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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Lachsfischerei - Lyzeen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

54 Landwehrfamilien (Unterstützung von) — Landwirtschaftliche und Grundeigentumsstatistik 
Aufgebots übernommen und sich durch reges II. Als Nebenbetriebe kommen für die 
Interesse für den Dienst hervorgetan haben Landwirtschaft besonders Brennereien, Meie- 
(KabO. vom 28. Juni 19066 — A#l. 270)./reien, Zucker= und Stärkefabriken und Mühlen, 
Gleiche Bestimmungen gelten für die Marine für die Forstwirtschaft Schneide-- und Säge- 
(Anl. 12 zu § 48 Marineordnung). mühlen und sonstige Holzverarbeitungsanstalten 
· - in Betracht. Wenn diese Nebenbetriebe nach 
F # dyt ba #. ies nerstuh 16 von) ua Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise 
„ „ eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ist der 
Landwirtschaftliche Angelegenheiten (Mini- ugerch nach gel 7, ! 3 HG#. ¾) erech ies gt, 
sterium für) s. Ministerium für Land= aber nicht verpflichtet, die Eintragung 
wirtschaft usw. seiner Firma in das Handelsregister herbei- 
Land= und forstwirtschaftliche Betriebe. zuführen, und der Betrieb gilt nur dann als 
I. Der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft ist Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von 
kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gew O. Dies dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat. Im 
gilt auch von den land= und forstwirtschaftlichen übrigen s. Nebenbetriebe, auch Vor- 
Nebenbetrieben (s. d., Gewerbeordnung ausleistungen zum Wegebau II. 
III). Gewerbliche Anlagen, die mit dem Haupte Landwirtschaftliche Kranken= und Unfall- 
oder Nebenbetrieb verbunden sind (Stauanlagen versicherung s. Unfallversicherung 
für Wassertricbwerke, Dampfkesselanlagen uff.), für Land-- und Forstwirtschaft. 
unterliegen aber den allgemeinen für diese An. Landwirtschaftliche Lehranstalten s. Land- 
lagen geltenden Bestimmungen (s. Gewerb= wirtschaftlicher Unterricht. 
liche Anlagen I). Die Betriebe unterschei. Landwirtschaftliche und Grundeigentums- 
den sich sowohl nach der Größe (dem Umfange) # statistik. Auf dem Gebiete der landwirtschaft- 
wie nach ihrer Art. Der Größe nach kann man lichen Verwaltung finden, abgesehen von der 
  
  
  
unterscheiden Klein betriebe (Parzellen= Fleischbeschau-(Schlachtvieh-) Vieh- 
besitz, Arbeiterstellen), d. h. solche, deren Ertrag seuchen = und der Genossenschafts- 
für den Lebensunterhalt des Besitzers nicht aus= statistik (s. die betreffenden Artikel), folgende 
reicht, so daß er auf Nebenerwerb angewiesen statistische Erhebungen statt: 1. Landwirt- 
istimittlere Betriebe (bäuerliche Stellen schaftliche Berufs= und Betriebs- 
der verschiedenen Art), d. h. selbständige Unter-statistik. Für das Reich ausgenommen in 
nehmungen, sei es, daß sie vom Besitzer und Verbindung mit der Berufs= und Gewerbe- 
seiner Familie selbst bewirtschaftet werden zählung zuletzt auf Grund des G. vom 25. März 
können oder die Zuhilfenahme fremder Arbeits-1907 (Roel. 87), wobei auch die Forstbetriebe 
kräfte für die Bewirtschaftung erfordern, und mit ermittelt sind. Ergebnisse in „Statistik 
Großbetriebe (Güter, Rittergüter, Herr= d. Deutschen Reiches“ Bd. 212, vgl. Statist. Jahrb. 
schaften). Gegen die mittleren Betriebe grenzen für d. Preuß. Staat 1910, 63 ff. 2. Statistik des 
diese sich dadurch ab, daß bei ihnen der Besitzer Grundeigentums und der Gebäude. 
(Eigentümer oder Pächter) sich auf die Lei= Für Preußen seit 1860 erhoben, ursprünglich 
tung des Wirtschaftsbetriebes beschränkt, aber zu dem Zwecke, den Einfluß der Agrargesetz- 
nicht körperlich mitarbeitet. Innerhalb der Groß-, gebung auf den Bestand an Bauerngütern 
betriebe unterscheiden sich die Güter (Ritter= (spannfähigen Nahrungen) festzustellen. Letzte 
güter) von den Herrschaften (Latifundien), die Erhebung 1895/98. Ergebnisse in der „Preuß. 
ersteren bilden wirtschaftliche Einheiten, die Statistik“, Heft 146. 3. Statistik der Fidei- 
letzteren sind Komplexe von Gütern, die land-kommisse. Für Preußen seit 1896 erhoben, 
wirtschaftlich nicht mehr von einer Stelle aus die Ergebnisse werden alljährlich in der Zeit- 
bewirtschaftet werden können, sondern in ver= schrift des Preuß. Statist. Bureaus (jetzt Preuß. 
schiedene, von selbständigen Verwaltern oder Statist. Landesamts) veröffentlicht. Zusammen- 
von Pächtern geleitete Wirtschaftseinheiten zer= stellung nach dem Stand von 1907 im Statist. 
fallen. Diese Unterschiede sind nicht in be-Jahrb. für d. Preuß. Staat 1910, 46. 4. Statistik 
stimmten Flächengrößen darstellbar, weil Boden= des Besitzwechsels an Grundstücken. 
beschaffenheit und Wirtschaftsart in den ein= In Preußen seit 1896 erhoben für land= und forst- 
zelnen Gegenden zu verschieden sind, es gibt wirtschaftliche Grundstücke von mindestens 2 ha 
Bauernhöfe von 250 ha und Rittergüter von Größe. Ergebnisse in der „Zeitschrift", Zusammen- 
100 ha. Auch die Grundsteuereinschätzung gibt stellung f. 1896—1907 im Statist. Jahrb. für d. 
keinen brauchbaren Maßstab. Die Gesetzgebung Preuß. Staat 1910, 54. 5. Statistik des Besitz- 
kennt deshalb keine allgemeine Unterscheidung wechsels in den Ansiedlungspro- 
der Betriebe nach Größe oder Wert. Das gilt vinzen bezüglich der Nationalität der Be- 
auch von den forstwirtschaftlichen Betrieben, die teiligten, seit 1896 erhoben. Ergebnisse für 
ihrer Natur nach eine bestimmte Größe haben 1896—1907 im Statist. Jahrb. für d. Preuß. 
müssen (vgl. G. über gemeinschaftliche Holzungen Staat 1910, 57. 6. Statistik der Hypo- 
vom 14. März 1881 § 2). Nach der Art des thekenbewegung, für Preußen. Sie bezieht 
Betriebes unterscheidet man Acker--, Wiesen-, sich auf die jährlichen Eintragungen und Löschungen 
Weidewirtschaften, auch Getreide= und Viehwirt-= für ländliche und städtische Bezirke, wobei als 
schaften. Forstlich ist hauptsächlich nur der städtische auch solche auf dem Lande belegene 
Eichenschälwald als besondere Betriebsart her-Gemeinde= und Gutsbezirke behandelt sind, 
vorzuheben, die sonstigen Unterscheidungen (Plän= in welchen die Grundstückswerte durch andere 
terbetrieb, Kahlschlagwirtschaft, Hochwald, Nie-Momente als den Betrieb der Landwirtschaft 
derwald) haben vorzugsweise forsttechnische Be= bedingt werden. Ergebnisse alljährlich in der 
deutung. „Zeitschrift". Zusammenfassende Darstellung für 
  
 
	        

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