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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Subalternbeamte (Prüfung) — Superintendenten 
Reiches und des Staates. S. im übrigen die die 
Beamten betreffenden Artikel und wegen An— 
rechnung der militärischen Dienstzeit bei der An- 
stellung der S. Besoldungsdienstalter. 
Subalternbeamte (Prüfung). I. Im letzten 
Jahrzehnt ist die Anstellung der S. in den 
meisten Ressorts von einer vorgängigen Prü- 
fung abhängig gemacht worden. Im Bereiche 
der allgemeinen Verwaltung ist diese Prüfung 
durch Erl. vom 21. Aug. 1894 (MBl. 159) ein- 
geführt worden. Sie verleiht die Qualifikation 
zur etatsmäßigen Anstellung als Bureau= und 
Nassenbeamter bei den Regierungen und Ober- 
präsidenten, sowie als Kreisselretär und Ober- 
amtssekretär. Auch können Beamte, welche die 
Prüfung abgelegt haben, zur Anstellung als 
Steuersekretäre zugelassen werden. Die Prüfung 
soll nach der Prüfungsordnung für die Zivil- 
fupernumerare in der Regel erst nach voll- 
endetem Triennium abgelegt werden: für Militär- 
anwärter kann sie dagegen bei dargelegter aus- 
reichender Qualifikation schon nach zwei Jahren 
stattfinden. Sie wird vor einer am Sitze des LOber- 
präsidenten (für Hohenzollern in Sigmaringen) 
bestehenden und dem Oberpräsidenten unter- 
stellten Kommission auf vorangegangene Mel- 
dung beim Regierungspräsidenten abgelegt. Die 
Kommisssion setzt sich aus einem Oberregierungs- 
rat als Vorsitzenden, einem Regierungsrat und 
einem rechnungsverständigen Mitgliede (Land- 
rentmeister oder sonst in Rechnungs= und Kassen- 
sachen erfahrenen Selretär) zusammen; der 
Regierungspräsident am Orte der Prüfung kann 
den Prüfungen beiwohnen und auch den Vorsitz 
in der Kommission mit vollem Stimmrecht über- 
nehmen. Die Prüfung ist eine schriftliche, an 
zwei Tagen stattfindende, und eine mündliche, 
zu welcher nicht mehr als sechs Prüflinge zu- 
gezogen werden dürfen; sie ist darauf zu richten, 
ob sich der Anwärter das nötige Maß an Kennt- 
nissen in bezug auf den praktischen Dienst, ins- 
besondere auch auf dem Gebiete des Kassen= und 
Rechnungswesens erworben hat. 
standene Prüfung, für welche die Prädikate „aus= angehörigen u. 
jfrungsbausekretäre 
681 
10. Okt. 1901 — Ml. 207); für die S. der 
Eisenbahn direktionen (Best. vom 
15. März 1909 — EV Bl. 51); für die Regie- 
der allgemeinen 
Bauverwaltung (Erl. vom 19. März 1903), der 
Meliorationsbauämter (Erl. vom 22. Febr. und 
30. Nov. 1907 — MhBlMs„eL. 1907, 98; 1908, 
240) geordnet. S. auch Prüfungen und 
Prüfungsbehörden, sowie wegen der 
Justizanwärter Gerichtsschreiberei und 
Gerichtsschreiber III. 
Subhastation s. Zwangsversteigerungl. 
Sublimatpastillen, ein sehr wirksames Des- 
insektionsmittel, unterliegt als Onecksilberpräpa- 
rat betreffs des Verkaufs den Vorschriften der V. 
vom 22. Okt. 1901 (RGl. 380) und der Polizei- 
verordnung über den Handel mit Giften vom 
  
22. Febr. 1906 (MMBl. 115). Danach ist die 
Abgabe von S. als Desinfektionsmittel sowohl 
in den Apotheken als auch außerhalb derselben 
in den zum Handel mit Giften berechtigten Ver- 
laufsstellen gegen schriftliche Empfangsbeschei- 
nigung des Erwerbers oder seines Beauftragten 
gestattet (Erl. vom 7. Febr. 1905 — MMl. 121), 
und zwar an nicht als zuverlässig bekannte Per- 
sonen nur gegen polizeilichen Erlaubnisschein 
(Gistschein): Hebammen bedürsen des letzteren 
nicht. Auf die Gefährlichkeit des Verkehrs mit S. 
sind die Arzte, Hebammen und das niedere Heil- 
personal besonders hingewiesen durch Erl. vom 
20. Nov. 1896 (MBl. 228). 
Submission s. Verdingung. 
Submissionsverfahren ist die früher allge- 
mein übliche, auch jetzt noch hin und wieder 
gebrauchte Bezeichnung für das Verfahren der 
freiwilligen Unterwerfung des Beschuldigten 
unter die ihm durch Protokoll der Verwal- 
tungsbehörde bekanntgemachte Strafe. S. Zoll- 
strafverfahren 25b. 
Subsidiarhaft. Unter S. versteht man im 
Gebiete der indirelten Steuern die Verpflich- 
tung, für die von einem anderen (Gewerbs- 
  
Über die be= gehilsfen, Hausgenossen, Ehegatten, Familien- 
dgl.) verwirkte Steuerstrafe 
reichend“, „gut“ und „mit Auszeichnung“ erteilt (Zollstrafe), sowie für die hinterzogenen Ab- 
werden, erhält der Anwärter ein von dem gaben aufzukommen, wenn diese Beträge von 
Oberpräsidenten auszustellendes Zeugnis. 
Falle des Mißlingens der Prüfung kann dieselbe werden können. 
Im dem eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben 
S. Steuervergehen . 
nach frühestens sechs Monaten, jedoch nur ein= und Zoll B X. 
mal, wiederholt werden. Anwärter, welche inner- 
halb fünf Jahren seit Beginn der Vorbereitung 
die Prüfung nicht bestehen, sind in der Regel 
zu entlassen. 
II. In ähnlicher Weise ist die Prüfung für die 
im Sekretariats- und Kassendienst anzustellenden 
Beamten bei den kgl. Polizeiverwal- 
tungen außerhalb Berlins (Prüfungsordnung 
vom 11. Dez. 1900 — MBl. 1901, 2); bei dem 
Berliner Polizeipräsidium (Prü- 
fungsordnung vom 30. Mai 1895 — nickt ver- 
öffentlicht; s. Polizeibeamte 1); bei den 
Provinzialschulkollegien (Prüfungs- 
ordnung vom 15. Aug. 1896 — U3BBl. 555); für 
die Steuersekretäre (s. Steuerverwaltung, 
direkte II); für die S. der Oberzolldirek. 
tionen (s. Zollbeamte II, III); bei den 
Generalkommissionen (Vorschr. vom 
10. Nov. 1895 — Mnhl. 1896, 15); bei der 
Zentralgenossenschaftskasse (Best. vom 
—— — im Gebiete des rheinischen 
Rechts sind Geistliche, welche in einem be- 
stimmten Bezirk die Parochialrechte ausüben, 
aber vom Bischof jederzeit abberufen werden 
können; sie sind wirkliche Pfarrer im Sinne 
des Art. 2 § 1 des G. vom 29. April 1887 (GS. 
127). S. auch Katholische Kirchen- 
gemeinden II. 
Superintendenten. I. S., im Gebiete des 
ehemaligen Herzogtums Nassau Dekane und 
in Schleswig-Holstein Pröpste genannt, sind 
in den ev. Landeslirchen die mit Wahrnehmung 
der kirchenregimentlichen Aufsicht 
über die Kirchenkreise (Diözesen) als Organe 
der Konsistorien beauftragten Geistlichen (vgl. 
ALRK. II, 11 §§ 150 ff.). Sie sind die Mittels- 
personen zwischen dem Kirchenregiment und den 
  
Geistlichen der Diözese. Außer der allgemeinen 
Aussch, sowie dem Vorsitz in den Kreissynoden 
, sowie Synoden) steht ihnen die Aus-
	        

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