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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

548 
für die Aufsicht diejenigen Normativbestimmun— 
gen maßgebend sein, welche weiterhin über die 
Vervollkommnung und einheitliche Gestaltung 
der Seezeichen getroffen werden. Dahin gehören 
insbesondere die unter dem 1. März 1904 unter 
den deutschen Seeuferstaaten vereinbarten Grund- 
sätze für die Leuchtfeuer und Nobelsignale an 
den deutschen Küsten (Berlin, Ernst Siegfried 
Mittler & Sohn). Sie schreiben das Erforderliche 
vor über: die Bezeichnung der Leuchtfeuer nach 
besonderen Zwecken; die Kennzeichnung (Charak- 
terisierung) der Feuer; Feuerhöhe und Sicht- 
weite; Lichtstärke und Tragweite; Bauwerke, 
Schisse, Tonnen; Wrackfeuer; Zweck und Art 
sowie Kennzeichnung (Charakterisierung) und Be- 
trieb der Nebelsignalstationen; die verschiedenen 
in Betracht kommenden Bekanntmachungen für 
Seefahrer. Das Reichsmarineamt bedient sich 
bei der Ausübung der Reichsaufsicht als seiner 
Organe der Küstenbezirksinspekto- 
ren. Als solche werden höhere Marineoffiziere 
z. D. verwendet, die ihre Obliegenheiten auf 
Grund der ihnen vom Reichsmarineamte er- 
teilten Dienstanweisung — die jetzt geltende ist 
vom 11. Nov. 1899 — ausüben. Zurzeit ist die 
deutsche Seeküste auf Grund AOrder vom 
9. April 1894 in fünf (früher sechs) Küstenbezirke 
eingeteilt. Für jeden besteht ein von einem 
Küstenbezirksinspektor geleitetes Küstenbe- 
zirksamt. UÜber die Abgrenzung der Küsten- 
bezirksämter unter sich ergibt Anl. 2 zu § 1 der 
Dienstanweisung das Nähere. Die Dienst- 
anweisung ist im einzelnen inzwischen mehrfach 
abgeändert. Von besonderem Interesse ist die 
mit ihr im Zusammenhange stehende Anleitung 
für die Küstenbezirksinspektoren zur Bezeichnung 
und Beseitigung von Schiffahrtshinder- 
nissen vom 15. Nov. 1904 (s. auch Schiff- 
fahrtshindernisse). 
Seh-= und Farbenunterscheidungsvermögen. 
Als Seeschiffer oder Seesteuermann wird nur 
zugelassen, wer den Nachweis des ausreichenden 
S. u. F. gemäß der RKek. vom 9. Mai 1904 
(ZBl. 142) erbracht hat (RKBek., betr. den 
Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Seceschiffer und Seesteuerleute auf deutschen 
Kauffahrteischiffen, vom 16. Jan. 1904 — RGBl. 
3, abgcändert durch RKBek. vom 14. März 
1906 — Rnl. 427 — vom 21. Juli 1909 — 
RGBl. 892 — vom 3. Juni 1910 — RGBl. 867). 
Die erstmalige Untersuchung erfolgt durch die 
Navigationsschulen und einige Seemannsämter, 
die zweite und wiederholte Untersuchung durch 
ständige Untersuchungskommissionen bei den 
Seemannsämtern (s. die Ubersicht im HMBl. 
1905, 60 und Ausf Anw. vom 9. Nov. 1904 — 
HMl. 457, ergänzt und abgeändert durch Erl. 
vom 27. Febr. 1905 — HMhl. 49). Nach Erl. 
vom 22. Febr. 1905 (HMBl. 48) sind Gesamt- 
übersichten über das Ergebnis der Untersuchung 
einzureichen. S. auch Eisenbahnbeamte II. 
Seifensiedereien sind genehmigungspflichtige 
Anlagen (GewO. § 16). Die Genehmigung 
erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem Land- 
kreise gehörenden Städten mit mehr als 10 000 
Einw. der Magistrat (3G. 8 19). S. auch 
Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 20; AusfAnw. z. Gew O. 
vom 1. Mai 1904 (HM Bl. 123) Ziff. 16. 
Seitenbrücken s. Chausseegräben. 
Sch= und Farbenunterscheidungsvermögen — Selbstgewonnene Erzeugnisse 
— 
Seitengräben. S. an öffentlichen Wegen 
gelten, soweit sie zur Vollständigkeit, zum 
Schutz oder zur Sicherheit des Weges nötig sind, 
als Zubehörungen der Wege (§ 6 der Wege- 
ordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS. 
316; § 5 der Wegeordnung für Westpreußen vom 
27. Sept. 1905 — GS. 357; § 10 der Wegeord- 
nung für Posen vom 15. Juli 1907 — GS. 243). 
Sie dienen als solche in erster Linie der Ent- 
wässerung des Weges (O#B. 24, 249), der- 
jenigen der benachbarten Grundstücke dagegen, 
da sie über den Gemeingebrauch des Weges 
hinausgeht (OV G. 52, 320), nicht ohne Zu- 
stimmung der Wegepolizeibehörde, des Wege- 
baupflichtigen und des etwa von diesem verschie- 
denen Wegeeigentümers (OVG. 50, 285), sonst, 
soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, 
nur unter dem Gesichtspunkte der Vorflut 
6 13 ff. des Vorflutedilts vom 15. Nov. 1811 — 
S. 352). Während seither ebenso wie im Be- 
5 der neueren Wegegesetze, in Posen die 
Unterhaltung der unter den Übergängen zu 
den benachbarten Grundstücken befindlichen Tei— 
len der S. in erster Linie dem Wegeunterhaltungs— 
pflichtigen oblag (OVG. 20, 235), sind jetzt 
die Unternehmer solcher dem Wegezweck fremder 
Anlagen mangels anderweiter besonderer Rege- 
lung räumungspflichtig (§ 12 Abs. 2 der Wege- 
ordnung für Posen). über ihre Unterhaltung 
durch die Anlieger bei den Land= und Heer- 
straßen im Geltungsbereich des ostpreuß. Pro- 
vinzialrechts und bei den Nebenlandstraßen in 
Schleswig-Holstein vgl. unter Anlieger I, 3. 
Für die Beseitigung gesundheitsschädlicher Wir- 
kungen der Einleitung von Hausabwässern usw. 
in die Wegegräben ist auch bei Kunststraßen die 
Ortspolizeibehörde zuständig (O## G. 38, 444). 
S. Kunststraßen, Landstraßen, Vor- 
flut, Wege (löffentliche) unter IV, 
Zubehörungen. 
Sektionen der Berufsgenossenschaften s. Be- 
rufsgenossenschaften 
Sekundärbahnen f. Nebenbahnen; 
Eisenbahnen (Allgemeines) I. 
Selbständige Güter s. Gutsbezirke. 
Selbständige Städte (in Hannover) s. 
Städteordnungen II, 
Selbstgewonnene Erzengnisse sind auch solche, 
welche von den Familienangehörigen, Gehilfen 
oder Dienstboten des betreffenden Haushaltungs- 
vorstands gewonnen sind, oder welche zwar 
von dem Haushaltungsvorstande rechtmäßig 
(KG J. 10, 196) gewonnen, aber von seinen 
Familienangehörigen, Gehilfen oder Dienstboten 
vertrieben werden (Erl. vom 20. Sept. 1884 — 
Mittd St. 18, 96 — und vom 23. Nov. 1886 — 
Mittd St. 21, 67). Der Verkaufselbstgewonne- 
ner und roher Erzeugnisse der Land= und Forst- 
wirtschaft, des Garten= und Obstbaus, der Ge- 
flügel= und Bienenzucht, sowie der s. E. der 
Jagd und Fischerei unterliegt, soweit er im 
ambulanten Gewerbebetriebe (s. d.) oder im 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. d.) erfolgt, 
gewissen Erleichterungen. Ebenso ist ein Wander- 
gewerbeschein nicht erforderlich für das Feil- 
bieten von s. E. vom Fahrzeuge aus, die in 
landesüblicher Weise zu Wasser angefahren sind. 
Der Verkauf kann jedoch auch in diesen Fällen 
 
	        

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