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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Überbrand - Utraquistische Schulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Unlauterer Wettbewerb 
wirklicher Prüfung als ernstgemeinte Anerken- 
nung für die Güte der Ware oder gewerbliche 
Leistung in Form von Medaillen, Diplomen, 
Preisen oder ähnlichem verliehen werden (RSt. 
41, 161). Anerkennungs= und Dankschreiben 
von Privatpersonen sind keine Auszeichnungen 
(RESt. 40, 372). Für die Frage, ob unrichtige 
Angaben über den Besitz von Auszeichnungen 
vorliegen, ist nur die Verleihungsurkunde selbst, 
ihr Wortlaut und ihr sich daraus ergebender Sinn 
maßgebend (RgZ. 63, 256). Das Verbot der 
unlauteren Reklame bezieht sich auch auf die von 
einem Inländer im Auslande verübte unlautere 
Reklame (R. 55, 199). Der Tatbestand 
einer unlauteren Reklame kann auch bei öffent- 
licher Ankündigung der Übernahme von Krank- 
heitsheilungen und der Befähigung zu einer 
solchen gefunden werden (RSt. 35, 267). 
Die Ankündigung einer minderwertigen Ware 
als Ware von prima Qualität ist eine An- 
gabe über die Beschaffenheit (R St. 36, 430). 
In erster Linie ist von dem Wortlaute aus- 
zugehen und anzunehmen, daß die Angabe, 
solange nicht ein anderes llar erhellt, ihrem 
Wortsinn entspricht und so auch von dem Durch- 
schnittspublikum verstanden wird (RSt. 40, 
438). Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe 
schon dann, wenn sie von einem Teile des Publi- 
kums für wahr gehalten und dieser dadurch 
getäuscht werden kann. Dabei darf von der 
Gewöhnung an Reklameschwindel nicht aus- 
gegangen werden (R#St. 36, 377). Maßgebend 
ist der Gesamteindruck der Veröffentlichung 
(Röst. 44, 143). Es ist nicht erforderlich, daß 
der Anschein falsch sei; auch wenn die Vorteile 
geboten werden, also besonders billig verkauft 
wird, ist in der unwahren Ankündigung eines 
Privatgelegenheitskaufes eine zur Irreführung 
geeignete Angabe tatsächlicher Art zu finden 
(RESt. 39, 169). — Eine Polizeiverordnung, 
die den Geschäftsbetrieb nichtapprobierter Medi- 
zinalpersonen regelt, verstößt nicht gegen § 4 
(Röt. 40, 224). Der Anspruch auf Unter- 
lassung der Reklame kann von jedem Gewerbe- 
treibenden, der Waren oder Leistungen gleicher 
oder verwandter Art herstellt oder in den ge- 
schäftlichen Verkehr bringt — dazu gehört auch 
ein Arzt, der einen von ihm erfundenen Gegen- 
stand nicht persönlich herstellt oder vertreibt 
(Rz. 74, 169 — oder von Verbänden zur 
Förderung gewerblicher Interessen geltend ge- 
macht werden, sofern diese Verbände als solche 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen kön- 
nen (§ 13 Abs. 1). Die bezeichneten Gewerbe- 
treibenden und Verbände haben das Recht auf 
Stellung des zur Strafverfolgung erforderlichen 
Antrags. Wenn die Staatsanwaltschaft die Er- 
hebung wegen mangelnden öffentlichen Interes- 
ses ablehnt, können sie die Privatklage erheben 
(§ 1 Abs. 1, § 12). Zu den vorbezeichneten 
Verbänden gehören die Handelskammern, kauf- 
männischen Korporationen, nach R St. 35, 267 
die Arztekammern und nach RSt. 43, 44 die 
Handwerkskammern. Das Recht kann durch den 
Vorstand ausgeübt werden. Zur Stellung des 
Antrags berechtigt sind Arzte wegen Anpreisung 
von Heilmitteln (RG St. 37, 174), und die Kreis- 
ärzte als solche (RG# St. 36, 107). Neben dem 
Anspruch auf Unterlassung haben die Gewerbe- 
  
783 
treibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch 
die unrichtigen Angaben verursachten Schadens 
gegen denjenigen, welcher die Angaben gemacht 
hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder 
kennen mußte. Gegen Redakteure, Verleger, 
Drucker oder Verbreiter von periodischen Druck- 
schriften kann dieser Anspruch nur geltend ge- 
macht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der 
Angaben kannten (8 13 Abs. 2). 
III. Veerwendung von Gattungs- 
bezeichnungen. Die Verwendung von 
Namen, die im geschäftlichen Verkehr zur Be- 
nennung gewisser Waren oder gewerblichen Lei- 
stungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen 
zu sollen, fällt nicht unter den Begriff der Schwin- 
delreklame (§ 5), z. B. Schweizerkäse, Bayrisch 
Bier, Wiener Wurst, sofern nicht die Ubertragung 
des Ortsnamens auf andere Waren zur 
Kennzeichnung gleichartiger - Eigenschaften er- 
folgt (Ret. 31, 289). S. auch Ausstel- 
lungen II. 
IV. Ausverkäufe (. d. 
V. Quantitätsverschleierungen. 
Durch Beschluß des BR. kann nach § 11 fest- 
gesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzel- 
verkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der 
Zahl, des Maßes oder des Gewichts oder mit 
einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung 
anzubringenden Angabe über Zahl, Maß, Ge- 
wicht, über den Ort der Erzeugung oder den 
Ort der Herkunft gewerbsmäßig verkauft oder 
feilgehalten werden dürfen. Für den Einzel- 
verkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann 
die Angabe des Inhalts unter Festsetzung an- 
gemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. 
Solche Beschlüsse sind ergangen nach RrKBetk. 
vom 20. Nov. 1900 (Röl. 1014) und vom 
27. Nov. 1902 (Rol. 278) für den Kleinhandel 
mit Garn und nach RKek. vom 4. Dez. 1901 
(Rönl. 494) für den Kleinhandel mit Kerzen. 
S. dazu Anleitung des HM. zur Untersuchung 
von Garnen vom 15. April 1903 (HOMBl. 140). 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 
u 150 K oder mit Haft bestraft. Der An- 
spruch auf Unterlassung kann von den Gewerbe- 
treibenden, die Waren gleicher oder verwandter 
Art herstellen oder in den Verkehr bringen, 
sowie von Verbänden gewerblicher Interessen 
geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 1). Ist die 
Handlung von einem Angestellten oder Be- 
auftragten vorgenommen, a0 kann der Unter- 
lassungsanspruch auch gegen den Inhaber gel- 
tend gemacht werden (8 13 Abs. 3). 
VI. Schmiergelder. Wer im geschäft- 
lichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem 
Angestellten oder Beauftragten eines geschäft- 
lichen Betriebs Geschenke oder andere Vorteile 
anbietet und verspricht oder gewährt, um durch 
unlauteres Verhalten des Angestellten oder 
Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder 
ewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für 
sch oder einen Dritten zu erhalten, wird, sofern. 
nicht anderweit eine höhere Strafe Platz greift, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit 
Geldstrafe bis zu 5000 K oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Die gleiche Strafe trifft den 
Angestellten oder Beauftragten eines geschäft- 
lichen Betriebs, der Geschenke oder Vorteile im 
geschäftlichen Verkehr fordert, sich versprechen 
 
	        

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