Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Volume count:
2
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Zählkarten - Zwischenurteile.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Zollvergütungen — Zubehörungen der öffentlichen Wege 
997 
biets, insbesondere für in Preußen liegende seinigung hat in der Hauptsache nur eine Ver- 
Enklaven, 
sen und weiter im Jahre 1828 zu einem Zoll- 
vereinigungsvertrage zwischen Bayern 
und Württemberg und einem zweiten zwi- 
schen Preußen und Hessen-Darmstadt (G. 1828, 
50). Der Inhalt dieser Verträge ging in der 
Hauptsache dahin, daß die zusammengeschlossenen 
oder vereinten Staaten die Zölle auf Grund 
übereinstimmender Gesetzgebung für gemein- 
schaftliche Rechnung erhoben, nach dem Ver- 
hältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilten und 
dafür den Warenverkehr untereinander von 
Zöllen sreigaben. Zollanschlußverträge und 
Zollvereinigungsverträge unterscheiden sich von- 
einander dadurch, daß bei den ersteren die zoll- 
angeschlossenen kleineren Staaten einem selb- 
ständigen Einfluß auf die gemeinschaftliche Zoll- 
gesetzgebung entsagen, während die letzteren 
mit gleicher Berechtigung der Kontrahenten ab- 
geschlossen werden. Bereits im Jahre 1833, 
schlossen sich durch Vertrag vom 22. März der 
bayr.-württemb. und der preuß.-hess. Z., welch 
letzterem inzwischen im Jahre 1831 auch Kur- 
bessen beigelreten war, zu einem Ganzen, dem 
großen deutschen Z., zusammen. Noch das 
sich dem preuß. Zollsystem ausch los= waltungsgemeinschaft zum Zweck. 
  
Wegen des 
Zollanscklusses von Hamburg und Bremen s. 
Zollanschluß. Bis zur Gründung des 
Norddeutschen Bundes fand die Beratung der 
Vereinsangelegenheiten auf den General- 
konferenzen (s. d.) statt; nach der Grün- 
dung traten an deren Stelle die durch Ver- 
treter der süddeutsceen Staaten verstärkten Or- 
gane des Bundes, nämlich der BR. als Bun- 
desrat des Z. und der RI:T. des Nord- 
deutschen Bundes als Zollparlament. 
Näheres s. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Julie 
1867 Art. 7, 8, 9. Ein Werk dieser Organe ist 
das noch jetzt gültige V.8G. vom 1. Juli 1869 
(B#l. 317). 
Zollvergütungen werden gewährt 1. in der 
Gestalt von Einfuhrscheinen bei der Ausfuhr 
gewisser Getreidearten, Hülsenfrüchte und Ol- 
früchte, sowie gewisser aus ihnen hergestellter 
Erzeugnisse (s. Einfuhrschein), 2. in bar 
bei der Ausfuhr a) kakaohaltiger Waren (s. 
Kakaozoll), b) von Tabakfabrikaten aus 
ausländischen Blättern (s. Tabaksteuer IV 
A d 2). Nicht zu verwechseln mit den Z. sind 
Zollerstattungen (s. d.) und Zollbefreiungen 
Entstehungsjahr 1833 brachte den Beitritt des (s. d.). 
Königreichs Sachsen und des die thüring. Staaten 
nebst preuß. und kurhess. Gebietsteilen um- 
fassenden Thüring. Zoll= und Han- 
delsvereins; 1835 folgten im Beitritt 
Baden und Nassau, 1836 Franksurt a. M., 1842 
Braunsck weig und durch Zollansck luß an Preußen 
Luxemburg, 1853 Hannover und Oldenburg, so 
daß bei Gründung des Norddeutscken Bundes 
nur die beiden Medlenburg, Schleswig-Holstein, 
das Herzogtum Lauenburg, das oldenburg. Für- 
stentum Lübeck, sowie die Hansastädte Hemburg, 
Bremen und Lübeck nickt zum 3. gehörten. 
Nach Art. 33 der Verfassung des Norddeutschen 
  
Jollverträge s. Handelsverträge. 
Zollverwaltung s. Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern. 
1Wleraltungsfosten s. Reichssteuern 
Whitgeichen s. Zoll B VII 31f. 
Jollzuschläge erscheinen in doppelter Be- 
deutung. 1. In Anmerkungen zum ZollT. ist 
für einzelne Gruppen von Waren ein Zusckhlag 
zu dem für sie ausgeworsenen Zoll, dem 
Grundzoll, für den Fall vorgesehen, daß 
sie in einer gewissen Beschaffenheit eingehen, 
so z. B. in der allgemeinen Anm. 7 zum Abschn. 5 
Bundes (Bl. 1867, 2) bildete das gesamte ein Zusckhlag von 10 (vertragsmäßig 5) v. H. 
Bundesgebiet ein einheitliches Zoll= und Han- 
delsgebiet, so daß die zwischen Staaten des 
Bundes geschlossenen Zollvereinigungs= und 
Zollanschlußverträge hinsichtlich der Zollver- 
hältnisse in der Hauptsache gegenstandslos wur- 
den. Teile des Bundesgebiets, die außerhalb 
der Zollgrenze gelassen wurden, nämlich Ham- 
burg und Bremen, bis zum Jahre 1868 auch 
die beiden Medlenburg, das Herzogtum Lauen- 
burg und Lübeck, erhielten jetzt die Eigenschaft 
von Zollausschlüssen (s. d.). Einer vertrags- 
mäßigen Fortsetzung des Z. bedurfte es nur 
noch im Verhältnis des Bundes zu den süddent- 
schen Staaten, und diese ist erfolgt durch 
den Zollvereinigungsvertrag vom 
8. Juli 1867 (Bl. 81). In diesem 
erscheinen als Kontrahenten der Norddeutsche 
Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Hes- 
sen; einzelnen Staaten angeschlossene Länder, 
wie z. B. Luxemburg als Zollanschluß Preußens, 
sielen in das Zollgebiet. Mit der Gründung 
des Deutschen Reiches, dessen Verfassungsur- 
kunde im Art. 33 Deutschland als ein einheit- 
liches Zoll= und Handelsgebiet erklärt, fand der 
deutsche Z. formell sein Ende. Der noch be- 
stehende Thüring. Zoll= und Steuer- 
verein (s. GS. 1890, 13; 1901, 93) ist kein Z. 
im Sinne des früheren deutschen Z.; die Ver- 
  
für Gespinstwaren, die in Verbindung mit 
Metallfäden eingehen. Die Z. sind überwie- 
gend in Hundertteilen des Grundzolls und nur 
vereinzelt, nämlich in den Anm. zu Nr. 74—76, 
80 und 81 in einer bestimmten Summe aus- 
geworfen. Eine Zusammenstellung sämtlicher 
Z. ist in der Vorbemerkung 22 zum Warenver- 
zeichnis (s. d.) enthalten. Wegen ihrer Berech- 
nung s. Vorbemerkung 21. In einzelnen Fällen, 
so insbesondere in den Nr. 441/42, 456/57 ist 
in der Tarifnummer selbst der Zollsatz in der 
Weise ausgeworfen, daß der Zollsatz einer 
Tarifnummer um einen gewissen Betrag er- 
höht werden soll; man spricht in diesen Fällen 
von Ergänzungszöllen. Ein innerer 
Unterschied zwischen diesen und den Z. besteht 
nicht. 2. Im Falle eines Zollkrieges (s. Kampf--= 
zölle) können gemäß § 10 ZollTG. Waren 
des bekriegten Staates neben dem tarifmäßigen 
Zollsatz einem Z. bis zum doppelten Betrage 
dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Wertes 
unterworfen werden. S. auch Tabaksteuer 
JZubehörungen der öffentlichen Wege. Als 
Z. d. ö. W. gelten alle zur Vollständigkeit der 
Wegeanlagen oder zu ihrem Schutze und zu ihrer 
Sicherheit, sowie zu ihrer Benutzung nötigen 
Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.