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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Multivolume work

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung
Title:
Blätter für Rechtsanwendung.
Author:
Seuffert, Johann Adam
Glück, Christian Carl
Editor:
Hettich, Karl
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung_32_1867
Title:
Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band.
Editor:
Seuffert, Johann Adam
Volume count:
32
Place of publication:
Erlangen
Publisher:
J. J. Palm und Ernst Enke.
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1867
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Samstag den 30. März 1867. 32. Jahrgang. Nr 7.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 87 — 
daß an den Schluß des Gesetzestextes die Worte gesetzt werden: 
„Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den “ 
Zuweilen — wenn nämlich dem Senate die Entscheidung darüber aus- 
drücklich oder stillschweigend überlassen ist — wird bei der Ausferti- 
gung zugleich bestimmt, wann das Gesetz in Kraft treten soll. Dies 
geschieht dann in der Regel in den Eingangsworten. Doch kann auch 
die betr. Entscheidung bei der Ausfertigung noch hinausgeschoben 
werden, und wird dann in den Eingangsworten gesagt, daß dieses 
Gesetz an einem späterhin vom Senate zu bestimmenden und öffent- 
lich bekannt zu machenden Tage in Kraft zu treten habe. Fehlt sowohl 
im Gesetzestext wie in den Ausfertigungsworten eine Erklärung über 
das Inkrafttreten des Gesetzes, so erfolgt dieses mit dem Tage der 
Verkündung.? 
In der Ausfertigung des Gesetzes liegt zugleich der Verkündungs- 
befehl.3 Die Ausführung des letzteren, die eigentliche Verkündung, 
erfolgt in Hamburg durch den Abdruck des Gesetzestextes nebst Aus- 
fertigung im hamburgischen Amtsblatt.“ 
ältere hamburgische Gesetze beginnen auch mit den Worten: „Auf Befehl Eines 
Hohen Senats der freien und Hansestadt Hamburg, publiziert den. .. Die 
neuere Form ist jedenfalls die korrektere. 
In Lübeck wird, übereinstimmend damit, gesagt: „Der Senat, im Einver- 
nehmen mit der Bürgerschaft, hat beschlossen und verkündet als Gesetz.“ In 
Bremen heißt es: „Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft.“ 
1 d. h. verbindlich werden soll. Laband nennt dies die materielle Ge- 
setzeskraft, im Gegensatz zu der formellen, die immer mit der Verkündung eintrete 
(a. a. O., S. 575). 
: Verordnung in Bezug auf die Einführung eines hamburgischen Amtsblattes 
gelet durh Rat- und Bürgerschluß vom 8. Dez. 1851, publiziert den 16. Jan. 
) § 3. 
* Laband a. a. O., S. 560. 
" „In schleunigen Fällen“ kann eine „besondere" (anderweitige) Publikation 
6hn mittelst Anschlages an den Straßenecken) erfolgen. — Vgl. über die Ver- 
ung die citierte Verordnung von 1852 und die Bekanntmachung des Senats 
betreffend die Herausgabe eines hamburgischen Amtsblattes vom 15. Dez. 1886. 
In Bremen ist eine bestimmte Form für die nach 8 57 1 der Verfassung 
dem Senat obliegende Publikation der Gesetze nicht vorgeschrieben. Herkömmlicher 
Weise erfolgt die Verkündung durch Abdruck im Gesetzblatt (Sievers, Brem. 
Staatsrecht, a. a. O. S. 75). — In der Lüb. Verf. (Art. 49, Abs. 2) heißt es 
„Der Senat bringt die im Einvernehmen mit der Bürgerschaft gefaßten Beschlüsse,
	        

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