Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

656 
Anzeige zu machen, 
Justizverwaltung dem Oberstaatsanwalte zu 
berichten (Zirk. von 7. Mai 1894 — MhBl. 84; 
Dienstordnung vom 141. Nov. 1902 § 46; Gesäng- 
nisordnung vom 21. Dez. 1898 8§. 22). 
V. Wegen des Diensteinkommens s. die Be- 
soldungsordnung (GS. 1909, 352) in den be- 
tresenden Klassen. 
bei den Gefängnissen der kommen, 
  
Strafantrag — Strafen 
z. B. bei Zolldefraudationen und 
Schulversäumnissen (s. die Art. Zoll und 
Zollwesen X und Schulversäum- 
nisstrafen I sowie RGSt. 16, 159). 
a) Die Todesstrafe, theoretisch vielfach be- 
kämuft und in einigen Staaten, namentlich in 
Italien, ganz beseitigt, hat nur noch ein sehr be- 
grenztes Anwendungsgebiet. 
Im Stes B. ist sie 
Bei Geburten und Todesfällen, die sich für den vollendeten gewöhnlichen Mord, für den 
in Pernen p und Gefängnissen ereignen, 
hat der Vorsteher dafür Sorge zu tragen, daß 
sie gemäß §8 20, 58 PStG. 
beamten angeseigt! werden. 
Kinder, welche eines 
  
              
Mord und Mordversuch gegen den Kaiser oder 
ôfürsten und nach Eintritt des Kriegs- 
dem Standes- rechts für einige weitere Verbrechen angedroht. 
Die Geburt solcher Außerdem ist die Todesstrafe im G. gegen den 
Vormundes bedürfen, ist verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Ge- 
ferner dem Vormundschaftsgerichte mitzuteilen. brauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 
Von Todesfällen ist auch der # 
behörde und der 
Wohnorts oder des Heimatsorts des 
storbenen 
vom 14. Nov. 1902 § 160; 
vom 21. Dez. 1898 F 86). 
Leppmann, Der Gesängnisarzt. 
Gefängnisordnung 
Strafvollstreckungs= (RGBl. 
Polizeibehörde des letzten 28. Juli 1895 (Röl. 425) und im MStM. 
Ver= für zahlreiche Verletzungen militärischer Piflich- 
Kenntnis zu geben (Dienstordnung ten im Felde vorgesehen. Sie ist (Ste B. § 13; 
61), im G. gegen Sliavenraub vom 
St P. 8 480) durch Enthauptung (vgl. Scharf- 
richter) — nach der Kab O. vom 19. Juni 1811 
mittels des 
Beiles, in der Rheinprovinz nach 
Strafantrag s. Antrag bei strafbaren der Kab O. vom 17. Aug. 1818 und in der Prov. 
Landlungen. 
Strafen. 1 
Hannover nach dem G. vom 31. 
. Im weiteren Sinne sind S. alle (Hann## S. 953) mittels des Fallschwerts — in 
Dez. 1859 
Nachteile, die entweder zur Sühne begangenen einem umschlossenen Raum (sog. Intramuran= 
Unrechts oder zur Verhinderung zukünftigen oder hinrichtung), ausnahmsweise (M Ston. § 14) 
weiteren Unrechts eintreten. 
die Vertragsstrafe (s. d.). 
allein dienen die Exekutiv- 
strafen, wie es deren z. B. gegenüber den Vor- 
  
Beide Zwecke hat durch Erschießen, in den deutschen Schutzgebieten 
Dem letzteren Zweck auch durch Erhängen zu vollstrecken. 
oder Ordnungs-= 
Nach § 485 
tPO. und §8 450—452 MStö#O. darf die 
Vollstreckung erst, nachdem der Inhaber des Be- 
mündern (s. Vormundschaftsgericht V) gnadigungsrechts erklärt hat, von diesem keinen 
sowie den Zeugen und Sachverständigen (s. Gebrauch machen zu wollen bzw. nach Erteilung 
Unge eh orsams st ra f e gegen Zeugen ! der Bestätigungsorder und Anordnung der Straf- 
und Sachverständige) bei der Zwangs= vollstreckung durch den Gerichtsherrn, und bei 
vollstrecung zur Erzwingung von Handlungen schwangeren und geisteskranken Personen über- 
und Unterlassungen und bei der Durchsetzung haupt nicht erfolgen (ogl. Begnadigungg). 
polizceilicher Verfügungen gibt (s. auch Ord-Wegen der Vollstreckung einer durch Erschießen 
mungsstrafen). Zu den S. der ersteren zu vollziehenden Todesstrafe s. § 453 MSt. 
Art gehören besonders die Kriminalstrafen, die und wegen der Enthauptung auf Grund einer 
früher vielfach Privatstrafen, d. h. an die Ver= militärgerichtlichen Strafurteils § 454 daselbñ. 
letzten als eine Genugtuung für die erlittene b) Die überwiegende Bedeutung haben im 
Kränkung zu entrichten waren, jetzt öffentliche jetzigen Strafrechte bei schwereren Delikten die 
S. sind (s. jedoch III über die Buße). Freiheitsstrafen, bei leichteren daneben die Geld-= 
I. Die Kriminalstrafen, über deren strafen, die beide wegen ihrer Teilbarkeit sich 
Grund und Zweck (Abschreckung, Besserung, am besten der verschiedenen Größe der Schuld 
Sicherung, Vergeltung usw.) theoretisch sehr ge= anpassen lassen. Unter den Freiheits 
stritten wird, scheiden sich nach den von ihnen strafen nimmt eine besondere Stellung die 
getroffenen Gütern in Lebens-, Frei-Festungshaft ein. Als bloße Freiheitsent- 
heits-z, Vermögens= und Ehren, ziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung 
strafen. Die Bestimmungen des StE B. hier= und Lebensweise der Gefangenen, die in Fe- 
über gelten über dieses hinaus in der Weise, daß stungen und anderen dazu bestimmten Räumen 
in landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, 
welche nicht Gegenstand des Ste#B. sind, nur 
Gefängnis bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, 
Einziehung einzelner Gegenstände und die Ein- 
ziehung öffentlicher Amter angedroht werden 
darf, und daß nur auf die im StGB. enthaltenen 
Strafarten erkannt werden darf, wenn aber in 
Landesgesetzen anstatt der Gesängnis= oder 
Geldstrafe Forst= oder Gemeindearbeit ange- 
droht oder nachgelassen ist, es hierbei sein Be- 
wenden behält (385, 6 El#StB.). Dabei sind 
unter den Strafarten nicht auch die Höchst= und 
Mindestsatze des BB. zu verstehen. Soweit 
landesgesetzliche besondere Strafgesetze in Kraft 
geblieben oder neue in zulässiger Weise erlassen 
worden sind (s. den Art. Strafgesetzbuch), 
konnen daher auch Geldstrafen unter 1 .K vor- 
8§.20 Sto B., 
vollzogen wird, hat sic die Natur einer dem Voll- 
zuge durch Militärbehörden unterstellten custodia 
honesta und tommt deshalb bei nicht ehren- 
rührigen Handlung n, wie Zweilkampf, politischen 
Delitten usw., zur Anwendung. Sie ist entweder 
einc lebens längliche oder einc zeitige; der Höchst- 
betrag der letzteren ist 15 Jahre, ihr Mindest- 
betrag 1 Tag (StesM#.-# 170. Die übrigen Frei- 
beits strafen unterscheiden sich durch ihre ver- 
schicdene Dauer und durch die verschieden 
strenge Gestaltung ihres Vollzugs. Die Zucht- 
hausstrase, ebenfalls entweder eine lebens- 
längliche oder eine zeitige, letztere mit 15 Jahren 
als Höchst= und ecinem Jahr als Mindestbetrag 
(Stem#. § 11), ist durch die Bestimmung im 
wonach da, wo das Gesetz die Wahl 
zwischen Zuchthaus und Festungehaft gestattet,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment