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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Straßenreinigung — Streitgegenstand 671 
ist einem jeden zum Reisen und Fortbringen Posen vom 15. Juli 1907 (GES. 243) über- 
seiner Sachen gestattet — findet, weil er sich auss nommen ist. 
der rechtlichen Natur des Weges ergibt, auf alle Straßenreinigung sfs. R * inigung der 
öffentlichen Wege, mit den aus den Besonder--Wege: Wegeb aulast 1. 
heiten der einzelnen Arten von Wegen hervor- Straßenschilder. Die Anbringung von S. 
gehenden Maßgaben, Anwendung (O#. 10, gehört nicht zur Wegebaulast (O##G. 21, 423; 
194). Diesen Gemeingebrauch zu schützen, ist 28, 89; 45, 424; Pr VBl. 17, 479). S. Weg e- 
Sache der Polizeibehörden, und zwar der Wege= baul ost J; JZubehörn ugen der ös genen. 
polizeibehörde im Rahmen ihrer besonderen lichen Wege; auch Geschäftssprache 
Aufgaben (s. Wegepolizeibehörde), im und Straßennamen. 
übrigen der Verkehrspolizei unter den verschiede- Straßen (städtische). Städtische S. sind 
nen, für die Ordnung des Straßenverkehrs in dieienigen im Bebauungsbereich der Städte 
Betracht kommenden Gesichtspunkten, wie Ver- # belegenen Wege, welche ihrem Wesen nach 
hütung von Verkehrsstörungen, Sicherheit, Rein- dazu bestimmt sind, den Häusern, die auf den 
lichkeit, Bequemlichkeit und Ruhe im Straßen= sich angrenzenden Grundstücken gebaut sind 
verkehr. Die erforderlichen Bestimmungen er- oder gebaut werden, als notwendiges Kommu- 
gehen teils in der Form allgemeiner (gesetzlicher nikationsmittel zu dienen und für die Befriedi- 
oder polizeilicher) Vorschriften, teils in der Form gung des Bedürfnisses der Bewohner an Licht 
besonderer polizeilicher Verfügungen. Neben der und Luft den nötigen Raum zu schaffen (OV G. 
Polizeibehörde steht niemandem, namentlich 43, 380; 6 S. 301, 310; 10 S. 305, 306, 308; 
nicht dem Eigentümer des Wegegrundstücks, ein Pr Bl 10, 51|0). 
selbständiges Recht zur Wahrnehmung der Inter- Straßenteil (Begriff) s. Straßen= und 
essen des Verkehrs zu. Nur außerhalb des Rah= Baufluchtliniengesetz III 3. 
mens des Gemeingebrauchs erfolgende Störun-= Straßen und Plätze (Baufluchtlinien) f. 
gen kann der Wegeeigentümer mit der privat= Straßen= und Baufluchtlinien- 
rechtlichen Negatorientlage abweisen, sofern dem gese tz. 
Störenden nicht ein besonderes Recht zur Seite 94eentaßenunterhaltung s. Straßenher- 
steht (vgl. Germershausen, Wegerecht, 3. Aufl., stellungskosten (Anliegerbeiträge). 
Bd. 1 S. 97). Zu den allgemeinen Vorschriften Straßenverzeichnisse. Für die Zwecke der 
wegepolizeilicher Natur gehören insbesondere die Landesaufnahme und der Statistik wurden bis- 
zum Zweck des Schutzes der Chausseen ergangenen her auf Grund des ME. vom 28. Mai 1879 
gesetzlichen Bestimmungen (vgl. a. a. O. Bd. 1(Zeitschr. für Bauwesen 29, 345), abgeändert 
S. 568) und zahlreiche provinzielle Gesetze und Ver-J durch ME. vom 9. Sept. 1800. 6. April 1894 und 
ordnungen sowie die in großer Mannigfaltigkeit 18. Mai 1896, Vexzeichnisse der fertig aus- 
mit dem Zweck des Schutzes, der Schonung und gebauten oder noch im Ausbau befindlichen 
Erhaltung der össentlichen Wege erlassenen Chausseen und gebesserten Wege sowie der 
Polizeiverordnungen (ogl. a. a. O. S. 99). Eisenbahnen, Kleinbahnen und Anderungen an 
Rein verkehrspolizeilicher Natur sind die all-= den Hauptströmen aufgestellt. Im Interesse der 
gemeinen und besonderen Vorschriften über die allgemeinen Verwaltung, der Statistik und der 
Verhütung von Verkehrsstörungen. So § 366 Heeresverwaltung ist durch MV. vom 1. Junie 
Nr. 9 St G., betr. das Aufstellen, Hinlegen oder 1910 (MBl. 198) unter Aufhebung des Erl. vom 
Liegenlassen verkehrshindernder Gegenstände auf # 28. Mai 1879, soweit er die Straßenverzeichnisse 
öffentlichen Wegen, § 19 des Reichspostgesetzes betrifft, und unter Wahrung der gleichmäßigen 
vom 28. Okt. 1871 (RBl. 347), sowie die auf Durchführung zum 1. Jan. 1911 die Aufstellung 
das Ausweichen und Uberholen von Fuhrwerken nach der dem Erlaß beigefügten „Anweisung 
bezüglichen Vorschriften der §§ 26 ff. II, 15 ALst. zur Aufstellung von Straßenver- 
und die dazu ergangenen besonderen polizeilichen zeichnissen“" und dem ihr als Anlage b 
Vorschristen (vgl. a. a. O. S. 100). lierwiegend beigegebenen Muster angeordnet worden. Mit 
verkehrspolizeilicher Natur sind auch die in zahl-i den wegerechtlich mehrfach vorgeschriebenen 
reichen gesetzlichen, provinziellen. und örtlichen Straßenverzeichnissen haben die S. im obigen 
Vorschriften, insbesondere in den städtischen Sinne nichts zu tun. S. Wegeverzeich- 
S. enthaltenen Bestimmungen über Sicherheit, nisse. 
Reinlichkeit, Bequemlichkeit und Ruhe auf den Streikklausel s. Verdingung unter III. 
öffentlichen Wegen (vgl. a. a. O. S. 108).] Streiks s. Koalitionsfreiheit. 
Hierhin gehört namentlich die polizeiliche RegeStreitgegenstand. I. Teils der Gegenstand 
lung des Verkehrs der Straßenbahnen, Kraft= eines Rechtsstreits schon als solcher, teils sein Wert 
fahrzeuge und Fahrräder. Ebenso die auf § 37 in Gelde hat in verschiedenen Beziehungen Be- 
Gew. beruhenden ortspolizeilichen Vorschriften deutung, namentlich einmal für die sachliche 
über die Unterhaltung des gewerbsmäßigen Zuständigkeit der zur Entscheidung des Rechts- 
Verkehrs innerhalb der Orte mit Wagen aller streits berufenen Behörde (s. Zuständigkeit 1), 
Art, Gondeln, Sänften, Pferden und anderen sodann für die Kosten des Verfahrens (s. Ko- 
Transportmitteln. Schließlich ist zu bemerken,sten) und drittens auch für die Zulässigkeit von 
daß die Bestimmung in § 4 der Wegeordnung Rechtsmitteln (s. Beschwerde 1 u. II sowie 
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357), Revision 1). Bei Geldforderungen ist deren 
wonach dauernde Beschränkungen der öffentlichen streitiger Betrag ohne weiteres der Wert des S., 
Wege im Interesse der Sicherheit des Verkehrs in allen anderen Fällen ist er vom Gericht zu er- 
auf den Wegen und ihrer baulichen Unterhaltung mitteln und festzusetzen. Für den Zivilprozeß ist 
durch Poliz eiverordnung angeordnet werden instruktionell vorgeschrieben, daß in der Klage- 
können, auch in § 4 der Wegeordnung für schrift der Wert des nicht in einer bestimmten 
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