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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

496 
früchte, welche im allgemeinen der übermäßigen 
Vermehrung des Wildes oder doch einzelner 
Wildarten widerstrebt und im besonderen nicht 
immer dulden kann, daß gewisse Wildarten 
während der Zeit, innerhalb deren sie am meisten 
der Ruhe bedürfen, gänzlich mit der Jagd ver- 
schont werden. Es bedarf bei 
der Schonzeit der Abwägung dieser oft weit 
auseinandergehenden Interessen des Jäger rs und 
des Landwirts; sie kann dazu führen, in dem 
Gesetz die Möglichkeit zu lassen, daß die Schon- 
zeiten in den einzelnen Landesteilen durch Ver- 
waltungsakt verschieden begrenzt werden. 
Festsetzung 
Ferner Hasel= und 
ist bei Abmessung der Schonzeiten zu berück-|1. Febr. bis 15. Sept.; 
Schonzeit des Wildes 
zeiten sest: 1. männliches Elchwild: 1. Okt. bis 
31. Aug.; 2. weibliches Elchwild und Elchkälber 
das ganze Jahr hindurch; 3. männliches Rot- 
und Damwild: 1. März bis 31. Juli; 4. weib- 
liches Rot= und Damwild sowie Kälber von 
Rot= und Damwild: 1. Febr. bis 15. Okt.; 
5. Rehböcke: 1. Jan. bis 15. Mai; 6. weib- 
liches Rehwild und Rehkälber: 1. Jan. bis 
31. Okt.; 7. Dachse: 1. Jan. bis 31. Aug.; 
8. Viber: 1. Dez. bis 30. Sept.; 9. Hasen: 
16. Jan. bis 30. Sept.; 10. Auerhähne: 1. Juni, 
Auerhennen: 1. Febr. bis 30. Nov.; 11. Birk-, 
Fasanenhähne: 1. Juni, Hennen: 
12. Rebhühner, Wach- 
sichtigen, daß die zur Jagd freigegebene Zeit teln, schottische Moorhühner: 1. Dez. bis 31. Aug.; 
möglichst mit der Zeit der ökonomisch besten 
Verwertbarkeit des erlegten Wildes zusammen- 
fällt, schon damit denienigen Grundbesitzern, 
13. Schnepfen: 16. April bis 30. Juni; 14. Trap- 
pen: 1. April bis 31. Aug.; 15. wilde Schwäne, 
Kraniche, Brachvögel, Wachtelkönige und alle 
denen aus zwingenden Gründen die eigene Aus- anderen jagdbaren Sumpf= und Wasservögel 
übung der S auf ihren Besitzungen ver- 
wehrt ist (s. Jagd und Jagdrecht; Jagd- 
bezirte)) wenigstens ein angemessener Er- 
trag aus der Jagd gesichert wird. Schonvor- 
schriften waren dem älteren deutschen Recht un- 
bekannt. Zwar fanden sich schon vereinzelt im 
Mittelalter solche Bestimmungen (z. B. von 1380 vergehen). 
für den Königsforst von Büdingen, für den 
ein Ruhen der Jagd von Mitte April bis Mitte 
Juni angeordnet warh, jedoch wurden sie erst 
allgemeiner in der neueren Zeit, als die Jagd 
Regal geworden war und für die Landesfürsten 
hiermit eine erhöhte Bedeutung gewonnen hatte. 
Die Schonbestimmungen waren mannigfaltiger 
Art und finden sich in den vielfachen, aus dem 
17.—19. Jahrh. stammenden Forst= und Jagd- 
ordnungen (s. Jagd und Jagdrecht 1V). 
Das ALPR. überließ die Regelung den Provin- 
zialgesetzen, setzte aber in Ermanglung anderer 
Bestimmungen eine allgemeine Schonzeit vom 
1. März bis 24. Aug. fest; ferner sollten alte 
und tragende rote Tiere schon vom 1. Nov. bis 
24. Aug. geschont werden, während Hirsche, 
Rehböcke, Keiler und Erpel das ganze Jahr hin- 
durch geschossen werden durften. Besondere 
Schonzeiten hatten ferner Hasel-, Auer= und 
Birkhähne, Enten, Gänse, Schnepfen und an- 
dere Zugvögel, junge Hasen und Schwäne 
(ALR. II, 16 §§8 44—57). Mit der Freigabe 
der Jagd an alle Grundbesitzer (G. vom 31. Okt. 
1848 — GS. 343) wurden auch alle jagdpolizei- 
lichen Vorschriften über Schon-, Setz= und Hege- 
zeiten des Wildes aufgehoben (§ 8), wegen 
der sich zeigenden Ausrottung des Wildes aber 
teils wieder in Kraft gesebt, (Jagdpolizeigeset 
vom 7. März 1850 — GS. 165 — F 18,). 
II. Eine Als mee . 14% für 
ganz Preußen ausschließlich der 
  
  
((s. Jagdbarkeit) mit Ausnahme der wilden 
Gänse: 1. Mai bis 30. Juni; 16. Drosseln (Kram- 
metsvögel): 1. Jan. bis 20. Sept. Diese Schon- 
zeiten gelten nicht für Wild in eingefriedigten 
Wildgärten (§ 2; über den Begriff des Wild- 
gartens im Gegensatz zum Tiergarten s. Jagd- 
Aus Rücksichten der Landeskultur 
und der Jagdpflege ist eine Abänderung oder 
Verlegung der Schonzeiten zugelassen für weib- 
liches Elchwild (durch den MiL.) und für Reh- 
böcke, Drosseln, Dachse, wilde Enten, Reh- 
kälber, Biber [durch den Bez.)) (6 3). Keine 
Schonzeit hat das Schwarzwild. Das Gesetz be- 
schränkt sich nicht darauf, Schonzeiten anzu- 
ordnen, sondern es erläßt auch sonstige Bestim- 
mungen, welche der Ausrottung des Wildes 
entgegenwirken oder die Kontrolle über Ein- 
haltung der Schonzeit erleichtern sollen. So ist 
das Aufstellen und Fangen von Wild (auch von 
Kaninchen, obwohl diese nirgends mehr zum 
jagdbaren Wild gehören; s. Jagdbarkeit, 
Kaninchen) in Schlingen, abgesehen von der 
Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängen- 
der Dohnen, untersagt (§ 4), das Sammeln 
der Kiebitz-e und Möweneier auf die Zeit bis 
30. April eingeschränkt worden (§ 5). Vom Be- 
ginn des fünfzehnten Tages der für eine Wild- 
art festgesetzten Schonzeit bis zu deren Ablauf 
ist es verboten, derartiges Wild, in ganzen Stücken 
oder zerlegt, aber nicht zum Genuß fertig zu- 
bereitet zu versenden, zum Verkauf herum- 
zutragen oder auszustellen oder feilzubieten, zu 
verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf zu ver- 
mitteln; diese Beschränkung bezieht sich jedoch 
nicht auf den unter Kontrolle nach Maßgabe 
der zu erlassenden Bestimmungen erfolgenden 
Vertrieb von Wild aus Kühlhäusern (s. u.) (§ 6.). 
Vorgeschrieben ist ferner die Beibringung von 
hohen 50 ll. Lande erfolgte durch das G. ) Ursprungsscheinen bei der Versendung von Wild 
über die S. d. W. vom 26. Febr. 1870 (GS füberhaupt (§ 9). Im § 11 ist dem BezA. die Er- 
120), welches mit dem früher herrschenden Prinzip mächtigung erteilt worden, diejenigen nicht jagd- 
allgemeiner Schonzeiten brach und für die ein- 
elnen Wildarten ihrer Natur angepaßte be- 
sondere Schonzeiten festsetzte. An die Stelle 
dieses Gesetzes ist das Wildschongesetz 
vom 14. Juli 1904 (GS. 159) getreten, 
welches die im Schongesetz vom 26. Febr. 1870 
niedergelegten Grundgedanken nach Maßgabe 
der inzwischen gemachten Erfahrungen weiter 
ausgestaltet hat. Das Gesetz setzt folgende 
Schon-. 
baren Vögel zu bestimmen, welche von dem Schutz 
des Reichsvogelschutzgesetzes vom 30. Mai 1908 
(Rel.317) ausgenommen sein sollen, weil sie dem 
jagdbaren Feder= und Haarwild nachstellen. Zur 
Ausführung des Gesetzes ist die Anw. vom 
21. Juli 1904 (Ml. 264) ergangen; der Ver- 
trieb von Wild aus Kühlhäusern ((. d. )# ist 
AussBest. vom 15. Aug. 1904 
269) und vom 1. Dez. 1904 (Ml. 1905, 
geregelt in den 
(MBl.
	        

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