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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

644 
Steuerveranlagung 
ein Verzeichnis der zu guen nicht- der Vorsitzende der Veranlagungskommission, 
physischen Personen auf (Eink St G. 8 23 Abs. 4, 5 in dessen Behinderung der von der Regierung 
in der Fassung des Abänderung Hesete vom ernannte Stellvertreter; der Vorsitzende kann 
18. Juni 1907 (8S. 139 —, §5 24; ErgStG. aber auch andere geeignete Mitglieder der Ver- 
21: Ausf Anw. Art. 13 in der Fassung der anlagungskommission oder des Schätzungsaus- 
Abänderungen der Ausf Anw. vom 4. Juli 1909; schusses mit seiner Vertretung allgemein oder in 
Vf. vom 5. Juli 1907 — Mittd St. 52, 33). einzelnen Geschäften oder Geschäftszweigen beauf- 
Hicrauf erfolgt so rechtzeitig, daß sie bis zum 8., tragen. Die Aufgabe der Schätzungsausschüsse 
in großen Städten bis zum 20. Dezember ab- besteht in der Hauptsache in der Begutachtung 
geschlossen ist, eine Voreinschätzung der des der Ergänzungssteuer unterliegenden Grund- 
mit Einkommen von nicht mehr als 3000 .K zu vermögens, gewerblichen Anlage= und Betriebs- 
veranlagenden physischen Personen durch die kapitals und solcher Bestandteile des Kapital- 
Vorcinschätzungskommission. Diese vermögens, welche, wie z. B. Papiere ohne 
ist für jede einzelne Gemeinde (Gutsbezirk) Börsenkurs oder Kuxe, nach dem Verkaufswert 
oder — nach Anhörung der Beteiligten und im zu veranschlagen sind, oder bei denen es sich 
Einvernehmen mit dem BezA. — für mehrere um die Schätzung des Geldwertes von Natu- 
gebildet; sie besteht aus dem Gemeindel Guts)= ralien handelt; in geeigneten Fällen kann der 
vorsteher bzw. einem von der Regierung be-Vorsitzende der Veranlagungskommission auch 
stimmten der mehreren GemeindekGuts)vor-! Gutachten des Ausschusses über den Umfang 
steher als Vorsitzendem und auf drei Jahre in des Kapitalvermögens einzelner Stenerpflich- 
der Mehrzahl gewählten, in der Minderzahl tiger einholen. Die Zuständigkeit der Schätzungs- 
von der Regierung ernannten Mitgliedern; jede ausschüsse richtet sich hinsichtlich des Grund- 
Gemeinde und jeder Gutsbezirk muß mindestens vermögens und des bergbaulichen Anlage= und 
durch ein gewähltes Mitglied vertreten sein. Betriebskapitals nach der Belegenheit desselben: 
In gleicher Weise werden Stellvertreter bestellt. im übrigen ist sie für die in dem betreffenden 
Große Voreinschätzungskommissionen können in Bezirk zu veranlagenden Steuerpflichtigen be- 
Unterkommissionen geteilt werden. Diese bleiben gründet. Die Schätzungsausschüsse müssen ihre 
aber unter der Oberleitung des Vorsitzenden. Arbeiten so zeitig beenden, daß diese bei Prü- 
Die Mitglieder werden an Eides Staat auf fung und Beanstandung der Vermögensanzeigen 
pflichtmäßige Tätigkeit und Verschwiegenheit berücksichtigt werden können. Die Grundlage 
verpflichtet. Dic Kommission prüft die Vor= der Beratungen der Schätzungzausschüsse bilden 
  
arbeiten des Gemeindevorstandes und schlägt 
die Steuersätze auf Grund ihrer Schätzung des 
Einkommens nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
stimmungen, insbesondere auch der Bestimmun- 
gen über die Ermäßigungen des Steuersatzes 
wegen des Vorhandenseins der nach § 19 Eink- 
St G. zu berücksichtigenden Familienmitglieder 
und über die Berücksichtigung wirtschaftlicher 
Verhältnisse (vgl. Einkommensteuer III C) 
die Vorarbeiten des — ihr in der Regel auch 
als Mitglied angehörenden — Katasterkontrol- 
leurs und dez Vorsitzenden der Veranlagungs- 
kommission. Der Katasterkontrolleur stellt hin- 
sichtlich des Grundvermögens für jeden Steuer- 
pflichtigen einen Schätzungsbogen auf. 
Über das gewerbliche Anlage= und Betriebs- 
kapital wird für jeden Steuerpflichtigen vom- 
Vorsitzenden des für seine Veranlagung zustän- 
vor und trägt die Vorschläge in die Staats= digen Gewerbesteuerausschusses ein Per- 
steuer= und Gemeindesteuerliste ein; hinsichtlich sonalblatt aufggestellt; ebenso stellt der 
der nach ihrem Urteil mit mehr als 3000 K Vorsitzende der Veranlagungskommission seine 
zu veranlagenden Personen prüft sie nur die Ermittlungen in einem Personalblatt zusammen; 
Eintragungen des Gemeindevorstandes, schlägt Schätzungsbogen und Personalblätter gibt der 
aber keinen Steuersatz vor; mit den nicht= Vorsitzende der Veranlagungskommission nach 
physischen Personen hat sie sich überhaupt nicht einer Vorprüfung an den Schätungsausschuß, 
zu befassen, und von den Steuererklärungen ebenso die sonstigen Vorarbeiten, wie ein Pächter- 
erhält sie keine Kenntnis (Eink StG. §§ 32, 33; verzeichnis ((Grrundvermögen) und die 
Ausf Anw. Art. 441—47 und 49 mit den Ande= von den Gemeindek Gutsyvorständen aufzustel- 
rungen vom 1. Juli 1909). Bei der Ergän= lenden Nachweisungen der gewerbesteuerfreien 
zungssteuer findet eine Voreinschätzung Gewerbetreibenden. Der Schätzungsausschuß 
nicht statt, wohl aber eine Vorbereitung der kann das gesamte Material des Vorsitzenden 
Veranlagung durch die Schätzungsaus= der Veranlagungskommission einsehen, Sach- 
schüsse. Die Schätzungsausschüsse, deren einer verständige und Auskunftspersonen uneidlich 
für jeden Veranlagungsbezirk besteht, sind Or= vernehmen und mit beratender Stimme zu den 
gane der Veranlagungskommissionen; sie setzen Verhandlungen Zuziehen. Seine Gunutachten 
sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Ver-- werden in der Sitzung in die Schätzungsbogen, 
anlagungskommission oder dem von ihm zu be= Personalblätter und die ihm wegen des Kapital- 
zeichnenden Stellvertreter und mindestens vier: vermögens, ebenfalls nach vorgeschriebenem 
Mitgliedern, von denen zwei ständige durch die Muster gemachten Vorlagen eingetragen. Die 
Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl] Arbeiten des Schätzungsausschusses müssen bis 
der gewählten Mitglieder oder stellvertretenden zu dem Termin für den Eingang der Vermögens- 
Mitglieder der Veranlagungskommission durch anzeigen, der mit dem der Steucrerklärungen 
diese abgeordnet werden: die Mitgliederzahl be= zusammenfällt (vgl. Steuererklärun- 
stimmt der FM#. In gleicher Weise werden für gen), erledigt sein (Erg StG. §#§# 22 —24; Ausf- 
die Mitglieder Stellvertreter ernannt und ab-] Anw. Art. 22—32). An die Voreinschätzung 
geordnet. Die Ernennungen erfolgen widerruf= und die Arbeiten des Schätzungsausschusses 
lich ohne bestimmte Zeitdauer. Den Vorsitz führt! schließt sich an die Prüfung der Steuererllärun= 
  
  
  
 
	        

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