Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Schulvorstände 
führung und Handhabung einer bestimmten! 
Aufsicht und guten Ordnung, ähnlich wie in den 
Städten S. eingesetzt wurden, die, wenn die 
Schulen nicht königlichen Patronats sind, aus 
dem Patron derselben, immer aber aus dem 
Prediger (als Lokalschulinspektor) und, nach 
Verhältnis des Umfangs der Sozietät, aus zweie 
bis vier Familienvätern der letzteren, unter 
denen, wo es angeht, der Schulze des Ortes 
sein muß, bestehen sollen. Der Prediger soll 
vornehmlich für das Innere des Schulwesens 
Sorge tragen, die übrigen Vertreter für das 
Außere. Demgemäß sind auf Grund von spe- 
ziellen Instruktionen der beteiligten Bezirks- 
regierungen die S. eingerichtet. Allgemein war 
durch Erl. vom 22. Febr. 1902 (U. l. 293) die 
Aufnahme eines Lehrers in den S. angeregt 
und von den Bezirksregierungen, soweit nicht 
gesetzliche Borschriften entgegenstehen, nach Lage 
der besonderen Verhältnisse in ihrem Bezirke 
durchgeführt. In disziplinarer Hinsicht erfolgt 
die Handhabung der Aufsicht über die Mitglicder 
durch die Regierung nach Maßgabe des § 48 
der V. vom 26. Dez. 1808 (OVG. im Uh#l. 
1910, 499). Den einzelnen Schulvorstehern als 
solchen steht der Besuch der Schule nicht zu (l. 
v. Bremen, Preuß. Volksschule 1905 S. 538 
Anm. 29). 
II. Für die Prov. Ost= und West- 
preußen bestimmt die Schulordnung vom 
11. Dez. 1845 (G S. 1846, 1), die nach dem G. vom 
28. Juli 1906 (s. zu III) nur noch für die Prov. 
Westpreußen gilt: § 29. Dem Schulpatron 
steht die Direktion des S. und die Befugnis 
zu, dessen Versammlungen mit vollem Stimm- 
recht und bei Stimmengleichheit mit entscheiden- 
der Stimme beizuwohnen und darin den Vor- 
sib zu führen. § 30. Sind mehrere Schulpatrone 
vorhanden, so sind die ihnen nach §8 28 u. 29 
zustehenden Rechte durch einen aus ihrer Mitte 
auszuüben, dessen Bestimmung ihrer freien 
Einigung überlassen bleibt. Kommt binnen 
drei Monaten nach erlassener Aufforderung eine 
Einigung hierüber nicht zustande, so wechselt 
die Ausübung nach einer von der Regierung 
mit Rücksicht auf die Beteiligung der einzelnen 
Gutsherren über die Reihenfolge und die Dauer 
der Ausübung zu erlassenden Bestimmung. 
Zu den öffentlichen Schulprüfungen und Schul- 
feierlichkeiten, welche am Sonntage vorher 
von dem Pfarrer verkündigt werden müssen, 
sind jederzeit sämtliche Gutsherren des Schul- 
bezirks durch den S. besonders einzuladen. 
§ 31. Der S. besteht: 1. aus dem Pfarrer des 
Kirchspiels (Lokalschulinspektor der Schule), wel- 
cher in Abwesenheit des Schulpatrons den Vor- 
sit führt; 2. aus den Ortsvorstehern der Ge- 
meinden des Schulbezirks; 3. aus zwei bis 
vier Familienvätern der zur Schule gehörigen 
Gemeinden. Diese Familienväter werden von 
den zur Schule gehörigen Gemeinden gewählt 
und vom Landrat bestätigt. Gehören mehrere 
Gemeinden zur Schule, so muß aus jeder Ge- 
meinde mindestens ein Familienvater Mitglied 
des S. sein. § 32. Der S. hat für die Hand- 
habung der äußeren Ordnung im Schulwesen 
zu sorgen. Auch liegt ihm ob: 1. bei allen Schul- 
prüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und 
bei sonstigen Schulfeierlichkeiten zugegen zu 
  
525 
sein; 2. das Vermögen der Schule und die 
Schulkasse, wo eine solche noch neben der Kom- 
munalkasse besteht, in derselben Weise, wie die 
Kirchenvorsteher das Kirchenvermögen, unter 
Aufsicht des Schulpatrons zu verwalten; die 
Schule in Prozessen und sonstigen Rechtsan- 
gelegenheiten unter Teilnahme des Schulpatrons 
zu vertreten. In den Landgemeinden erfolgt 
die Wahl der Hausväter in der Regel nach 
Maßgabe der Vorschriften der LG#. f. d. ö. Pr. 
vom 3. Juli 1891 (88 59 ff.). In den aus einem 
oder mehreren Gutsbezirken bestehenden Schul- 
bezirken gehören außer den Besitzern oder Vor- 
stehern der Güter in der Regel ein oder mehrere 
von den Gutsvorstehern ernannte Hausväter 
eines jeden Gutsbezirkes dem S. an. In den aus 
Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzten 
Schulbezirken haben sich die Verhältnisse ver- 
schiedenartig entwickelt. In einzelnen Kreisen 
gehören die Gutsbesitzer oder Gutsvorsteher und 
ein oder mehrere von diesen ernannte Hausväter 
des Gutsbezirkes dem S. an. In anderen 
Kreisen bildet eine derartige Vertretung der 
Gutsbezirke im S. nicht die Regel, in einer 
dritten Kategorie von Kreisen endlich fehlt sie 
ganz. Ausnahmsweise werden die Hausväter 
des Gutsbezirkes von den Gutsanwohnern ge- 
wählt. Bei den gewählten oder ernannten 
Schulvorstandsmitgliedern entspricht die Kon- 
fession derselben in der Regel der Konfession 
der an der Schule angestellten Lehrer. Bei 
den Gutsschulen besteht der S. zum Teil nur aus 
dem Gutsherrn und dem Pfarrer, zum Teil 
treten Hausväter hinzu, die ausnahmsweise nach 
Ortsgewohnheit von den Hausvätern selbst aus 
ihrer Mitte gewählt, in der Regel aber durch den 
Gutsvorsteher ernannt werden. Lehrer sind 
nur vereinzelt in den S. gewählt, werden aber 
vielfach, und zwar meist als Protokollführer zu 
den einzelnen Beratungen herangezogen und 
nehmen in diesem Falle an den Beratungen 
teil, jedoch ohne Stimmrecht. Der Schulkassen- 
rendant wird nicht mehr durch „die gesamte 
Schulgemeinde“, sondern durch den S. aus 
seiner Mitte gewählt; falls unter den Schul- 
vorstandsmitgliedern keine geeignete Persönlich- 
keit ist und deshalb ein anderer gewählt werden 
muß, ist dazu die Genehmigung der Schul- 
verbandsortschaften einzuholen. Für die recht- 
lichen Verhältnisse der Schule und des Schul- 
verbandes zum S. ist der § 32 Nr. 2 u. 3 der 
Schulordnung maßgebend. Durch die Recht- 
sprechung des kgl. OVG. ist dieser Paragraph 
dahin erläutert, daß der S. die Schule als 
solche in Prozessen zu vertreten habe, dagegen 
zur Vertretung des Schulverbandes, d. h. der 
zur Schule gehörenden Gemeinden und Ort- 
schaften, nicht berufen ist. 
III. Für die üUübrigen Provinzen gilt 
seit dem 1. April 1908 das G. vom 28. Juli 1906, 
betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volks- 
schulen (GS335). Nach demselben sind für 
die Verwaltung der Schulangelegenheiten in 
den Städten die Schuldeputationen (s. d.), in 
den Landgemeinden und Gutsbezirken, welche 
einen eigenen Schulverband bilden (55 46—48), 
sowie in den Gesamtschulverbänden (§88 49 bis 
561 (s. Schulunterhaltung III 3 A) 
S. eingesetzt. Über die Ausführung dieser Vor-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment