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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

660 Strafregister — Strafverfügungen, polizeiliche 
Entwurf einer Strafprozeßordnung und Novelle 1883 (MBl. 152) mit Abänderung vom 17. Juli 
zum Gerichtsversassungsgesetze nebst Begründung 1907 (Ml. 354) ergangen sind. Die Befugnis 
veröffentlicht worden. zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen steht 
II. Die St PO. ist in 7 Bücher geteilt. Außer 6 hiernach dem Polizeiverwalter (s. Polizei- 
ihr enthält noch eine Reihe von älteren und behörden) zu wegen aller nach Reichs= und 
neueren Reichsgesetzen strafprozessuale Be= Landesrecht oder auf Grund von polizeilichen 
stimmungen, so das Strafgesetzbuch, das Ge- Verordnungen strafbaren Ubertretungen (St- 
richtskostengesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die GB. § 1), welche in seinem Amtsbezirk verübt 
Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für sind und in seinen Verwaltungsbereich, d. h. 
Zeugen und Sachverständige und für Rechts= sachlich in den Kreis der ihm übertragenen 
anwälte, die Militärstrafgerichtsordnung vom Polizeizweige fallen. Den Behörden mit eigener 
1. Dez. 1898, das Gesetz über die Konsulargerichts= Polizeigewalt gebührt die Straffestsetzung wegen 
barkeit, das Schutzgebictsgesetz usw.; mehrfach der auf ihren Sondergebieten (Bahn-, Fischerei-, 
finden sich solche auch in Gesetzen, die an sich Deich-, Strom-, Schiffahrtspolizei usw.) be- 
wesentlich andere Materien zum Gegenstande gangenen Ubertretungen. Der Erlaß einer polizei- 
haben, wie in der Reichsverfassung Art. 31, im lichen Strafverfügung ist ausgeschlossen bei 
G. über die Presse vom 7. Mai 1874 (RuBl.. 65) # lbertretungen der Vorschriften über die Er- 
§§ 23—29 — vgl. GBVG. § 112 — und in der hebung öffentlicher Abgaben und bergpolizei- 
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Rel. licher Vorschriften (G. vom 23. März 1883 F 2; 
175) § 122. Verschiedene Deutsche Bundesstaaten Anw. vom 8. Juni 1883 § 1), bei Zuwider- 
haben zur St PO. Ausführungsgesetze erlassen, handlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz 
Preußen jedoch nicht. vom 15. April 1878 (GS. 221), gegen § 33 des 
III. Der St PO. liegen die Offizialmaxime MilG. vom 2. Mai 1874 (Erl. vom 29. März 
mit einigen Einschränkungen (Antrags-- und Er= 1900 — Mhl. 635 — amtsrichterlicher Straf- 
mächtigungsdelikte, Privatklage), das sog. Klage= befehl) und bei ÜUbertretungen des § 68 des 
formprinzip ebenfalls mit einigen Einschrän= PStu. vom 6. Febr. 1875 (Erl. vom 22. Aug. 
kungen (z. B. begrenzte Zulässigkeit einer Zurück= 19063 — Mhl. 187). Gegen Militärpersonen 
nahme der Klage und Verurteilung trotz Antrags (s. d.) dürfen polizeilich nur Geldstrafen (die für 
des Staatsanwalts auf Freisprechung) und die den Fall des Unvermögens an deren Stelle 
Prinzipien der Unmittelbarkeit, der Mündlichkeit tretende Haft wird durch die Militärgerichte 
und der Konzentration sowie das der Offentlich festgesetzt und vollstreckt) und auch nur wegen 
keit zugrunde. S. auch Prozeß und Pro- solcher ÜUbertretungen festgesetzt werden, zu deren 
zeßordnungen und wegen der Literatur Aburteilung im gerichtlichen Verfahren die 
außer den Kommentaren zur St PO. den Art. vrdentlichen Gerichte zuständig sind (§ 11 des G.; 
Strafgesetzbuch. MStG#O. 8§ 2). Der Polizeiverwalter hat sich 
aeselalerner man Olgorddienpchtibrechung des Reiche des Erlasses einer Strafverfügung zu enthalten 
strafrechtlichen Praxis, . Teil: Das sormelle Strasbecht, und die Abgabe an die Amtsanwaltschaft zu ver- 
190. anlassen, wenn er die Anwendung eines seine 
Strafregister s. Staatsanwaltschaft II, Kompetenz übersteigenden Strafmaßes für an- 
Mitteilung von Entscheidungen II/| gezeigt erachtet, wenn er in Erfahrung bringt, 
und Reichs-Justizamt, sowie Nach= daß der Amtsanwalt bereits die gerichtliche 
  
richten verkehr (polizeilicher). Verfolgung eingeleitet hat, oder wenn er ein 
Strafresolute f. Verwaltungsstraf= persönliches Interesse am Ausgang der Sache hat 
verfahren I. (Anw. § 2 Abs. 2). Ob der Polizeiverwalter 
Strafsenate s. Senate. berechtigt ist, aus Zweckmäßigkeitsgründen, z. B. 
Strafverfügungen, polizeiliche. I. Der Er= wegen Geringfügigkeit des angerichteten Scha- 
laß polizeilicher Strafverfügun= dens, von der Verfolgung überhaupt abzusehen, 
gen ist die einzige richterliche Befugnis, welche d. h. weder selbst einzuschreiten, noch den Fall 
der Polizeiverwaltung als Rest der im übrigen an den Amtsanwalt weiterzugeben, ist sehr be- 
aufgehobenen Polizeigerichtsbarkeit (s. d.) ver= stritten. Nach § 2 der Anw. steht ihm nur die 
blieben ist. Die Verhängung von Polizeistrafen Prüfung zu, ob er selbst eine Strafverfügung 
bietet einen Weg, leichte Verstöße gegen das erlassen oder die Sache zur gerichtlichen Ver- 
Strafgesetz schneller, als es im ordentlichen folgung abgeben will. Auch bei Ubertretungen 
Strafprozeß möglich ist, und ohne die mit einem kann die Unterlassung der Strafverfolgung den 
solchen verbundenen Kosten und Unbequemlich= Tatbestand des 8 346 St GB. begründen (RGSt. 
keiten für den Beschuldigten zu ahnden. Aus 12, 161). 
diesem Grunde erhält § 453 St PO. das Recht II. Die materiellrechtliche Beur- 
der Polizcibehörde aufrecht, in Gemäßheit der teilung der strafbaren Handlung erfolgt nach 
Landesgesetze gegen Ubertretungen Geldstrafen,den Vorschriften im allgemeinen Teile des St- 
oder Haft bis zu 14 Tagen festzusetzen. In Preu-GB. Der Hoöchstbetrag der Geldstrafe ist auf 
ßen war das Verfahren geregelt durch das G.30 K, das Höchstmaß der Haft auf 3 Tage be- 
über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uber= schränkt, auch wenn sie an Stelle einer nicht bei- 
tretungen vom 14. Mai 1852 (GS. 245). Dieses zutreibenden Geldstrafe tritt, 1 Tag Haft ist einer 
ist ersetzt durch das G., betr. den Erlaß po-Vermögensstrafe von 1—15 4 gleichzuachten 
lizeilicher Strafverfügungen we-(8 1 Abs. 3 des G.; Anw. § 9 Abs. 3). Neben der 
gen Ubertretungen, vom 23. AprilStrafe kann in den gesetzlich zugelassenen Fällen 
1883 (GS. 65), mit Zusätzen vom 26. Juli die Einziehung (s. d.) ausgesprochen werden (§ 1 
1897 (GS. 387) und vom 22. Juni 1907 (GS. des G.). Außer der Festsetzung der Strafe muß 
145), zu deren Ausführung die Anw. vom 8. Juni die polizeiliche Strafverfügung angeben die straf- 
  
 
	        

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