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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

492 Schlafburschenwesen — Schnellbleichen 
haupt geschlachteten und der Fleischbeschau unter-= Schleusengeld s. Schiffahrtsab- 
worfenen Tiere auf 1858 Mill. Mark geschätzt gaben. 
worden, so daß die Schlachtviehversicherung etwaf Schließung von Vereinen s. Vereine llc 
46 %½ des Gesamtschlachtwerts erfaßt hat. Hieraus u. VI; von Krankenkassen s. Ortskranken- 
ergibt sich zahlenmäßig, daß die Einführung der kassen VII; Betriebs (Fabrik-) Kran- 
allgemeinen Schlachtvich= und Fleischbeschau auf kenkassen; Baukrankenkassen; In- 
das Schlachtviehversicherungsgeschäft sehr be= nungskrankenkassen V:; Hilfskafs- 
lebend eingewirkt hat. Weitaus die größten sen 11 7; von Innungen s. Freie In- 
Unternehmungen sind die S. der vereinigtenz nungen IX; Zwangsinnungen IX; 
Kommissionäre am Berliner Schlachthof, deren von Innungsausschüssen und Innungsverbän- 
Geschäftskreis sich auf diesen Schlachthof be= den s. die betreffenden Artikel. S. auch Ge- 
schränkt, und die Perleberger Viehwversicherungs= werbliche Anlagen V 5 und Ver- 
gesellschaft, die für die S. eine besondere Ab-ssammlungen III, IV. 
teilung eingerichtet hat. Schlüsfelgewalt der Ehefrau s. Eheliches 
Schlafburschenwesen s. JQuartiergänger--Güterrecht IV und Dienstherrschaft II. 
wesen. SEchlußnoten. Reichsstempelpflichtige Kauf= und 
Schleifer. Für S. ist durch Erl. vom 17. April sonstige schaffungsgeschäf IReichs 
1907 (HMhBl. 122) ein Merkblatt mitgeteilt p miiige 8 (Werne ichs 
worden. Ausstellung einer S. versteuert, welche den 
Schleppmonopol des Staates ist für die Namen und den Wohnort des Vermittlers und 
neuen, im MWesten der Monarchie zu grabenden der Kontrahenten, den Gegenstand und die Be- 
Kanale, vorbcehaltlich der Regelung durch Aus- dingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis 
führungsgesetz, grundsätzlich festgelegt (Wasser= sowic die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die 
straßengesetz § 18; s. d.); die Unterlagen für das S. ist doppelt auf einem vorher gestempelten 
Ausführungsgesetz sind 1910 und 1911 im Gesamt= oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu 
wasserstraßenbeirat beraten worden. Privaten soll versechenden Formular auszustellen, von dem 
die mechanische Schlepperei nicht gestattet sein. ic eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten 
Für das Befahren durch Schiffe mit eigener Kraft bestimmt ist. Spätestens am dritten Tage nach 
soll es behördlicher Genehmigung bedürfen. Die dem Geschäftsabschluß hat der Aussteller der 
Einführung des S. ist geceiguet, die Leistungs= S. die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, 
fähigkeit der Wasserwege zu heben, indem sie wenn derselbe die S. aber als Vermittler aus- 
den Betrieb regelmäßig wie auf den Eisenbahnen gestellt hat, deren beide Hälften abzusenden. 
gestattet und die Güter in vassenden Zeit= Die S. sind nach der Zeitfolge numeriert von 
abschnitten an die Lösch= und Ladeeinrichtungen denjenigen Anstalten und Personen, welche ge- 
heranführt. Dem Staate bietet sie Einnahmen werbsmäßig abgabepflichtige Kauf= und sonstige 
aus den Schleppgebühren. Vor allen Dingen ver= Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, 
setzt sie ihn aber in die Lagc, seine Tarifpolitik fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr 
wirksamer aus die Wasserstraßen mit zu erstrecken. lang aufzubewahren. S. auch Handels- 
Gleichwohl ist in dem S. keineswegs dererste Schritt makler. 
zur Verstaatlichung des Schiffahrtsbetriebes über--Schmuggel, gemeinschaftliche Bezeichnung für 
haupt zu erblicken. In das Wasserstraßengesetz ist die Straftaten der Konterbande und der 
das S. erst nachträglich durch das Abg . eingesügt. Zolldefraudation s. Zoll B K. 
Ob die Schlepperei ein rein staatliches Unter- Schneeräumung, Schneeschoren. Die Schnee- 
nehmen bleiben oder die Kanalgaranten mit= räumung ist nach Lage des einzelnen Falles 
eintreten werden (Denkschr, vom 23. Mai 1906; entweder ein Teil der Wegebaulast oder der 
Drucks. des Abg. Nr. 393 S. 17) steht noch Wegereinigungspflicht (OVG. 45, 162), . 
dahin. Auf dem Kaiser-Wilhelm-Kanal und Freihaltung; Kunststraßen IVu. V; 
dem Elbe-Travc-Kanal haben das Reich und Nachbarhilfe; Reinigungsder Wege: 
die freie und Hanscestadt Lübeck den Schlepp-= Wegebaulast I. " " 
betrieb sich grundsätzlich vorbehalten. Nach der Schnellbleichen sind Anstalten, in denen 
55n# * —„:: u # - "l I -. « · 
ZicåkxäbsoäksgmsmslclzssäiMIMFtllssgsst KERFE Garne oder Gewebe nacheinander, zuweilen auch 
8 * --- — -.abwcclziclnd,mitWasser,alkaliiclicnStoffen 
Isfn lgchä Schlepndirnste im Aanal. ** l (dialkwasser,Natrou-oderScifeulmmc),Weich- 
«« --«,« Dr # flüssigkeit (meist stark verdünnte Chlorkalklösung) 
lichen, übrigens an die Handelskammer Lübeck und verdünnten Säuren (Salz= oder Schwefel- 
als Unternehmerin überlassenen, Schlepperci sich säure) behandelt und da 4" Wasser ausge- 
alle Kähne bedienen, welche nicht von Menschen (6 asche n e Wollen au ch noch gestärlt * andon. 
oder Pferden gezogen werden oder mit eigener weitig en reuemn werden E sind nach GewO. 
Maschinenkraft fahren. Für den Teltowkanal ist 8 16 genehmigungspflichtige Anlagen. Die Ge- 
dem Rreise Teltow in der Konzessionsurkundel nehmigung erteilt der Kr A. (StAä.), in den zu 
das Recht zugestanden, seinerseits den Schlepp- einem Landkreise gehörigen Städten über 
betrieb ausschließlich auzunben 9. auch Schiff-, 10 000 Einw. der Magistrat (83G. 8 109). S. 
LGehrstn alcr 11 2 u Illh. neaheres s. auch Techmanl. (s. d.) Ziff. II, Ausselnw. z. 
sechendk ung en des Gesamtwasser- eH. vom 1. Mai 1904.(PM Bl. 123) Zifl. 16. 
I. » Bleichereien in Papierfabriken sind nicht geneh- 
Schleusen s. Schiffahrtskan äle I. migungspflichtig (Erl. des HM. vom 17. Mai 
Schleusenbeamte s. Bauverwaltungs- 1887). In Merkstätten, in denen Gespinste, 
beamte I Ba. Gewebe u. dgl. mittels chemischer Agentien ge- 
 
	        

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