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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Strafanstalten 
9 
—0 
1879, 14. Mai 1879, 
1881 (NGMBl. 1879 S. 91, 
Okt. 1879, 11. 
94, 242; 1881. 34). 
Strafanstalten. I. Bis zum Ende des 18. Jahrh. präsident, die Aufsicht zu üben haben (Reg.- 
haben sich wie anderwärts so auch in Preußen 
die S. in einem sehr schlechten Zustande be- 
funden. Seitdem wirkte bei uns der Gedanke 
der Gefängnisverbesserung, für den besonders 
in England, Holland und Nordamerika mit prak- 
tischem Erfolg eingetreten worden war, ebenfalls 
segensreich ein. 
bloß zur Vollstreckung der wegen 
Handlungen ertannten Freiheitsstrafen, sondern 
auch zu der von Zwangshaft, wie sie z. B. zur 
Erzwingung eines Offenbarungs seides zulässig ist, 
und von Ordnungsstrafen, ferner zur Aufnahme 
von Untersuchungsgefangenen sowie der Per- 
sonen, deren Vorführung der Richter angeordnet 
hat (St PO. S# 134, 229), oder die in vorläufigen 
Gewahrsam genommen sind (St PO. § 230), 
von Transportgefangenen und von Polizeige- 
fangenen, unter diesen der in Schutzhaft (G. 
vom 12. Febr. 1850 — GS. 45 — § 6) ge- 
nommenen Personen sowie der festgenommenen 
Ausländer, deren Auslieferung erfolgen soll. 
Es gibt Zivil= und Militärstrafanstalten, zu 
welchen letzteren auch die zur Vollstreckung der 
Festungshaft bestimmten Festungen 
und Polizeigefängnisse. Die Unterhaltung jener 
erfolgt durch den Staat, über die Kosten der 
gehören, 
Febr. den 
Unsere jetzigen S. dienen nicht 
strafbarer; 
die Dienstordnung für die dem MdT. 
Polizeigefängnisse vgl. Polizeito sten. Nach 
der Art des 
IIb) unterscheidet man Zellengefängnisse, Ge- 
meinschaftsanstalten und solche mit Einrichtungen 
für Einzel= und Gemeinschaftshaft. Auch in 
Preußen bilden die letzteren die Regel; im 
übrigen stufen sich die S. nach ihrem Umfang 
Vollzugs der Strafe (s. Strafen 
und demgemäß nach ihrer Einrichtung ab, je 
nachdem sie für Untersuchungshaft oder bloß 
kurze Strafen oder längere Strafen bestimmt 
sind, auch ist das örtliche Bedürfnis maßgebend, 
und es wird Preußen, wie überhaupt das Deutsche 
Reich, der Gruppe derienigen Staaten zuzu- 
zählen sein, welche anders als z. B. 
Maße durchgeführt ist, und England, wo das 
Progressivsystem vielfache Anwendung findet, 
bestimmten Grundsätzen geregeltes 
auch den Art. Zucht- 
sind nur für Männer 
kein nach 
System besitzen (vgl. 
häuser). Manche 
— 
— 
— 
Belgien, 
wo das Sustem der Zellenhaft in weiterem 
oder für Frauen bestimmt, einzelne auch nach 
dem Bekenntnis gesondert. Die Zivilstrafanstal- 
ten zerfallen in die S. im engeren Sinne (Zucht- 
häuser) und die Gefängnisse. Ihre Verwaltung 
ist teils aus geschichtlichen teils aus finanziellen 
Gründen keine einheitliche. Es unterstehen 
vielmehr die S. im engeren Sinne (Zuchthäuser) 
und eine Reihe von größeren Gefängnissen, 
sowie die früheren sog. Kantongefängnisse (s. d.) 
dem Md J., die große Mehrzahl der Gefäng- 
nisse aber dem JM. Unter den S. der Justiz= 
verwaltung nehmen eine eigenartige Stellung 
die sog. besonderen Gefängnisse ein, für welche 
eigene Etatsfonds ausgebracht sind. Im übrigen 
sind diese der Justizverwaltung entweder 
sog. landgerichtliche Gefängnisse an Orten, welche 
Siue eines Landgerichts oder einer auswärtigen 
Strafkammer und eines Staatsanwalts sind, 
— 
— 
— 
oder sog. amtsgerichtliche Gefängnisse an den 
anderen Orten. In den unter dem Md). stehen- 
653 
S., über welche unter dessen Oberaussicht 
die Regierungspräsidenten, in Berlin der Polizei- 
Instr. 
vom 23. Oft. 1817 — US. 248 —. & 2 Ziff. 2; 
LV(G. 8 18), werden nur die Zuchthausstrafen 
und längere Gesängnisstrafen vollstreckt: aus- 
nahmsweise dienen sie auch zur Aufnahme 
von Haft= und Untersuchungsgefangenen. In 
einzelnen Gefängnissen werden auch Zivilhaft-, 
Polizei= und Transportgefangene ausgenom- 
men. Der Strafvollzug in diesen S. ist durch 
unter- 
stellten S. und größeren Gefängnisse vom 
14. Nov. 1902, 2. Aufl. von 1906, geordnet, 
deren S§§ 101 und 157, welche die Invaliden- 
versicherung von Gefangenen und die Beerdi- 
gung verstorbener Gefangener betreffen, durch die 
Vf. vom 21. Dez. 1907 (Arb Versog. 25, 619) und 
vom 18. Aug. 1908 (Mhl. 181) abgeändert 
worden sind. Für die Gefängnisse der Zustiz- 
verwaltung, für die in dem Bozirk eines jeden 
Oberlandesgerichts die obere Leitung der Ver- 
waltung dem Oberstaatsanwalte gebührt, ist die 
ebenfalls eine einheitliche Regelung enthaltende 
Gefängnisordnung vom 21. Dez. 1898 (JM Bl. 
292) mit verschiedenen seitdem erlassenen ab- 
ändernden und ergänzenden Allg. Af., z. B. denen 
vom 25. Mai 1906 (JlMl. 155), betr. die Be- 
schäftigung an Sonn= und Feiertagen, vom 
6. Febr. 1907 (JM Bl. 29), betr. die allgemeinen 
Bedingungen für die Lieferung von WMirtschafts- 
bedürfnissen an Gerichtsgefängnisse, vom 29. Juni 
1908 (IllBl. 252) über die Verpflegung der 
Gefangenen in den Gefängnissen der Justiz- 
verwaltung, vom 8. Sept. 1909 (JM# l. 326) 
über die Herstellung von Gasleitungen in Ge- 
fängnisräumen, in Geltung. Beide Ordnungen 
beruhen auf den Grundsätzen vom 28. Okt. 1897 
(s. Strafen llh) und stimmen im wesent- 
lichen überein, gehen aber doch in zahlreichen 
Einzelheiten noch auseinander. Die Gefäng- 
nisse der Instizverwaltung dienen zur Aufnahme 
von Untersuchungsgefangenen, zu denen im 
Sinne der Gefängnisordnung auch die vor- 
läufig festgenommenen Personen gehören, zur 
Vollstreckung von Gefängnis= und Haftstrafen 
sowie von Zwangshaft und Ordnungsstrafen 
(Zivilhaftgefangene), zur Aufnahme von Trans- 
portgefangenen, ausnahmsweise von Polizei- 
gefangenen, insbesondere von in Schutzhaft ge- 
nommenen Personen und festgenommenen Aus- 
ländern, deren Auslieferung erfolgen soll, und 
von Militärgefangenen. Zuchthausgefangene 
sind gänzlich ausgeschlossen. Bei den Gefäng- 
nissen bestehen Gefangenarbeitskassen, für deren 
Verwaltung eine Ordnung vom 3. März 1904 
erlassen ist. Bei den sog. besonderen Gefäng- 
nissen sind Gefängniskassen errichtet, welche 
Spezialkassen der Instizhauptkasse sind. lber 
die Erstattung von Kosten für Vollstreckung von 
Laftstrafen und über den Verpflegungskosten- 
ersatz für die Zivilhaft= und Untersuchungs- 
gefangenen sowie für die zu Zuchthaus-, Ge- 
fängnis= oder Haftstrafe verurteilten Personen 
s. Bf. vom 25. und 26. Aug. und 8. Sept. 1908 
(Mvi. 184, 185; IMBl. 335). Die Bestim—- 
mungen über die Bauart der von der Staats- 
bauverwaltung auszuführenden Gebäude mit 
Rücksicht auf die Feuersicherheit und Verkehrs-
	        

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