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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Überbrand - Utraquistische Schulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

806 
einen einzelnen materiellrechtlichen oder prozeß- 
rechtlichen Streitpuntkt, einen qualitativen Be- 
standteil des Rechtsstreits, erledigen. Die Unter- 
scheidung hat besondere Bedeutung in der 
Lohre von den Rechtsmitteln (s. d.), indem die 
Zwischenurteile nur ausnahmsweise hinsichtlich 
ihrer Anfechtbarkeit den Endurteilen gleich- 
gestellt, in der Regel aber nur mit dem späteren 
Endurteil anfechtbar sind. Teilurteile und 
Zwischenurteile sind nur zulässig, wenn und 
soweit sie gesetzlich zugelassen sind. Weitere 
Unterscheidungen sind kontradiktorische 
U., U. auf Verzicht (8PO. 8§ 306) und auf 
Anerkenntnis (3P. § 307) und Ver- 
säumnisurteile (s. d.), bedingte, 
d. h. den Prozeß nur in einer durch einen Eid 
bedingten Weise erledigende (s. Eid und Be- 
weis I1), und unbedingte, Läute- 
rungsurteile, durch welche bedingte U. 
nach Leistung oder Nichtleistung des Eides zu 
unbedingten gemacht werden, Ergän zungs- 
(Nachtrags)urteile, durch welche, wenn- 
ein Anspruch oder der Kostenpunkt ganz oder 
teilweise übergangen worden ist, das Fehlende 
Urteile 
statt, wo darin wirkliche Streitigkeiten entschie- 
den werden. Ebenso nicht im Beschlußverfahren. 
Dagegen kommen sie zwar nicht dem Namen, 
aber dem Wesen nach im gewöhnlichen Ver- 
waltungsverfahren vor, freilich nur ganz aus- 
nahmsweise, nämlich bloß da, wo von einer 
Verwaltungsbehörde eine Quasi-Jurisdiktion 
ausgeübt wird, z. B. von der Ortspolizci- 
behörde in Wildschadensachen nach §§ 55—58 
der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (GE. 
207). 
II. Das Verwaltungsstreitverfah- 
ren gemäß LVG. kennt nach der herrschenden 
Ansicht keine Teilurteile (anders besonders das 
BAP.), keine Vorbehaltsurteile, keine Ver- 
zicht= und Anerkenntnisurteile, weil sie nicht 
zugelassen sind, keine bedingten und keine 
Läuterungsurteile, weil es darin den Eid als 
Beweismittel nicht gibt, endlich keine Ver- 
säumnisurteile, weil das persönliche Erscheinen 
der Parteien nicht notwendig ist, wohl aber 
auch ohne besondere Zulassung Ergänzungs- 
nurteile, weil deren Zulässigkeit und Notwendig- 
keit aus der Natur der Sache folgt (O### G. 52, 35). 
  
nachträglich entschieden wird (3P. § 321), und Als Zwischenurteile hat das Verwaltungsstreit- 
Vorbehaltsurteile, die — ebenfalls! verfahren nur die bei der Berufung aus Gründen 
nur bei ausdrücklicher Zulassung statthaft — über des öffentlichen Interesses zu treffende Ent- 
den erhobenen Anspruch unter Vorbehalt von vor= scheidung, daß das öffentliche Interesse für 
läufig unberücksichtigt bleibenden Verteidigungs= beteiligt zu erachten ist (LVG. § 91), und die 
mitteln ergehen (vgl. ZP. 8 115, 302, 529, Vorabentscheidung, daß die von einer Partei 
510, 599). Auch die Vorbehaltsurteile sind End= in erster Instanz erhobene Einrede der Un- 
urteile, wenn schon solche mit einer auflösenden zuständigkeit nicht begründet ist, nach § 113 
Bedingung; ihnen kann neben der Anfechtung Abs. 4 LVG., gegen welche Entscheidungen 
des U. ein sog. Nachverfahren folgen, in welchem aber die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig 
das frühere U. ausgehoben und anders ent= sind. Die Eigenschaft von Zwischenurteilen 
schieden werden kann. Nach ihrem sachlichen haben auch die Plenarentscheidungen des Ober- 
Inhalte sind die U. entweder abweisende, verwaltungsgerichts über eine streitige Rechts- 
im Strafprozeß frcisprechende (das Ver= frage. Dagegen ist ein U. bloß über den Grund, 
fahren einstellende) oder verurteilende. nicht auch zugleich den Betrag des streitigen 
Die abweisenden sind wieder eine Klage bloß Anspruchs nicht zulässig, namentlich auch nicht 
aus prozeßrechtlichen Gründen abweisende, so in Gemeindeabgabensachen. Dennoch spricht 
daß eine Neuanstellung der Klage nach Beseiti- das L VWG. regelmäßig nicht von U., sondern von 
gung des Prozeßmangels möglich bleibt (Ab- Endurteilen, z. B. §§8 82 Abs. 1, 83 Abf. 1. 
weisung in der angebrachten Art, 93 Abs. 1, 100. Im armernrechtlichen Streitver- 
absolutio ab instantia), oder sachlich ab= fahren sind Zwischenurteile unzulässig (B#. 
weisende (absolutio ab actione), wobei 30, 163). Die Unterschiede der U. nach dem 
jedoch ebenfalls, wenn die Abweisung der Klage sachlichen Inhalt und nach der Wirkung gelten 
nur als zurzeit sachlich unbegründet ausgesprochen auch im Verwaltungsstreitverfahren, insbesondere 
wird, einc erneute Geltendmachung des An= gibt es darin auch Feststellungs= und selbst 
spruchs möglich bleibt. Nach ihrer Wirkung negative Feststellungsurteile (z. B. ZG. 8§ 56 
sind sic, entsprechend der Verschiedenheit der Abs. 5, 66 Abs. 4; O. 43, 360). Ein be- 
Klagen als Leistungs-, Feststellungs= und Rechts= sonderer Tatbestand bildet keinen notwendigen 
gestaltungsklagen (s. Klage II), Leistungs= Bestandteil des U., jedoch wird regelmäßig eine 
urteile mit Verurteilung zu einem Tun, Dulden Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes 
oder Unterlassen, Feststellungsurteile (dekla-zu geben sein, bei der aber eine sonst zulässige 
ratorische), welche bloß einen vorhandenen (O#. 40, 436; 49, 436) Berichtigung im Sinne 
Rechtszustand klarstellen, oder konstitutive, des § 320 Z PO. unzulässig ist (OV G. 41, 220). 
  
welche einen neuen Rochtszustand schaffen Eine Urteilsberichtigung ist auch im Verwal- 
(3. B. Chescheidungsurteile). Seit dem G., tungsstreitverfahren nur zulässig, wenn es sich 
betr. Anderungen des GG., der 3 P., des um eine Unrichtigkeit bloß im Auedrucke des 
G#nG#. und der RAGcb O., vom 1. Juni 1909 Willens des Gerichis handelt und sich der rich- 
(NGBl. 4705) Art. II Nr. 14—16 gibt es tige Ausdruck des Willens aus dem Urteile selost 
noch im Zivilprozesse abgekürzte Versäumnis= ohne weiteres klar ergibt (OG. 55, 499). 
und Anerkenntnisurteilec ohne Tatbestand und Wegen der Rechtskraft der U. s. Rechts- 
Gründe und mit sonstigen Abkürzungen und kraft und wegen der Haftpflicht bei U. 
ferner für den amtsgerichtlichen Prozeß als s. den Artikel Haftbarkeit der Be- 
Regel- abseri#ne S#urtenpandseneagaunen gad, amten. 
r. 96 Abs. 6). Im Verfahren der frei- 5 ..- eitia- 
willigen Gerichtsbarkeit finden auch da keine U. teinn 74% 6 b * virign E“w“
	        

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