender und die An- 
lage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, 
für welche öffentliche S. in genügendem Um- 
fange vorhanden sind oder errichtet werden, zu 
untersagen (Schlachthauszwang). Es 
ist nicht erforderlich, daß das S. im Bezirke 
der Gemeinde selbst belegen ist, doch muß es in 
einem unmittelbar benachbarten Orte liegen 
(Mot. z. G. vom 29. Mai 1902 — GS. 162; 
Drucks, des Herrenhauses Nr. 39). Das S. 
kann für einen Schlachthausverband errichtet 
werden (O#V##. vom 4. Nov. 1899 — Prl. 
21, 316). 
sind von der 
  
— 
  
Wegen Begründung des Schlacht- 
hauszwangs nach Errichtung eines öffent- 
lichen S. durch Beschluß der beteiligten Ge- 
meinden auch für die Ortschaften, für die 
das S. nicht schon bei der Errichtung, sondern 
erst später durch Beschluß der beteiligten Ge- 
meinden bestimmt worden ist s. II. Offentlich 
ist ein S., wenn es für diejenigen Personen, 
welche in der Gemeinde das Schlächtergewerbe 
betreiben, zugänglich ist; im Eigentume der 
politischen Gemeinde braucht es nicht zu stehen 
(RG#. 47, 76). Die näheren Bestimmungen über 
die Einführung des Schlachthauszwangs sind für 
Preußen durch G., betr. die Errichtung öffent- 
licher, ausschließlich zu benutzender S., vom 
18. März 1868 (GS. 277), das durch die G. 
vom 9. März 1881 (GS. 273), vom 29. Mai 
1902 (GE. 162), vom 28. Juni 1902 (GS. 220) 
und vom 23. Sept. 1904 (GS. 257) abgeändert 
worden ist, erlassen. 
II. Errichtung. Nach § 1 des Schlacht- 
hausgesetzes kann in denjenigen Gemeinden, 
für welche ein öffentliches S. errichtet ist, durch 
Gemeindebeschluß, der der Genehmigung des 
Bez. bedarf (8G. § 131), angeordnet werden, 
daß innerhalb des Gemeindebezirkes oder eines 
Teils desselben das Schlachten aller oder ein- 
zelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse mit 
dem Schlachten in unmittelbarem Zusammen- 
hange stehenden Verrichtungen, z. B. das Sal- 
zen und Trocknen von Häuten (KJ. 19, 333), 
ausschließlich in den öffentlichen S. vorge- 
nommen werden dürfen. Dabei kann bestimmt 
werden, daß das Verbot auf die im Besitz und 
in der Verwaltung von Innungen oder son- 
stigen Korporationen befindlichen gemeinschaft- 
lichen S. oder auf Hausschlachtungen keine An- 
wendung finde. Wird eine Gemeinde ohne 
Schlachthauszwang in eine Gemeinde mit einem 
öffentlichen S. eingemeindet, so muß der Be- 
schluß in der eingemeindeten Gemeinde beson- 
ders eingeführt werden (RG# Z. 48, 275). Wird 
der Schlachthauszwang auf die Hausschlach- 
tungen ausgedehnt, so darf zugunsten einzelner 
eine Ausnahme nicht gemacht werden (HME. 
vom 20. April 1899). Her Beschluß kann schon 
vorher genehmigt werden, wenn die Fertig- 
stellung des S. bis zum Inkrafttreten des Be- 
schlusses sichergestellt ist (HOME. vom 12. Mai 
1894, KGIJ. 38 C 61). Anderseits kann der 
Schlachthauszwang nach Errichtung eines öffent-
	        

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