Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Lachsfischerei - Lyzeen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

76 Lehrlinge 
waltungsbehörde nach Anhörung der Handels- I Gequ seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen 
kammer die Befugnis erteilen, in allen zu dem (LVG. 8 85) die Berufung an den Bez. zu- 
Betrieb vereinigten Gewerben oder in mehreren lässig, welcher endgültig entscheidet (Allerh V. 
dieser Gewerbe L. zu halten, wenn er für eins vom 19. Aug. 1897 — GS. 401). Für Hand- 
der obigen Voraussetzung entspricht (GewO. werksbetriebe können auch die Handwerkskammer 
§ 129 a Abs. 3). Personen, die am 1. Okt. 1908 oder die Innungen Vorschriften über die zulässige 
bis dahin die Befugnis zur Anleitung von L. Zahl der L. erlassen (Gew O. 8§ 130). Die Hand- 
besaßen, dürfen ihre L. auslehren. Die weitere werkskammern sollen nur nach Maßgabe des Be- 
Befugnis ist ihm von der unteren Verwaltungs- « dumuneg für einzelne Gewerbszweige solche Vor- 
behörde zu verleihen, wenn sie vor dem 1. Okt. 1908 schriften erlassen, die der Genehmigung des HM. 
bereits 5 Jahre mit der Befugnis zur Anleitung bedürfen (AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 
von L. in ihrem Gewerbe tätig waren. — HM Ziff. 204, 205). Der Apotheker 
übrigen kann die Befugnis ihnen verliehen wer= darf nur so viele L. halten, als er Gesellen be- 
den (Nov. z. Gendl. vom 20. Mai 1908 — Rl. schäftigt (Apothekenbetriebsordnung § 42 in der 
256 — Art. 2). S. dazu Erl. vom 11. Aug. 1908 Fassung des Erl. vom 27. Aug. 1903). 
(HMBl. 313). V. Beendigung des Lehrver- 
3. In kaufmännischen Betrieben hältnisses. In gewerblichen Betrieben und 
dürfen Personen, die nicht im Besitze der bürger= Betrieben des Handelsgewerbes kann das Lehr- 
lichen Ehrenrechte sind, Lehrlinge weder halten verhältnis, wenn eine längere Frist nicht verein- 
noch anleiten. Der Lehrherr darf solche Per= bart ist, während der ersten vier Wochen nach Be- 
sonen zur Anleitung nicht verwenden (H#GB. ginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt auf- 
8 81). gelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese 
4. In Apotheken. Jeder Apotheken= Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, 
besitzer darf L. annehmen, jedoch nur solche Per= ist nichtig (Gew O. S 127b Abs. 1; HGB. 877 
sonen, die im Besitz eines vom Kreisarzt aus= Abs. 2). Nach Ablauf der Probezeit kann das 
gestellten Befähigungszeugnisses sind. Wer keine Lehrverhältnis in gewerblichen Betrieben ohne 
Apothekergehilfen hat, bedarf der Erlaubnis des Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden, 
Regierungspräsidenten (Apothekenbetricbsord= wenn ein wichtiger Grund, der gewerbliche Ge- 
nung vom 18. Febr. 1902 — MM Bl. 63 — N 42, sellen und Gehilfen (Gew O. 8 123) oder gewerb- 
abgeändert durch Erl. vom 27. Aug. 1903 — liche Unternehmer (GewO. 8 124) zur sofortigen 
MMl. 3329. Kündigung des Arbeitsverhöältnisses berechtigen 
III. Lehrzeit. In gewerblichen, nicht würde, vorliegt (l Arbeitsvertrag). Der 
handwerksmäßigen Betrieben und in Betrieben Lehrherr kann außerdem den L. sofort entlassen, 
des Handelsgewerbes richtet sich die Dauer der 1 wenn er nicht folgsam, nicht treu, nicht fleißig ist 
Lehrzeit nach dem Inhalte des Lehrvertrags oder sich nicht anständig beträgt oder wenn er 
(GewO. § 176 Abs. 1 Ziff. 2; HGB. §. 77), in den Besuch der Fach= und Fortbildungsschule ver- 
den zuletzt genannten Betrieben, wenn der Lehr-= nachlässigt. Der L. k nn sof rt die Lehre 
vertrag eine Bestimmung nicht enthält, nach dem verlassen, wenn der Lehrherr seine Verpflich- 
Ortsgebrauch (HGB. § 77). Im Handwerke soll tungen gegenüber dem L. in einer die Gesund- 
die Lehrzeit in der Regel drei Jahre dauern, sie heit oder Ausbildung desselben gefährdenden 
darf den Zeitraum von vier Jahren nicht über= Weise vernachlässigt, sein Züchtigungsrecht miß- 
schreiten. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde braucht oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen 
kann die Handwerkskammer nach Anhörung der unfähig wird (Gew O. 8§ 127b Abs. 2, 3). Im 
beteiligten Innungen oder Handwerkervereini= Handelsgewerbe kann die sofortige Auflösung 
gungen (s. d.) für einzelne Gewerbe oder Ge-des Lehrverhältnisses erfolgen, wenn ein wich- 
werbszweige die Dauer der Lehrzeit festsetzen. — tiger Grund vorliegt, der den Handlungsgehilfen 
Die Festsetzung einer gleichen Dauer für alle (HOGB. 8§ 71) oder den Prinzipal (HGB. § 72) 
Gewerbe und Gewerbszweige ist mit dieser Vor= zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses 
schrift nicht vereinbar und unzweckmäßig (Erl. berechtigen würde. Außerdem kann der Hand- 
vom 24. Juni 1907— HMl. 219). Die Aufsichts= lungslehrling die Lehre sofort verlassen, wenn der 
behörde kann L. von der Innehaltung der Lehrzeit Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den L. 
entbinden (GewO. § 130 a). In Apotheken be= in einer seine Gesundheit, Sittlichkeit oder Aus- 
trägt die Lehrzeit drei, mindestens zwei Jahre bildung gefährdenden Weise vernachlässigt (H#G#B. 
(Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai § 77 Abs. 3). Im Falle des Todes des eileerrn- 
1904 — ZBl. 150 — §5 6). enn das Lehrderhältnis! innerhalb eines Monates 
IV. Zahl der L. (Lehrlingszüch= ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt 
terei). Der BR. oder der HM. kann für ein= werden (GewO. § 127b Abs. 4; HGB. 8§ 77 
zelne Gewerbszweige sowie für offene Verkaufs= Abs. 4). Verläßt der L. unbefugt die Lehre (GewO. 
stellen (s. d.) und andere Betriebe des Handels= § 127), so gilt, wenn der Lehrherr den An- 
gewerbes die höchste Zahl der L. festsetzen, die in spruch auf Rückkehr des L. nicht geltend macht, 
einem einzelnen Betriebe gehalten werden dürfen.] das Lehrverhältnis als aufgelöst (s. Kontrakt- 
Außerdem kann die untere Verwaltungsbehörde bruch, gewerblicher II). Wird von dem 
dem Lehrherrn, der eine im Mißverhältnisse zu gesetzlichen Vertreter für den L. oder, sofern der 
dem Umfange oder der Art seines Gewerbebe= letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehr- 
triebs stehende Zahl von L. hält und dadurch ihre herrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß 
Ausbildung gefährdet, die Entlassung eines ent= der L. zu einem andern Gewerbe oder andern 
sprechenden Teiles der L. ausgeben (GewO. Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrver- 
§# 12, 1391). Die Verfügung ist binnen zwei hältnis, wenn der L. nicht früher entlassen wird, 
Wochen mittels Klage beim KrM. anfechtbar. nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den 
        
     
  
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment