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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

524 
mit angemessener Gefängnisstrafe bis zu 6 Stun— 
den für jeden versäumten Schultag zu bestrafen 
der Schultinder 
behörden erfolgen (UBl. 
Festsetzung der S. erfolgt durch die Ortspolizei- 
Prov. Hessen = Nassau gilt 
im Reg.-Bez. Kassel für die chemals bayr. 
Landesteile die bayr. V. vom 28. Juni 1862, 
nach welcher die Schulversäumnisse durch die 
sind. In der 
Schulverwaltung, Schulbeamte — Schulvorstände 
behörden nicht befugt (OV G. 7, 215). Dagegen 
kann im äußersten Falle zwangsweise Gestellung 
ev. mit Hilfe der Polizei- 
1899, 554). Die 
behörde des Wohnorts der Eltern, bzw. Er- 
Schulbehörden mit Geldbußen von 2—6 Kreu= ziehungsverpflichteten auf Grund von Listen, 
zern, 
gängiger 
gerichte in Gemäßheit des bayr. 
ahnden sind. 
Kurfürstentums Hessen gilt das Ausschreiben des 
Oberschulrats vom 2. Jan. 1818 und die Allerh B. 
vom 17. Febr. 1853, nach welcher die Versäum- 
nisse mit einer durch die Justizbeamten fest- 
zusetenden Geldbuße von 1—15 Sgr. 
strafen sind. Im übrigen kommt für das ehe- 
malige Herzogtum Nassau, für 
großh. hess. Landesteilc, die vormals landgräfl. 
hess. Gebietsteile jetzt das G. vom 1. Aug. 1909 
(G. 
Bezirksregierung in Wiesbaden gegen dicjenigen, 
welchen die Sorge für die Person der Kinder 
obliegt, Strafvorschriften erläßt. Die Strafen 
dürsen Geldbußen von 3 .K und Haft von einem 
Tage für jeden Tag der Versäumnis nicht über- 
In den chemals zu Franlfurt gehörigen 
loaß des G. vom 28. Juli 1906 (s. III) fast überall 
steigen. 
ländlichen Ortschaften mit Ausschluß von Heddes- 
heim und Rödelheim ist durch V. der Regierung 
vom 21. Dez. 1895 die Versäumnisstrafe auf 
28 bis 2 4 festgesetzt. 
f. Verfahren. Die frühere Gesetzgebung 
it 1 dieser Beziehung keinc einheitliche. Nach 
der Kab O. vom 20. Juni 1835 (GS. 134) sollen 
in der Rheinprovinz die Ubertretungen der 
Order vom 11. Mai 1825 lediglich im admini- 
strativen Wege durch die Bürgermeister, Land- 
räte und die Regierung untersucht und bestraft 
werden. Nach der Schulordnung für die Prov. 
Preußen vom 11. Dez. 1845 S 
Schulvorstände die Versäumnisstrasen bei der 
Ortspolizeibehörde, welche dieselben festsetzt und 
beitreibt. In den Landdistrikten der Prov. 
Schleswig Holstein übten nach der Schulordnung 
vom 21. Aug. 1814 S8S 74 die Schulvisitatorien die 
lundige Personen. 
Sto6 B. vom 14. April 1851 Art. 8 (G S. 93); 
alle Handlungen, die in besonderen Gesetzen mit 
Strasbefugnis. Nachdem das CG. z. preuß. 
Geldbuße bis zu 50 Tlrn. oder Friheitsstrase 
bis zu 6 Wochen bedroht sind, als Ubertretungen 
qualifiziert und die Gerichte für deren Aburtei- 
— 
zu be- 
die vormals 
731) zur Anwendung, nach dessen § 2 die 
  
4 beantragen die werschiedenartig war die Zusammensetzung. 
allgemeinen 
meindevertretungen, 
vertreten. 
Titel 12: §& 12. 
nach wiederholter Bestrafung und vor= welche von den Lehrern aufgestellt und hinsichtlich 
Verwarnung aber durch die Polizei= des entschuldigten, bzw. nichtentschuldigten Feh- 
Polizeistraf- leus der Kinder von den Ortsschulinspektoren be- 
gesetzbuchs vom 10. Nov. 1861 mit Haft bis zu scheinigt werden. 
3 Tagen und Geldstrafe bis zu 10 Gulden zuf unter dem reichsgesetzlichen 
Für einen Teil des ehemaligen Übertretungen von 1 K bleiben kann, s. 
Wegen des Strafmaßes, das 
Mindestmaß für 
Erl. 
vom 19. Juli 1888 (MnBl. 178). Die Ver- 
nehmung von Lehrern und Schulkindern im 
polizeilichen Verfahren soll möglichst durch 
die Schulaufsichtsbeamten erfolgen (UBBl. 
1907, 864). 
Schulverwaltung, Schulbeamte s. Mini- 
sterium der geistlichen und Unter- 
rechtsangelegenheiten: 
zialschulkollegien;:; 
lungen der Regic 
Provin- 
Schulabtei- 
crungen; Schul- 
aufsicht II. 
Schulvorstände. Für die Verwaltung der 
wirtschaftlichen Angelegenheiten der Schule und 
der Schulgemeinden, sowie für die Beteiligung 
der Gemeinden an der äuszern und innern Ord- 
nung des Schulwesens bestanden bis zum ECr- 
S. unter verschiedenem Namen und mit sehr 
verschiedener Zuständigkeit. Teils war ihnen 
eine Beteiligung bei der Verwaltung der innern 
und äußern Schulangelegenheiten (so besonders 
den städtischen Schuldeputationen (s. d.] und den 
S. in Nassan), teils nur die äußere Ordnung des 
Schulwesens (so den ländlichen S. im Gebiet 
des ALR., neben denen dann häufig noch be- 
sondere Repräsentanten als Vertreter der Schul- 
sozietäten sungieren), teils daneben die Ver- 
treiung der Schulgemeinden übertragen. oienso 
Im 
die Ortsvorstände, Ge- 
Gemeindeversammlungen 
Neben ihnen fungierten Schul- 
aussichtsbeamte, Geistliche, soweit sie Lokalschul- 
inspektoren waren, Lehrer und des Schulwesens 
Im einzelnen ist jetzt der 
Rechtszustand zurzeit folgender: 
I. Das prcuß. ALR., welches nach dem 
Gesetz vom 28. Juli 1906 (s. III) nur noch für 
die Prov. Posen gilt, verordnet in Teil II 
Gemeine Schulen, die dem 
waren 
lung zuständig erklärt hatte, wurde in der preuß. ersten Unterricht der Jugend gewidmet sind, 
Gerichts= und Verwaltungspraxis angenommen, stehen unter der Direktion der Gerichtsobrigkeit 
daß die S. sich als Strafen für ÜUbertretungen eines jeden Ortes, welche dabei die Geistlichkeit 
charakterisieren und daher nur in dem für die der Gemeinde, zu welcher die Schule gehört, 
Bestrafung der letzteren vorgesehenen Verfahren zuzichen muß. § 13. Die Kirchenvorsteher 
erkannt werden können. Die Festsetzung regelt einer jeden Gemeinde, auf dem Lande und in 
sich nuch dem G. vom 23. April 1883 (G S. 65). 
Über die Cntschuldbarkeit der Schulversäumnisse 
befindet die Schulaussichtsbehörde, der Richter 
  
ktleinen Städten, sowie in Ermangelung der- 
selben Schulzen und Gerichte, ingleichen die 
Polizeimagistrate, sind schuldig, unter Direktion 
entscheidet nur, ob ein Verschulden vorliegt der Obrigkeit und der Geistlichen die Aussicht 
(UnBl. 1895, 726). Die Strafen für Schul= über die äußere Verfassung der Schulanstalt 
versaumnisse sind unverkürzt zur Schulkasse ab-= und über die Aufrechterhaltung der dabei ein- 
zuführen. Die Kosten der polizeilichen Fest= geführten Ordnung zu übernehmen. Für das 
setzung und Vollstreckung tragen die Polizeiver= platte Land erging die Instr. vom 28. Okt. 
waltungen (Erl. vom 4. März u. 18. Febr. 1911 — 1812, betr. die Anordnung von S. für die Land- 
Ml. db)). Zu Exekutivstrafen sind die Polizei= schulen, durch welche auch in diesen zur Ein-
	        

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