Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Bersicherungspflicht 
führung von Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede- 
oder Brunnenarbeiten erstrecken, sowie im 
Schornsteinfeger-, Fensterputzer- und Fleischer- 
gewerbe; im gesamten Betriebe der Post-, Tele- 
raphen- und Eisenbahnverwaltungen sowie in 
etrieben der Marine= und Heeresverwaltungen, 
und zwar einschließlich der Bauten, welche von 
diesen Verwaltungen für eigene Rechnung aus- 
geführt werden; im gewerbsmäßigen Fuhrwerks--, 
Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fähr- 
betrieb, im Gewerbebetriebe des Schiffsziehens 
(Treidelei) sowie im Baggereibetrieb; im ge- 
werbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei- 
und Kellereibetriebt im Gewerbebetriebe der 
Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, 
Schauer und Stauerz in Lagerungs-, Holzfällungs- 
oder der Beförderung von Personen oder Gütern 
dienenden Betrieben, wenn sie mit einem 
Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handels- 
register eingetragen steht, verbunden sind (Ge- 
werbe= und Bauunfallversicherung); in land- 
und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließlich 
der Nebenbetriebe (Unfallversicherung in Land- 
und Forstwirtschaft). Ferner sind kraft Gesetzes 
gegen Unfall versichert alle Personen, die auf 
deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen 
der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter 
oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung 
gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern 
sie Lohn oder Gehalt beziehen; sodann Per- 
sonen, welche, ohne zur Schiffsbesatzung zu 
gehören, auf deutschen Seefahrzeugen in in- 
ländischen Häfen beschästigt werden, in in- 
ländischen Betrieben schwimmender Docks und 
ähnlicher Einrichtungen, sowie in inländischen 
Betrieben für die Ausübung des Lotsendienstes, 
für die Rettung oder Bergung von Personen 
oder Sachen bei Schiffbrüchen, für die Be- 
wachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der 
dem Seeverkehre dienenden Gewässer beschäftigt 
sind, sowie Kleinschiffer, See= und Küstenfischer 
und die in der See= und Küstenfischerei beschäftig- 
ten Personen (GuU W. 5 1; Lu W. 81; Bu. 
  
  
  
§* 1; Su#. 1). Der Unfallversicherung unter- 
liegen, abgesehen von den höher gelohnten Be- 
triebsbeamten alle im Betriebe beschäftigten 
Personen ohne Rücksicht auf ihre oder des Arbeit- 
gebers Staatsangehörigkeit (s. auch Aus- 
länder), auf das Geschlecht, auf das Alter, auf 
Familienverhältnisse, auf die Gesundheit, auf die 
Dauer der Beschäftigung und darauf, ob Lohn 
gezahlt wird oder ob ein Arbeitsvertrag abge- z 
schlossen ist oder nicht. Zwischen den Ehe- 
gatten kann ein Arbeitsverhältnis nicht be- 
stehen. Nur freie Arbeiter unterliegen der Un- 
Wallversicherung, für Strafgefangene, Insassen 
von Besserungsanstalten usw. besteht jetzt eine 
Unfallfürsorge (s. Unfallfürsorge für 
Gefange ne). Kinder sind versichert, wenn 
ihre Tätigkeit keine Spielerei oder kindliche 
Tändelei, sondern eine ernstliche Arbeit ist, wie 
sie das Kind trotz seines jugendlichen Alters ver- 
richten kann und wie sie Arbeiter zu verrichten 
pflegen. Im übrigen besteht das charakteristische 
Merkmal. des Arbeiters darin, daß derjenige, 
welcher eine Arbeit übernimmt, sich dem Dritten 
gegenüber für die Zeit seiner Arbeit in gewissem 
Grade seiner Selbständigkeit begibt (O##G. 19, 
  
  
355; 35, 378; 43 S. 360, 365). Hausgewerbe- 
851 
treibende sind Unternehmer, das gleiche gilt von 
Arbeitern, die von verschiedenen Arbeitgebern 
Arbeiten übernehmen, die erforderlichen Arbeits- 
geräte gemeinsam beschaffen und die verdienten 
kkordlohnsummen unter sich verteilen (Arbeiter- 
kolonnen). Die Beschäftigung muß „in“ dem 
Betrieb erfolgen, d. h. es müssen Verrichtungen, 
welche sich auf Durchführung und Abschluß eines 
Betriebs beziehen, in Frage stehen, doch be- 
steht die Versicherung auch bei Verrichtung häus- 
licher und anderer Dienste, die nebenher im Auf- 
trage des Arbeitgebers oder seines Beauftragten 
verrichtet werden (s. Unfall versicherung). 
Nicht versichert sind Personen, die nicht im tech- 
nischen Betriebe, sondern lediglich in Kontors 
usw. beschäftigt sind, ebenso nicht Reisende. S. 
Handbuch für Unfallversicherung 1, 67. 
2. Statutarische V. Durch Statut kann 
die V. auf Gewerbetreibende und Betriebsunter- 
nehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 3000 4 
nicht übersteigt, oder welche nicht regelmäßig 
mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, aus Be- 
triebsbeamte mit einem 3000 K übersteigenden 
Jahresarbeitsverdienst sowie auf Hausgewerbe- 
treibende erstreckt werden. Für das Bereich 
der Seeunfallversicherung kann durch Statut 
die V. auf die Reeder erstreckt werden, sofern sie 
zur Besatzung des Fahrzeugs gehören und die 
etztere außer ihnen regelmäßig nicht mehr als 
zwei Personen umfaßt (GuU W. § 5 Abs. 1; 
LUu WG. 8 4 Abs. 1; Bu G. 8 4 Abs. 1; SUVG. 
§ 5 Abs. 1). Durch Statut kann ferner bestimmt 
werden, daß und unter welchen Bedingungen 
gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder 
Dienste sich ereignenden Unfälle versichert wer- 
den können im Betriebe beschäftigte, aber nicht 
versicherte Personen durch den Betriebsunter- 
nehmer, nicht im Betriebe beschäftigte, aber die 
Betriebsstätte besuchende oder auf derselben ver- 
kehrende Personen durch den Betriebsunter- 
nehmer oder den Vorstand der Berufsgenossen- 
schaft, sowie Organe und Beamte der Berufs- 
genossenschaft durch deren Vorstand (GuU B. 
5 Abs. 3; LuBG. 8§ 4 Abs. 3; BuG. F 4 
Abs. 4; SUVG. 8 7). 
3. Befreiung von der B. tritt nur 
kraft Gesetzes ein. Der V. unterliegen nicht: 
Reichsbeamte, Staatsbeamte und Personen des 
Soldatenstandes, für die eine Unfallfürsorge nach 
Maßgabe der Leistungen der Unfallversicherung 
eingeführt ist Gu# G. §7; LuBG. §8 6; BuG. 
1 Abs. 3; SuG. 8 1 Abs. 2; f. Beamte, 
Versicherung der B.; Militär- 
personen V.I). Wegen der freiwilligen Ver- 
sicherung s. Selbstversicherung. 
4. Streitigkeiten. Gegen die Auf- 
nahme oder die Ablehnung der Aufnahme in 
das Kataster (s. Berufsgenossenschaf- 
ten II) ist binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an das RV . zulässig (Gu G. § 59; Bu#G. 
517; Su. 8 60; abweichend LUVG. 85§ 55, 
67). Im übrigen wird über die V. im Renten- 
seksesungsverlahrn entschieden ('s. Unfall- 
versicherung). 
III. Invalidenversicherung. S. 
hierzu die Anleitung, betr. den Kreis 
der nach dem Inv V G. versicher- 
ten Personen vom 6. Dez. 1905 (AN. 21, 
54
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment