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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

680 
lich des Zolles auf den Artikel gZollstundungs 
verwiesen werden muß. Insbesondere gilt dies 
hinsichtlich des Zeitraumes, für den die Stun- 
dung zu bewilligen ist (3—9 Monate), sowie hin- 
sichtlich der Frage, ob die Stundung nur gegen 
Sicherheitsleistung — was die Regel 
bildet — oder ohne solche zulässig ist. Die für 
die Stundung maßgebenden Vorschriften sind 
teils in den einzelnen Steuergesetzen und Aus- 
führungsvorschriften, teils in der vom BR. er- 
  
Sturmwarnungen — Subalternbeamte 
Verantwortung zur selbständigen Tätigkeit be- 
rufen. Eine gleiche Verantwortung fällt auch 
den Rechnungsbeamten (s. Kalkulatoren) 
insoweit zu, als sie für die Richtigkeit der von 
ihnen geprüften Zahlen einzustehen haben. 
II. In der V. vom 7. Febr. 1817 (GS. 61), 
in welcher die Scheidung der S. von den höheren 
Beamten zum gesetzgeberischen Ausdruck ge- 
kommen ist, werden vier Klassen von S. unter- 
schieden (§ 6 B), und zwar 1. die Subalternen 
lassenen Zollstundungsordnung vom 11. Jan. der Ministerien (expedierende Sekretäre, Journa- 
1906 (Abg 3 Bl. 130) und in der vom FM. er- (listen, Kalkulatoren, Registratoren, Rendanten, 
lassenen „Reichsabgaben-Stundungsordnung für Kontrolleure, Vorsteher der Kanzleien, welche 
Preußen“ vom 6. März 1908 (Beil. II zu Nr. 9 mit den Assessoren rangieren (s. auch Ministe- 
Abg BBl. 1908) enthalten. In letzterer ist nament= rialbeamte); 2, die in der Vorbereitung 
lich die Art und Weise, wie Sicher= zu dem höheren Verwaltungs= und Justizdienst 
heit zu leisten ist, das bei der Stundung befindlichen Referendarien (Auskultatoren sind 
einzuhaltende Verfahren und die Art der mit dem G. vom 6. Mai 1869 — GS. 656 — 
Einzahlung (Ablösung) oder Einziehung der ge= weggefallen); 3. die Subalternen der Landes- 
stundeten Beträge geregelt. Hervorgehoben kollegien, sowie die Kanzleisekretäre und Kanz- 
mag werden, daß an Stelle der Barzahlung listen der Ministerien; 4. Kanzlisten (der Titel 
Überweisung im Giroverkehr, Hingabe von „Kanzleisekretäre“ ist für die Provinzialbehörden 
Schecks der Zentralgenossenschaftskasse in Berlin U beseitigt — Kab O. vom 31. Dez. 1825 — G. 
und der Preuß. Seehandlung, sowie in beschränk= 1826, 1— D IX s. u.) der Landeskollegien. Diese 
tem Umfange die Anrechnung von Vergütungs= Einteilung ist nicht erschöpfend, indem weder 
scheinen über Zuckersteuer und Branntweinstener die S. der Kreis= und Lokalbehörden noch 
und von Branntwein-Kontingentscheinen zu-- die Beamten des Außendienstes Berücksichtigung 
lässig ist (§ 27 der Reichsabgaben-Stundungs= gefunden haben. Außerdem hat sich die Stellung 
ordnung f. Preußen). Wegen einiger, die Reichs= der Kanzleibcamten insofern geändert, als die- 
abgaben-Stundungsordnung abändernder und selben, wie auch aus der Besoldungsordnung (s. d.) 
ergänzender Erlasse s. Abg 3Bl. 1908, 290; hervorgeht, als eine eigene Beamtenkategorie be- 
1909 S. 76, 289, 374, 412; 1910 S. 69, 391, handelt werden, die nur in einzelnen Beziehungen 
499, 515; 1911, 38. Die S. der Zölle (Wohnungsgeldzuschüsse, Tagegelder, Umzugs- 
und der zur Reichskasse fließenden Steuern (vgl. kosten, bei letzteren jedoch nur zum Teil) den S. 
Reichssteuern) erfolgt auf Rechnung der gleichgestellt, in anderen dagegen mit den Unter- 
Reichskasse, aber auf Gefahr der preuß. Staats= beamten vereinigt ist, letzteres u. a. bei den etats- 
kasse, diejenige der Reichsstempelabgabe (und selbste mäßigen Unterstützungssonds. Der in neuerer 
verständlich ebenso der preuß. Landesstempel-= Zeit für die S. gebrauchte Ausdruckmittlere 
steuer) für Rechnung und Gefahr der letzteren Kasse.] Beamte begreift die Kanzleibeamten jedenfalls 
  
Bei der Reichserbschaftssteuer erfolgt die Stun- 
dung, dem Wesen dieser Steuer entsprechend, 
auf Rechnung und Gefahr beider Kassen nach 
Maßgabe ihrer Beteiligung an deren Ertrage 
(§ 28 der Reichsabgaben-Stundungsordnung). — 
Besondere Bestimmungen, die eine beschleunigte 
Einziehung der gestundeten Beträge sicher- 
stellen, sind über die Behandlung der Kredite 
im Falle des Eintritts einer Kriegsgefahr.! 
  
halten. · 
zeichneten Kategorien von S. die S. der Kreis- 
nicht in sich. Die V. vom 7. Febr. 1817 hat unter 
diesen Umständen zahlreiche Ergänzungen er- 
Insbesondere sind den vorstehend be- 
und Lokalbehörden hinzugetreten, welche gleich- 
falls in zwei Klassen geschieden sind. Die durch 
Kab O. vom 31. Dez. 1825 (GES. 1826, 5) D IX 
eingeführte Scheidung der S. bei den Regie- 
rungen in solche I. und II. Klasse (Regierungs- 
erlassen (B.-Beschl. vom 27. Okt. 1910 — Abg= sekretäre und Assistenten) ist ebenso wie die 
ZBl. 538). 
Sturmwarnungen s. Seewarte. 
gleiche Scheidung bei anderen Behörden im 
Jahre 1896 durch Vereinigung beider Klassen 
Subalternbeamte. I. S. sind im allgemeinen beseitigt worden (s. UB Bl. 371). Die Verleihung 
diejenigen Beamten der Staats= bzw. der Kom- 
munalverwaltung, für welche nicht eine höhere 
wissenschaftliche, sondern nur eine geschäftliche 
Vorbildung verlangt wird (s. Beamte, all- 
gemein IVe). In erster Linie gehören zu 
den S. die zur Besorgung des Bureau= und des 
Kassendienstes dienenden Beamten (s. Bureau- 
dienst), außerdem aber zahlreiche in den ver- 
schiedensten Zweigen der staatlichen Verwaltung, 
insbesondere im Eisenbahn-, Forst-, Polizei--, 
Post-, Telegraphen-, Steuer= usw. Dienste be- 
schäftigte Beamte des Außendienstes. Die letzte- 
ren Beamten sind ebenso wie die Kassenbeamten, 
welchen die Verwaltung oder Leitung einer 
Kasse übertragen ist, nach Maßgabe der ihnen 
erteilten Anweisungen und innerhalb der durch 
  
dieselben gezogenen Grenzen unter eigener, 
des Titels Kanzleirat an S. findet nicht mehr 
statt (AE. vom 29. Juli 1908 — M Bl. 175). 
Wegen der Uniform der S. s. Uniform. 
IIII. Die S. rekrutieren sich zum Teil aus 
Militäranwärtern, zum Teil aus Zivilsuper- 
numeraren, bzw. Justizanwärtern. Sie haben 
vor ihrer Anstellung zumeist eine Prüfung ab- 
ulegen ((. Subalternbeamte, Prü- 
min ng). Bei der Anstellung soll ihnen eine 
Bestallung ausgehändigt werden (Erl. 
6. Juni 1902 — Ml. 101). 
IV. Über die Rangverhältnisse der S. des 
Reiches sind besondere Bestimmungen nicht 
ergangen. Im allgemeinen finden auf sie die 
analogen Vorschriften für Preußen Anwendung. 
Die S. der Kommunalverbände setzen 
sich in gleicher Weise zusammen, wie die des 
vom
	        

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